Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-10
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-10
Wortprotokoll
Bei Artikel 15b Absatz 2 geht es um die Frage, ob der Antrag, eine bestimmte Person sei nicht einzubürgern, zwingend schriftlich zu stellen sei. Der Nationalrat hat dies im Unterschied zum Ständerat so beschlossen. Dies würde aber dazu führen, dass auch an einer Gemeindeversammlung ein Ablehnungsantrag schriftlich begründet werden müsste. Nebenbei bemerkt: Er könnte, zumindest nach dem Wortlaut, so, wie ihn der Nationalrat beschlossen hat, zwar mündlich gestellt, müsste aber schriftlich begründet werden, was natürlich kaum die Absicht war.
Eine schriftliche Begründungspflicht geht nach Auffassung der Kommission eindeutig zu weit. Die Gemeindeversammlung ist ja gerade dasjenige politische Forum, welches, [PAGE 1050] zumindest was die Beratung anbetrifft, vom Grundsatz der Mündlichkeit beherrscht wird.
Anders - das möchte ich sagen, nachdem Sie bei Artikel 15a ja der Mehrheit zugestimmt haben - muss es sich natürlich verhalten, wenn das kantonale Recht vorsieht, dass auch an der Urne eingebürgert werden kann. Ich habe Ihnen gesagt, dass praktisch nur ein Referendumsmodell infrage käme, und ein Referendum müsste logischerweise nicht nur schriftlich erfolgen, sondern auch schriftlich begründet werden. Das kann das kantonale Recht aber vorsehen und würde dies zweifelsohne auch tun.
Die Kommission beantragt mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, an unserem Beschluss festzuhalten.