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Kuprecht Alex · Ständerat · 2007-12-10

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-10

Wortprotokoll

Die gesetzliche Grundlage kommt dort zur Anwendung, wo der Bund zuständig ist und spezielle Polizeikräfte als Rechtsdurchsetzungsorgane eine entsprechend angeordnete Durchsetzungsmassnahme zu vollziehen haben. Eine Differenz zum Nationalrat besteht nun ja einzig und allein bei Artikel 15 Litera d. Die Polizei erhält damit die Möglichkeit, mit dem Destabilisierungsgerät Taser ein zusätzliches Instrument anzuwenden, das wirkungsvoll ist, die Polizeibeamten vor tätlichen Angriffen schützt, beim Betroffenen einen nicht zu verharmlosenden Schmerz verursacht, ihm aber nach wenigen Sekunden und sofortiger Zugriffsintervention der Sicherheitskräfte wieder normale Bewegungen ermöglicht. Auf den Einsatz der unter Umständen tödlichen Schusswaffe kann somit verzichtet werden. Das Destabilisierungsgerät (DSG) ist also das vorletzte Einsatzinstrument und kommt dann zur Anwendung, wenn der Einsatz von Schlag- und Abwehrstöcken oder Reizstoffen wie Pfefferspray - die übrigens ebenfalls ausserordentliche Verletzungen wie Hämatome, Knochenbrüche oder Verätzungen verursachen können und noch lange danach spürbar sind - nicht oder nicht mehr möglich ist. Ausserdem können die letztgenannten Mittel mit den betäubenden Wirkstoffen bei starkem Alkohol- oder Drogenkonsum wenig Wirkung zeigen und die Einsatzbeamten zusätzlich gefährden.

Der Taser ist eine Waffe, aus der mittels komprimierten Stickstoffs zwei kleine Metallpfeile verschossen werden. Diese Pfeile bleiben über 6,4 Meter lange Drähte direkt mit der Waffe verbunden. Die Auslösung erfolgt analog zu einer Schusswaffe. Nach dem Auftreffen werden elektrische Impulse in sogenannten T-Wellen übertragen. Die Impulse dauern fünf Sekunden. Pro Sekunde werden 15 Impulse ausgestrahlt. Die Zielsicherheit ist durch eine offene Visierung und eine Laserzielvorrichtung gewährleistet. Beim Betätigen des Abzuges fliegt der obere Pfeil entsprechend der Visierlinie und der untere, um Verletzungen im Gesicht zu vermeiden, sechs Grad nach unten. Der Taser weist eine Spannung von 50 000 Volt auf, aber lediglich eine Leistung von 26 Watt - im Vergleich zu einer Glühbirne mit 40 Watt -, eine niedrige Stromstärke von 0,162 Ampère und eine sichere Energie von 1,76 Joule pro Impuls. Ein Vergleich: Ein Defibrillator zur Reanimation weist mit rund 150 Joule eine 85-mal höhere Energie auf.

Die so ausgesandten Stromstösse des Destabilisierungsgerätes fliessen im Körper unter der Hautoberfläche mehr oder weniger direkt von den zwei Pfeilen her zueinander. Sie bewirken unkontrollierbare Kontraktionen des Muskelgewebes, die zur Versteifung des Körpers führen. In der Folge kann ein Sturz des Betroffenen nur dadurch vermieden werden, dass er durch die Interventionskräfte aufgefangen wird, was bei der Intervention berücksichtigt werden muss. Als weitere Folgen treten starke Schmerzen sowie eventuell Schock oder Orientierungslosigkeit auf. Während des Einsatzes des Destabilisierungsgerätes bleibt die Zielperson bei vollem Bewusstsein. Unmittelbar nach dem Ende der Stromstösse ist der Getroffene in der Regel sofort frei von jeglichen Nachwirkungen und Beeinträchtigungen. Das Risiko für den Getroffenen beschränkt sich auf die möglichen Folgen des Sturzes sowie auf relativ geringe Teilverletzungen.

Es steht für mich ausser Frage, dass für den Einsatz des Destabilisierungsgerätes eine besondere Ausbildung erforderlich ist und deshalb keine flächendeckende Abgabe als persönliche Ausrüstung eines jeden Polizeibeamten infrage kommen kann. In jenen Polizeikorps, die diese Interventionsinstrumente bereits kennen und im Einsatz haben, sind nur Spezialeinheiten für besondere Interventionseinsätze damit ausgerüstet. Die Anwendung basiert immer auf einem besonderen Anwendungs- und Einsatzbefehl, unter strengster Beachtung der nachgelagerten Massnahmen inklusive medizinischer Nachkontrolle bei der betroffenen Person. Das ist auch richtig so, sowohl für die betroffene Person als auch für den Polizeibeamten, der diese Waffe anwenden muss. Die Spuren des Einsatzes werden aufgezeichnet und gesichert sowie im DSG-Datenlogger aufgezeichnet und eingetragen. Jeder Einsatz kann danach noch ausgewertet und für allfällige Rechtsfolgen verwendet und nachvollzogen werden.

In den vergangenen Wochen wurde Berichten zufolge die Behauptung aufgestellt, der Taser sei eine Waffe, deren Anwendung zu Todesfällen in Amerika und insbesondere in einem Fall in Kanada geführt hat. Der Kommissionssprecher hat diesen Fall erwähnt. Die Einsatzverantwortlichen haben sich jedoch sehr vorsichtig geäussert, weil ihnen in keinem bekannten Fall diese direkte Folge der Anwendung und Wirkung des Taser als erwiesen gilt. Die Untersuchungen laufen noch, und die Vermutung liegt nahe, dass bei einem nachfolgenden Erstickungstod ein fehlerhafter und unverhältnismässiger Körpereinsatz mit Erstickungsfolgen die Ursache war. Von einem Folterinstrument zu sprechen, ist meines Erachtens übertrieben, politisch gefärbt und missachtet das Gefahrenpotenzial, dem sich ein Polizist bei einem notwendigen Einsatz womöglich auszusetzen hat.

Laut dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich sind weltweit über 100 000 Einsätze mit dem DSG gemacht worden. Es sind keine Fälle bekannt geworden, bei welchen nachweislich der Strom zum Todeseintritt geführt hätte. Wichtig ist, dass die anwendenden Spezialeinheiten sowohl für den direkten Einsatz als auch für die sofortige Zugriffsintervention nach der Anwendung des Taser richtig ausgebildet sind, die Anwendung in einem Dienstbefehl festgehalten wird und die medizinische Nachkontrolle gewährleistet ist. All diese Faktoren sind bei den kantonalen Polizeikorps bereits heute der Fall.

Die Anwendung einer Schusswaffe ist für jeden Polizisten die Ultima Ratio. Die Anwendung mit eventuell tödlichem Ausgang ist schrecklich, auch für den entsprechenden Beamten. Wir haben als Gesetzgeber auch diese physischen und psychischen Aspekten in Betracht zu ziehen und den Polizeikräften Instrumente zur Verfügung zu stellen, die ein Risiko minimieren und die körperliche Beeinträchtigung für beide Seiten so tief wie möglich halten. Der Taser ist ein solches Instrument.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen, wie das bereits der Nationalrat mit 75 zu 67 Stimmen gemacht hat.

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