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Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-12-11

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-11

Wortprotokoll

Eine Vorbemerkung: Wir haben die Frage der Verfassungsmässigkeit geprüft, und es scheint mir gerechtfertigt, dazu einige Ausführungen zu machen. Wir sollten uns in diesem Rat bewusst sein, dass wir eine Verfassung haben. Wenn wir Gesetze machen, sollten wir die Sicherheit haben, dass deren Verfassungsmässigkeit gewährleistet ist. Wir haben in diesem Sinne die Verwaltung ersucht, diese Frage zu prüfen.

In grundsätzlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge, die durch das gemäss Bundesverfassung zuständige Organ zu erfolgen hat, ergibt sich aus Artikel 3 der Bundesverfassung in Verbindung mit dem 3. Titel. Das Eingehen internationaler Verpflichtungen durch den Bund und dessen völkerrechtliche [PAGE 1089] Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen haben somit nicht zur Folge, dass die innerstaatlichen Zuständigkeiten automatisch zum Bund verlagert werden. Es ist indessen zu beachten, dass Artikel 54 der Bundesverfassung nicht nur die Zuständigkeit des Bundes für das Eingehen internationaler Verpflichtungen begründet, sondern dass er auch eine Grundlage für den Erlass innerstaatlicher Regelungen bilden kann. Hiefür gibt es in der Praxis der Bundesbehörden zahlreiche Beispiele.

Auf Seite 279 der Botschaft wird die Verfassungsmässigkeit der Umsetzung des Fakultativprotokolls auf Bundesebene mit dem Hinweis auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung begründet. Das Bundesamt für Justiz räumt indessen ein, dass dieses Element für sich allein nicht ausreicht. Es werden dann verschiedene weitere Gesichtspunkte dargelegt und analoge Beispiele erwähnt, die dann aber zusammenfassend zum Schluss führen, dass der Bund eben befugt ist, die meisten Bereiche, die mit freiheitsentziehenden Massnahmen zusammenhängen, gesetzlich zu regeln. Davon zu unterscheiden ist der Vollzug; das ist etwas anderes. Dieser liegt überwiegend in der Zuständigkeit der Kantone. Der mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls verbundene nationale Präventionsmechanismus hat ausschliesslich Aufsichtscharakter, d. h., es wird nicht direkt bzw. verbindlich in den Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen und damit in die Zuständigkeit der Kantone eingegriffen.

In diesem Sinne ist festzustellen, dass die Verfassungsmässigkeit im Zusammenhang mit dem Erlass dieses Gesetzes gegeben ist. So viel als Vorbemerkung.