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preparatory:AB 82543

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-17

Wortprotokoll

Bei Artikel 26 beantragt Ihnen Ihre Kommission die Streichung von Absatz 3. Damit entfiele die Anpassung an Artikel 5 Buchstabe d.

Es geht um Folgendes: Die Verpfändung von Bucheffekten durch eine Kundin oder einen Kunden bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Das ist in Absatz 1 so festgehalten und unbestritten. Der Entwurf des Bundesrates schliesst nun allerdings die Verpfändung mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken aus und verlangt dafür eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung inklusive separater Unterschrift. Eine schlüssige Begründung für diese Abweichung vom Expertenvorentwurf gibt es in der Botschaft nicht.

Zurzeit gewähren die Banken einen Grossteil ihrer Lombardkredite aufgrund solcher AGB-Pfandklauseln. Das ist unbürokratisch, zumal für die kreditsuchende Kundschaft. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Anti-AGB-Klausel würde die Dokumentation auch für kleine und bloss vorübergehende Lombardkredite unnötig erschwert und verlangsamt. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass für andere Vermögenswerte als Bucheffekten - Bargeld, Edelmetalle und individuell aufbewahrte Wertpapiere - nach wie vor das AGB-Pfandrecht Gültigkeit hat. Es macht keinen Sinn, eine derartige Änderung lediglich bei den Bucheffekten einzuführen, für andere Wertgegenstände aber nicht. Es besteht deshalb nach Auffassung Ihrer Kommission keine Veranlassung, AGB-Pfandklauseln nur für Verwahrungsstellen bzw. qualifizierte Anleger zuzulassen. Dementsprechend beantragen wir Ihnen, Absatz 3 zu streichen.

Es ist noch etwas zu berücksichtigen: Wenn Sie dem Antrag der Kommission nicht folgen sollten, hätte das aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel 35 Absatz 2 zur Folge, [PAGE 1123] dass bisherige Verpfändungen mittels AGB entfallen würden und innerhalb von zwölf Monaten neu bestellt werden müssten. Die Auswirkungen wären also erheblich.

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