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Germann Hannes · Ständerat · 2007-12-17

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-17

Wortprotokoll

Hier geht es auch um Milliarden, nur dass ein Teil dieses Goldes eben bereits verkauft ist; diese Milliarden sollten sich in der Zwischenzeit auch am richtigen Ort befinden.

Mit der Motion der GPK-NR bzw. des Nationalrates wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes dahingehend zu ergänzen, dass das Parlament im Falle eines ausserordentlichen Goldverkaufs über die Ausschüttung entscheiden könnte, ohne freilich den verfassungsmässigen Verteilschlüssel anzutasten. Mit anderen Worten soll das Parlament anstelle des Bundesrates entscheiden können. Die Motion fusst auf der Annahme, dass in den nächsten Jahren eine weitere Tranche überschüssiger Goldreserven in der Grössenordnung von 5 bis 10 Milliarden Franken ausgeschüttet werden könnte, dies je nach Anpassung der Deckungsregeln bzw. der Reservenpolitik der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Der Bundesrat [PAGE 1125] empfiehlt Ablehnung der Motion, der Nationalrat hat sie am 12. März dieses Jahres mit 106 zu 65 Stimmen angenommen. Die WAK-SR schliesst sich den folgenden Überlegungen des Bundesrates an.

Mit der Revision des Nationalbankgesetzes vom Mai 2004 wurden die Gewinnermittlung und -verteilung sowie die Kompetenzen von Direktorium und Bankrat der SNB sowie von Bundesrat und Parlament klar geregelt. Die von den Motionären vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 31 Absatz 2 umschreibt mit etwas anderen Worten, was gemäss Gesetz eigentlich schon gilt. Die SNB bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Gemäss Bundesverfassung muss sie einen Teil der Währungsreserven in Gold halten. Über die Höhe der Rückstellungen entscheidet der Bankrat der SNB. Das Direktorium der SNB bestimmt die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold. Der Bundesrat wiederum genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der SNB und damit eben auch die vorgeschlagene Gewinnverteilung. Diese Regelung gilt für ordentliche wie auch für ausserordentliche Gewinnausschüttungen.

Nach geltendem Recht würden bei einer Ausschüttung, wie sie in der Motion angesprochen wird, ein Drittel an den Bund und zwei Drittel an die Kantone gehen. Die Verwendung des Kantonsanteils läge ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Gemäss Finanzhaushaltgesetz müsste der Bundesanteil als ausserordentliche Einnahme für den Schuldenabbau verwendet werden, es sei denn, das Parlament würde auf dem Gesetzesweg eine anderweitige Verwertung beschliessen.

Fazit: Mit oder ohne Annahme der Motion wird auch künftig am verfassungsmässigen Verteilschlüssel, also am Kreis der Begünstigten und an deren Anteilen, festgehalten. Die Möglichkeit einer weiteren Ausschüttung besteht zwar theoretisch, eine solche ist aber laut übereinstimmenden Aussagen von SNB und Bundesrat derzeit absolut kein Thema. Gemessen an der Grösse und Bedeutung des schweizerischen Finanzsystems sind die Währungsreserven der Schweiz sogar vergleichsweise knapp dotiert. Es besteht daher kein Spielraum für eine weitere Reduktion der Währungsreserven bzw. für ausserordentliche Goldverkäufe der SNB. Die Motion würde im Falle einer Annahme höchstens weitere Begehrlichkeiten wecken und somit den Druck auf die Nationalbank erhöhen, mehr Geld auszuschütten. Das wäre weder der Unabhängigkeit noch der Glaubwürdigkeit der SNB dienlich. Vor allem die Glaubwürdigkeit ist das eigentliche Kapital einer jeden Notenbank und so auch der SNB.

Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben schliesst sich in ihren Erwägungen vollumfänglich den Überlegungen des Bundesrates an und empfiehlt Ihnen darum einstimmig, die Motion abzulehnen.