Altherr Hans · Ständerat · 2007-12-18
Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
Artikel 1 ist der Zweckartikel. An der Sitzung haben wir über diesen überraschenderweise intensiv diskutiert und mit verschiedenen Anträgen auch um eine gute Formulierung gerungen. Erst im Rahmen dieser Diskussion schälte sich heraus, dass das Gesetz nicht nur bezweckt, die Zulässigkeit von Betäubungsmitteln und den Umgang der Bevölkerung mit diesen [PAGE 1147] Suchtmitteln zu regeln, sondern dass es auch und eigentlich primär darum geht, die Versorgung der Bevölkerung mit schweren Schmerzmitteln sicherzustellen. Das wird im Antrag Ihrer Kommission zum Ausdruck gebracht. Ich verweise Sie dazu auf die Formulierung, wie sie auf der Fahne unter Buchstabe "a hoch 1" festgehalten ist - oder wie immer Sie sie benennen wollen; die Redaktionskommission wird sie nach der Bereinigung sicher neu bezeichnen. (Teilweise Heiterkeit) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a1 regelt die Versorgung mit Schmerzmitteln und deren befugte Verwendung. Morphin und ähnliche Produkte sind, etwa für die Behandlung von krebskranken Patienten, nach wie vor äusserst wichtig.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig, diesen Zweck den übrigen Zwecken des Gesetzes voranzustellen. Es ergibt sich so auch eine logische Folge von der befugten zur unbefugten Nutzung der Betäubungsmittel.
Der bisherige Buchstabe a umschreibt die Prävention, also den Schutz vor unbefugtem Konsum. Hier haben wir die Präventionsmassnahme "Förderung der Abstinenz" durch den Begriff "namentlich" hervorheben wollen. Abstinenz soll das Hauptziel sein, aber nicht immer, deshalb eben "namentlich". Immer ist Abstinenz das Ziel, wenn es um die Vermeidung des Einstieges in die Drogen geht, also in der Arbeit mit Jugendlichen. Bei der Therapie, besonders bei der Arbeit mit Schwersüchtigen, kann dieses Ziel in weite Ferne rücken, oder man muss es ganz verlassen, wenn es um reine Überlebenshilfe geht. So erklärt sich der Antrag Ihrer Kommission.
Absatz 2 kann gestrichen werden, weil Artikel 1, wie gesagt, der Zweckartikel ist. Die einzelnen Inhalte kommen weiter hinten im Gesetz; in Artikel 1 kann darauf verzichtet werden.