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preparatory:AB 82601

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Artikel 8 enthält die Liste der verbotenen Betäubungsmittel. Die Differenz zwischen der Stellungnahme des Bundesrates und den Beschlüssen des Nationalrates liegt bei Buchstabe b, wo es um "Diazetylmorphin und seine Salze" geht. Diazetylmorphin ist die wissenschaftliche Bezeichnung für Heroin. Wenn man in Artikel 3e die heroingestützte Behandlung zulässt, kann man nicht in Artikel 8 Heroin ohne Ausnahme verbieten. Die Forderung des Bundesrates, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, ist deshalb konsequent.

Die Kommission beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen. Selbstverständlich bleibt die unbefugte Verwendung von Heroin auch bei einer Streichung von Absatz 1 Buchstabe b untersagt und nach den Artikeln 19 und 19a strafbar.