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Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-12-19

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-19

Wortprotokoll

Zu Artikel 17a: Diese Revision des Eisenbahngesetzes steht nicht in Zusammenhang mit dem Haftpflichtrecht. Vielmehr wird damit die gesetzliche Grundlage für ein Verzeichnis der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge geschaffen.

Zu Artikel 40b: Jetzt befinden wir uns beim Haftpflichtrecht. Der 13. Abschnitt beschäftigt sich in wenigen Artikeln mit [PAGE 1171] dem Haftpflichtrecht. In Absatz 1 von Artikel 40b ist der Grundsatz der Gefährdungshaftung enthalten, das heisst, die Haftung besteht, wenn ein Schaden aufgrund der mit der Eisenbahnunternehmung verbundenen charakteristischen Risiken eintritt. Das ist Juristendeutsch, aber gängiges. Solche Risiken sind beispielsweise die Fortbewegung, die verwendete Energie oder die transportierten Güter. Absatz 2 regelt die von der Gefährdungshaftung nicht erfassten Schäden an transportierten Sachen. Es sind dies die in der Obhut des Reisenden beförderten Sachen, also Handgepäck, Reisegepäck, Frachtgut. Diese sind von der Gefährdungshaftung ausgenommen. Für diese gilt ausschliesslich die vertragliche Haftung.

Zu Artikel 40c: Gemäss Absatz 1 entfällt die Haftpflicht, wenn ein Sachverhalt ausserhalb des Einflussbereiches der Eisenbahnunternehmung als Hauptursache des Schadens anzusehen ist. In Absatz 2 werden dann Beispiele für die Entlastung genannt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass Selbsttötung in jedem Fall einen Entlastungsgrund darstellt.

Zu Artikel 40d: Hier muss ich etwas ausholen, weil wir einen neuen Artikel vorschlagen. Worum geht es? Es geht um die Solidarhaftung. Im bisherigen Eisenbahn-Haftpflichtgesetz gilt eine ausschliessliche - Sie hören: eine ausschliessliche - Haftung der Netzbenutzerin. Der bundesrätliche Entwurf sieht nun vor, dass neu Infrastruktur- und Netzbetreiberin bzw. Netzbetreiber solidarisch haften. Diese unlimitierte Solidarität zwischen den Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen ist insbesondere seitens der Bahnunternehmungen auf Kritik gestossen. Wir haben uns mit dieser Kritik auseinandergesetzt und schlagen Ihnen jetzt einen abgeänderten Artikel 40d vor.

Im Gegensatz zur reinen Solidarhaftung gemäss Entwurf des Bundesrates, welche dem Geschädigten die freie Wahl lässt, welches Unternehmen - das Eisenbahnunternehmen oder das Infrastrukturunternehmen - er belangen will, besteht die Lösung der Kommission in einer Art Kaskadenhaftung. Was heisst das? Entsteht durch den Betrieb einer Eisenbahn ein Schaden, gilt der Grundsatz uneingeschränkt, dass das Eisenbahnunternehmen haftet. Das ist der Ausgangspunkt. Dann kommt der nächste Punkt: Dieses Eisenbahnunternehmen kann auf den Infrastrukturbetreiber Rückgriff nehmen, wenn Faktoren gegeben sind, welche in einem Zusammenhang mit der Bahninfrastruktur stehen und den Schaden verursacht oder mitverursacht haben. In Absatz 3 ist dann ein Auffangtatbestand enthalten, indem stets und ausschliesslich das Infrastrukturunternehmen haftet, wenn das schädigende Eisenbahnunternehmen nicht bestimmbar ist. Wir wollen nicht den Geschädigten auf die Suche schicken. Wenn er nicht bestimmbar ist, dann haftet ganz klar das Infrastrukturunternehmen.

Ich muss hier im Auftrag der Kommission noch etwas ausholen und auf einen Punkt eingehen, der zu Diskussionen Anlass gegeben hat und vielleicht für die Materialien wichtig ist. Im Rahmen der Beratung dieser Neufassung haben wir uns intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob es ausreicht, nur vom Inhaber oder von der Inhaberin zu sprechen oder ob nicht auch die Eigentümerin oder der Eigentümer zu erwähnen ist, denn das kann unterschiedlich sein. Auslöser dieser Diskussion war die Tatsache, dass es bei der Infrastruktur Fälle gibt, bei denen der Eigentümer und der Betreiber der Infrastruktur nicht identisch sind. Aufgrund der Tatsache, dass im Eisenbahngesetz einheitlich von Betreibern der Bahninfrastruktur gesprochen wird und zudem Betreiber der Infrastruktur nur sein kann, wer gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes über eine sämtliche Rechte und Pflichten enthaltende Konzession verfügt, sind wir zum Schluss gekommen, dass mit dem Begriff "Inhaber oder Inhaberin" genügend Klarheit besteht. Aus diesem Grund haben wir auch darauf verzichtet, neben dem Verb "betreiben" auch noch "besitzen" zu schreiben.

Im Übrigen gehen wir davon aus, dass sich die Kommission des Zweitrates aufgrund meiner jetzigen Ausführungen auch nochmals mit dieser Thematik beschäftigen wird oder zumindest kann, wenn sie das will. Für den Fall, dass jemand befürchtet, dass mit dieser praktikablen und sachgerechten Neufassung von Artikel 40d eine massive Schlechterstellung des Geschädigten verbunden sei, kann ich sagen, dass das nicht zutrifft. Dem möge auch der Hinweis dienen, dass der Netzzugang eines Eisenbahnunternehmens in unserem Land eine Haftpflichtversicherung von sage und schreibe 100 Millionen Franken - 100 Millionen Franken! - voraussetzt. Damit dürfte sichergestellt sein, dass bezüglich der Deckung keine Probleme bestehen.

Zum letzten Punkt: In den französischen Text hat sich noch ein Fehler eingeschlichen. In Absatz 1 ist "à titre" zu streichen.

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