Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2007-12-19
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2007-12-19
Wortprotokoll
Zunächst: Der Bundesrat hat die Solidarhaftung vorgeschlagen, um den Geschädigten völlig sicher zu stellen, damit er wählen kann, gegen wen er im Falle eines Schadens klagt. Er könnte sogar gegen beide zusammen klagen - wie er will. Nun hat Ihre Kommission das neu geregelt. Dazu muss ich sagen: Es ist zwar eine andere Lösung, als sie der Bundesrat vorgesehen hat, aber ich kann darin auch keine Benachteiligung des Geschädigten erblicken.
Es ist so, dass Ihre Kommission statt einer Solidarhaftung eine Kanalisierung auf das Eisenbahnunternehmen vorschlägt. Zum Beispiel, Herr David, das Sie angeführt haben: Ein Kind geht durch einen defekten Absperrungszaun, [PAGE 1173] welcher dem Infrastrukturunternehmen gehört, und gerät unter einen Zug. Da könnte man rechtlich darüber diskutieren: Was war die Ursache für den Unfall? War es der defekte Zaun, oder war es die Eisenbahn, die in diesem Moment kam? Da können sich die Juristen streiten. Indem der Gesetzgeber, Ihre Kommission, jetzt sagt, der Geschädigte wendet sich an das Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnunternehmen haftet, nimmt er diese rechtliche Würdigung vorweg. Das Eisenbahnunternehmen haftet, auch wenn da ein Loch im Zaun des Infrastrukturbetreibers war. Und es ist Sache des Eisenbahnunternehmens, nachher Regress zu nehmen, wenn es der Meinung ist, in Wirklichkeit sei dieses Loch der Grund für den Schaden gewesen. Der Geschädigte aber kommt beim Eisenbahnunternehmen voll zu seinem Recht. Er kommt auch deswegen zu seinem Recht, weil das Eisenbahnunternehmen ja obligatorischerweise eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Millionen Franken hat. Und der Regress nachher ist Sache zwischen den beiden Unternehmen.
Für den Fall - das hat Herr Bürgi ja gesagt -, dass man nicht weiss, welches Eisenbahnunternehmen jetzt einen Menschen überfahren hat, kann man sich an das Infrastrukturunternehmen wenden. So muss ich sagen, dass das, was wir wollten, nämlich den Geschädigten vollkommen zu allen Rechten kommen zu lassen, auch mit dieser Regelung gewährleistet ist. Es freut mich, Herr David, dass Sie an der Fassung des Bundesrates festhalten wollen, aber ich selber muss sagen, dass diese Lösung rein rechtlich keine Benachteiligung des Geschädigten mit sich bringt.