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Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-12-19

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-19

Wortprotokoll

Aufgrund der gegebenen Sicherheitslage entschied sich der Bundesrat im vergangenen Jahr, zum Schutz der Schweizer Vertretung in Teheran ein Schutzdetachement zu entsenden. Ein erstes Vorausdetachement traf am 12. August 2006 in Teheran ein, und am 25. August folgten weitere 15 Personenschutzspezialisten. In der Folge wurde dieses Detachement nochmals um 4 Angehörige der Armee verstärkt. Der Einsatz ging am 22. November 2006 zu Ende. Insgesamt standen 30 Angehörige der Armee während drei Monaten in drei Ablösungen im Einsatz.

Bei diesem Einsatz im Ausland handelte es sich um einen Assistenzdienst auf der gesetzlichen Grundlage der Artikel 67ff. des Militärgesetzes. Was den Assistenzdienst im Ausland anbelangt, bestimmt Artikel 69 Absatz 2 des Militärgesetzes, dass Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden können, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind. Diese Voraussetzungen waren zweifellos gegeben.

Ein anderes Thema bildet indessen das Genehmigungs- und Berichterstattungsverfahren gemäss Militärgesetz. Ich zitiere Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes: "Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht." Im Zusammenhang mit diesem Genehmigungsverfahren für Einsätze Angehöriger der Armee im Assistenzdienst im Ausland bzw. mit der diesbezüglichen Berichterstattung hat die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates um ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz gebeten. Aufgrund der ihm von der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates unterbreiteten Fragen kommt das Bundesamt für Justiz zu folgenden Feststellungen:

1. Der Einsatz, der 30 Angehörige der Armee umfasste, begann am 12. August und endete am 22. November 2006, d. h. nach rund 15 Wochen. Damit steht fest, dass es sich um einen Fall handelt, in dem Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes zur Anwendung kommt. Aufgrund der Vorgabe, dass die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session zu genehmigen hat, kommt das Bundesamt für Justiz zum Schluss, dass der Bundesrat der Bundesversammlung den Antrag auf Genehmigung vor der Herbstsession 2006 hätte unterbreiten lassen können und müssen - wie Sie wissen, ist dies nachweislich nicht geschehen -, auch wenn die Fristen für eine Vorbereitung der Botschaft zugegebenermassen kurz gewesen wären. [PAGE 1155]

2. Was nun die in Artikel 70 Absatz 2 anstelle der Genehmigung vorgesehene Berichterstattung anbelangt, lautet die Antwort des Bundesamtes für Justiz wie folgt: "Der Bericht des Bundesrates hätte der Bundesversammlung vor Beginn der Wintersession 2006 unterbreitet werden müssen. Der zweite Satz von Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes enthält implizit eine Frist für die Unterbreitung des Berichtes. Dieser Satz muss in Verbindung mit dem ersten Satz dieses Absatzes ausgelegt werden, der eine genaue Frist vorsieht: die nächste Session."

3. Im Übrigen gibt der Informationsauftrag nach Artikel 6 der Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland zu keinen Beanstandungen Anlass.

Im Rahmen der Kenntnisnahme des Berichtes des Bundesrates ist somit unmissverständlich festzuhalten, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit diesem Assistenzdienst bezüglich der Genehmigung bzw. der Berichterstattung im Lichte von Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes nicht gesetzeskonform gehandelt hat. Zu diesem Schluss ist im Übrigen auch unsere Aussenpolitische Kommission gekommen; sie hat uns einen Mitbericht, den Mitbericht vom 29. Oktober 2007, zukommen lassen, der zum selben Ergebnis kommt. Die Diskussion im Zusammenhang mit diesem Assistenzdienst hat im Weiteren gezeigt - das war dann der wesentliche Inhalt unserer Kommissionsberatung -, dass bezüglich des Verfahrens Handlungsbedarf besteht. Ausgangspunkt für diese Feststellung bildet wiederum die Fragestellung unserer Schwesterkommission an das Bundesamt für Justiz. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat sich nämlich erkundigt, ob die aktuellen gesetzlichen Grundlagen ausreichend differenziert seien, um der Besonderheit eines Einsatzes zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass dies nicht zutreffe, erkundigt sich unsere Schwesterkommission nach allfälligen Lösungen.

Das Bundesamt für Justiz hat vier Varianten zur Diskussion gestellt. Aufgrund einer ersten Sichtung kommt unsere Kommission zum Schluss, dass Variante 4 im Vordergrund steht, mit der direkt im Gesetz eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat verankert wird, die jedoch auf den Assistenzdienst zum Schutz schweizerischer Vertretungen beschränkt ist und eine quantitative Begrenzung vorsieht. Die in der Stossrichtung gleichlautende Variante 3 sieht eine generelle Kompetenzdelegation an den Bundesrat vor. Im Mitbericht unserer APK wird ebenfalls eine Lösung in diese Richtung gefordert.

Der Nationalrat hat dann im Gleichschritt mit der Behandlung dieses Berichtes, der nun bei uns zur Diskussion steht, am 18. September dieses Jahres ein Postulat angenommen, mit dem der Bundesrat beauftragt wird, zu prüfen, wie das Parlament in dieser speziellen Situation in die Entscheidungsfindung eingebunden werden soll (07.3559). Frau Bundespräsidentin Calmy-Rey sowie Herr Bundesrat Schmid haben uns in der Kommission versichert, dass die entsprechenden Aufträge zur Prüfung - ich unterstreiche das - einer situations- und lagegerechten Entscheidung bereits im Gange seien. Aus diesem Grund hat dann unsere Kommission darauf verzichtet, einen zusätzlichen parlamentarischen Vorstoss einzureichen.

Zusammenfassend und abschliessend ist zu diesem Einsatz von Angehörigen der Armee zum Schutz der Schweizer Vertretung in Teheran festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einsatz ganz klar gegeben waren, dass man aber der gesetzlichen Vorgabe von Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes im Zusammenhang mit dem Einbezug der Bundesversammlung lege artis nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig hat es sich indessen gezeigt, dass bei derartigen heiklen Einsätzen, die zudem ohne Zeitverzug und diskret in die Wege zu leiten sind, die bestehende gesetzliche Regelung nicht zu befriedigen vermag. Es ist nun am Bundesrat, dem Parlament einen entsprechenden Revisionsvorschlag zu unterbreiten.