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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2008-03-03

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-03

Wortprotokoll

Im Gewährleistungsverfahren wird geprüft, ob neue oder geänderte Kantonsverfassungen den Anforderungen von Artikel 51 der Bundesverfassung entsprechen, das heisst, ob sie von den Stimmberechtigten angenommen worden sind, auf deren Verlangen revidiert werden können und nichts Bundesrechtswidriges enthalten.

Im vorliegenden Fall geht es um die Gewährleistung von Verfassungsänderungen in insgesamt zehn Kantonen. Diese Änderungen beschlagen die folgenden Bereiche: In den Kantonen Uri, Zug, Basel-Landschaft und Schaffhausen geht es um Änderungen, die durch die Einführung des Partnerschaftsgesetzes bedingt sind. Im Kanton Schwyz ist der Gegenstand "Geheime Abstimmungen und Wahlen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen". Im Kanton Zug soll die zehntägige Karenzfrist bei Wahlen und Abstimmungen aufgehoben, sollen statistische Grundlagen für die Zuteilung der Kantonsratsmandate geändert, soll die Volkswahl von Gemeindeschreiberinnen und sollen Gemeindeschreibern abgeschafft und Übergangsregelungen für eine zeitliche Zusammenlegung der Ständerats- mit den Nationalratswahlen geschaffen werden; schliesslich geht es um eine Nachführung der Verfassung betreffend das Strafgericht. Die Änderungen im Kanton Appenzell Innerrhoden beschlagen das Datum der Landsgemeinde, die Grenzbeschriebe, den Abschluss von Programmvereinbarungen aufgrund der NFA und die Wahl der Lehrkräfte. Im Kanton St. Gallen geht es um eine Verkleinerung des Kantonsrates von bisher 180 auf neu 120 Sitze. Im Kanton Graubünden beschlägt die Änderung der Verfassung die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen und eine Justizreform. Im Kanton Aargau wird das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt, und im Kanton Wallis geht es um die Neuregelung der Zuständigkeit zur Erteilung des Bürgerrechtes.

Nach Auffassung der Staatspolitischen Kommission sind - dies in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesrates - alle Verfassungsänderungen mit der Bundesverfassung konform. Zwei Änderungen sollen speziell erwähnt werden: zum einen Paragraf 20 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Zug und zum anderen Paragraf 52 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft. In beiden Fällen geht [PAGE 3] es in Zusammenhang mit der Einführung des Partnerschaftsgesetzes um die Ausdehnung der Unvereinbarkeitsregelungen auf die registrierten Partnerschaften.

Im Kanton Zug erfolgt durch die Verfassungsänderung, nebst der Anpassung der Unvereinbarkeitsregelungen an das Partnerschaftsgesetz, auch eine Ausdehnung auf Konkubinatspaare, doch bleibt diese Ausdehnung - wie Sie der Botschaft entnehmen konnten - unvollständig. Es gibt, anders ausgedrückt, Unvereinbarkeitsgründe, die nur für Ehepaare und Personen in eingetragener Partnerschaft gelten, nicht aber für Konkubinatspaare. Im Kanton Basel-Landschaft ist es sozusagen umgekehrt: Bei der Neuregelung der Unvereinbarkeiten aufgrund des Partnerschaftsgesetzes unterblieb eine Ausdehnung auf Konkubinatspaare gänzlich.

Da stellt sich, namentlich mit Blick auf die Verfassungsänderung in Basel-Landschaft, die Frage, ob diese Regelungen mit der Bundesverfassung kompatibel sind, insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass die Kantone einen grossen Gestaltungsspielraum haben, wenn es um die gesetzgeberische Erfassung von gesellschaftlichen Entwicklungen geht. Die Bundesversammlung hat auch schon Verfassungsänderungen gewährleistet, welche beispielsweise eine Ausdehnung der Unvereinbarkeitsbestimmungen auf Konkubinatspaare nicht vorgenommen haben, beispielsweise beim Kanton Appenzell Innerrhoden und beim Kanton Glarus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Konkubinatspaare im Unterschied zu Paaren, die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben, nirgendwo registriert sind, sodass sich auch bei der praktischen Anwendung gewisse Probleme ergeben könnten.

Die Staatspolitische Kommission beantragt Ihnen, wie gesagt, in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, alle Verfassungsänderungen zu gewährleisten und dem Bundesrat zuzustimmen - und zwar tut sie dies einstimmig.