preparatory:AB 8318
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-30
Wortprotokoll
Wir haben bereits bei Artikel 9 darauf hingewiesen, dass das Heilmittelgesetz nun auch den Bereich der Tierarzneimittel umfasst. Herr Leu hat bei Artikel 42, wo diese Zulassung und die Art und Weise der Verschreibung im Tierarzneimittelbereich näher geregelt werden, noch eine neue Formulierung zu Absatz 3 beantragt.
Wir haben diesen Antrag in der Kommission nicht behandelt; wir waren auch einhellig der Auffassung, dass Artikel 42 mit dem zusätzlich vom Ständerat beschlossenen Absatz 3 eine hinreichende Grundlage bietet, um den Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Lebensmittelschutzes Genüge zu tun. Insbesondere waren wir der Auffassung, dass es dem Bundesrat obliegen sollte, die Verantwortung zu übernehmen, wenn ein Verbot zur Abgabe von Tierarzneimitteln ausgesprochen werden muss. Dieses Verbot soll rasch erlassen werden können, und dies wird sicher nach tauglichen und korrekten Kriterien vonstatten gehen, wenn der Bundesrat es für nötig befindet, die Notbremse zu ziehen. Wir denken, dass mit dieser Formulierung, die ja eine Kann-Bestimmung ist und die Kompetenz des Bunderates verankert, gewährleistet wird, dass in Ausnahmesituationen die nötigen Verbote ausgesprochen werden können. Der Bundesrat wird sicher nicht ohne Not ein Verbot aussprechen, sondern nur wenn diese Sicherheitskriterien zum Tragen kommen müssen. Deshalb denken wir, dass die sehr ins Einzelne gehende Umschreibung und weitere Konkretisierung der Verschreibungsart, wie sie Herr Leu beantragt, über das Ziel hinausschiesst. Eine solche Regulierung ist allenfalls auf Verordnungsebene vorzunehmen.
Ich bin gespannt, ob Herr Leu, vielleicht auch gestützt auf die Antwort von Frau Bundesrätin Dreifuss, seinen Antrag zurückzieht. Was den Inhalt betrifft - er hat es gesagt -, besteht nämlich im Wesentlichen kein Unterschied zwischen seinem Antrag und der ständerätlichen Fassung von Artikel 42 Absatz 3, der sich unsere Kommission angeschlossen hat.