Lexipedia

Schwaller Urs · Ständerat · 2008-03-04

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-04

Wortprotokoll

Absatz 1 ist nicht bestritten. Es geht um Absatz 2, und ich mache meine Ausführungen direkt dazu. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen basiert darauf, dass in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen oder solchen, die als Arbeitsplätze dienen, das Rauchen untersagt ist. Somit fällt das Rauchen in offenen Räumen, z. B. Parks, Wäldern, Strassen, und in nichtöffentlich zugänglichen Räumen wie Mietwohnungen oder Privatautos nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. In der vom Nationalrat am 4. Oktober 2007 angenommenen Version sind es zusätzlich auch die Einzelarbeitsplätze, sofern sie nicht öffentlich zugänglich sind.

Der Nationalrat macht bei Artikel 2 Absatz 2 eine weitere Ausnahme. Diese besteht darin, dass unter einschränkenden Voraussetzungen Raucherräume errichtet werden dürfen, und zwar in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder die als Arbeitsplätze dienen. Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person entscheidet über die Errichtung eines Raucherraums ohne vorgängige Bewilligung. Die Mehrheit Ihrer Kommission teilt diese Auffassung. In der vom Nationalrat angenommenen Version fällt die Beschränkung weg, wonach in einem Raucherraum nicht gearbeitet werden darf.

Im Zuge der Diskussion hat sich nun für die Kommission die Frage gestellt, ob zum Schutz der Arbeitnehmer nicht eine Bestimmung ähnlich der Regelung bei der Sonntagsarbeit eingeführt werden könnte oder sollte, wonach niemand zur Arbeit in Raucherräumen gezwungen werden kann. Ergebnis dieser Diskussionen - wir haben auch noch zusätzliche Erkundigungen eingeholt - war der schlussendlich von der Mehrheit gefällte Entscheid, den Artikel mit folgender Formulierung zu ergänzen: "Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ohne deren bzw. dessen Einverständnis nicht zur Arbeit in Raucherräumen heranziehen."

Auch bei dieser Ergänzung bitten wir Sie um Ihre Zustimmung.