Stahl Jürg · Nationalrat · 2000-11-30
Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-11-30
Wortprotokoll
In den vergangenen sechs Monaten hat sich rund um den Versandhandel - dabei geht es in diesem Artikel - doch einiges verändert. Lassen Sie mich einige Punkte in Erinnerung rufen:
Wir haben Artikel 27 Absatz 2 ausschliesslich als "Lex Mediservice" ins Leben gerufen. Man ist unter dem Aspekt, dass man das Preiskartell der Apotheken zerschlagen möchte, auf diese Lösung gekommen. Inzwischen weiss man, dass das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer mit den Apothekern einen Vertrag - beinhaltend die 3 Prozent Kostenstabilisierungsbeitrag - abgeschlossen hat. Seit April dieses Jahres sind in diesem Sektor bereits 38 Millionen Franken eingespart worden, mit steigender Tendenz ab nächstem Jahr.
Ich beobachte, dass diese Öffnung, die wir mit Artikel 27 vorgenommen haben, zu Missbrauch verleitet und dass insbesondere auch die Idee und das Prinzip von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, aber auch von Artikel 33 und auch das Prinzip im KVG unterwandert werden. Sie entspricht nicht dem Willen unseres Parlamentes.
Die ganze Geschichte verstärkt auch das härteste Kartell: Wenn wir diese Trennung zwischen dem verschreibenden Arzt bzw. der verschreibenden Ärztin und der Rezeptpflicht nicht mehr haben, wird das ein hartes Kartell bleiben.
Der Versandhandel - das ist die nächste Beobachtung - ist im ganzen europäischen Raum, mit Ausnahme von Holland, verboten. Da stellt sich grundsätzlich nochmals die Frage, ob man den Versandhandel zulassen möchte. Ich habe ein Obergerichtsurteil von Frankfurt am Main, und da steht doch Interessantes drin; ich möchte das nicht im Einzelnen zitieren, dafür reicht mir die Zeit nicht. Es ist aber schon merkwürdig, dass bei uns das Binnenmarktgesetz vorgezogen wird, während gerade im EU-Staat Deutschland der Schutz der Bevölkerung, des Patienten, vorgezogen wird. Es steht z. B. drin: "Zum einen kann ein Apotheker allein schon aus dem Alter, der Körperstatur und sonstigen äusseren Merkmalen des vor ihm stehenden Kunden Rückschlüsse auf die Geeignetheit und Verträglichkeit bestimmter Medikamente gerade für diesen Kunden ziehen, was bei einer telefonischen oder schriftlichen Beratung naturgemäss nicht der Fall ist."
Sie haben mit den Auflagen in Artikel 27 Absatz 2 - es muss eine ärztliche Verschreibung vorliegen, es dürfen keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen, und die sachgemässe Beratung muss sichergestellt sein - dem Versandhandel Tür und Tor geöffnet. Eigentlich müsste man jetzt nochmals eine Grundsatzdiskussion führen, aber ich verzichte darauf, hier nochmals einen Antrag zu stellen.
Ich bitte Sie aber eingehend, bei Absatz 3 der Minderheit zu folgen. Wenn nämlich der Bundesrat für eine Versandapotheke, die national tätig ist, sowohl die Bedingungen festlegt als auch die Bewilligungen erteilt, verhindern wird einen Missbrauch, der zu einem Chaos führen würde.
Mein Fazit: Die Lust nach Versandhandel nimmt laufend ab und wird weiter abnehmen. Der Versandhandel soll eine[PAGE 1324] Ausnahme bleiben, und es soll eben keine Lösung sein, die missbraucht werden kann, um einen Massenmarkt zu ermöglichen.
Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, der Minderheit Meyer Thérèse zu folgen.