Bischofberger Ivo · Ständerat · 2008-03-05
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-03-05
Wortprotokoll
Vorab zur Chronologie dieses Geschäftes: Dem am 23. April 1997 unterzeichneten Abkommen mit Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die beiden Räte bereits zugestimmt. Das einschlägige parlamentarische Verfahren war demzufolge bereits 1998 abgeschlossen. Von argentinischer Seite wurde dann aber nach einiger Zeit mitgeteilt, dass keine entsprechende Ratifikation zu erwarten sei ohne Änderung der Bestimmung des Abkommens betreffend Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, also in Argentinien, von Gewinnen aus im anderen Staat, sprich in der Schweiz, getätigten Rückversicherungsgeschäften, namentlich nach Artikel 7 Absatz 7. In der Folge wurde am 23. November 2000 ein neues Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das im Quellenstaat, sprich in Argentinien, eine beschränkte Besteuerung der Gewinne aus der Rückversicherung zulässt. Gleichzeitig wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, welche die provisorische Anwendung des Abkommens und des neuen Protokolls ab dem 1. Januar 2001 vorsah.
Der Bundesrat hatte die provisorische Anwendung seinerseits genehmigt, in der Hoffnung, Argentinien werde das Abkommen und das zugehörige Protokoll rasch ratifizieren. Dem war aber nicht so. Aufgrund eines neuen Einwandes erfolgte vonseiten Argentiniens keine Ratifikation. Ausgelöst wurden die Bedenken Argentiniens durch den im Abkommen vereinbarten Nullsatz bei der Quellensteuer auf Lizenzgebühren. Bedingt durch die von Argentinien mit anderen Staaten vereinbarten Meistbegünstigungsklauseln würde ein solcher Nullsatz mit Inkrafttreten des mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommens an die Stelle von weniger vorteilhaften Sätzen treten. Dieses Ergebnis wurde in Argentinien als nicht zumutbar beurteilt, sodass die für das Doppelbesteuerungsabkommen zuständige parlamentarische Kommission ihre Genehmigung der mit der Schweiz festgelegten Lösung klar verweigerte.
Folglich ist das Abkommen, obwohl provisorisch anwendbar, bis zum heutigen Tag nicht in Kraft getreten, und das am 15. November 2000 vom Bundesrat zur provisorischen Anwendung genehmigte Protokoll konnte in der Schweiz entsprechend noch nicht ratifiziert werden. Dennoch erfolgte dessen Publikation in der Systematischen Sammlung des Bundesrechtes wie auch im Bundesblatt.
Im Frühling 2004 äusserten die zuständigen argentinischen Behörden dann den Wunsch, möglichst rasch Revisionsverhandlungen durchzuführen. Die in Bern abgehaltenen Gespräche führten zur Schlussfolgerung, dass eine neue Revision für das Inkraftsetzen dieses Abkommens notwendig sei, um dessen Genehmigung durch das argentinische Parlament zu ermöglichen und die durch das argentinische Finanzministerium angedrohte Kündigung der provisorischen Anwendung des Abkommens zu verhindern. Am 16. August 2005 schliesslich konnte der neue Protokollentwurf über die Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen paraphiert werden. Das Protokoll wurde sodann am 7. August 2006 in Buenos Aires unterzeichnet.
Mit Blick auf die vereinbarten Lösungen und unter Berücksichtigung rechtlich relevanter materieller Aspekte, namentlich in den Artikeln 7, "Unternehmensgewinne", 11, "Zinsen", 12, "Lizenzgebühren", und 14, "Selbstständige Erwerbstätigkeit", kann der jetzige Entwurf zum Protokoll gesamthaft positiv gewertet werden. Denn erstens ermöglicht er die Beseitigung der von Argentinien angeführten Gründe, welche die Ratifikation des 1997 unterzeichneten Abkommens verhinderten. Zweitens kann ein baldiges Inkrafttreten des Abkommens und des zugehörigen Protokolls ins Auge gefasst werden. Und drittens sind Grundsätze und Lösungen enthalten, welche wichtige wirtschaftliche Interessen der Schweiz schützen und die bilaterale wirtschaftliche Zusammenarbeit fördern. Abschliessend darf ich noch erwähnen, dass die Kantone und auch die interessierten Wirtschaftskreise diesen Abschluss einhellig begrüssen, namentlich die Tatsache, dass dadurch den betroffenen Steuerpflichtigen mehr Rechtssicherheit garantiert wird.
Entsprechend beantragt die Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Argentinien zuzustimmen. Zu Titel und Ingress sowie den einzelnen Artikeln habe ich keine weiteren Ausführungen zu machen.