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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2008-03-19

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-19

Wortprotokoll

Das Verfahren, das für parlamentarische Initiativen und für Kommissionsinitiativen zur Anwendung gelangt, gilt analog auch für Standesinitiativen. Zunächst prüft die zuständige Parlamentskommission, ob Handlungsbedarf besteht. Wird dieser bejaht, geht das Geschäft an die Schwesterkommission des anderen Rates. Stimmt diese Kommission zu, dann geht das Geschäft an die zuständige Kommission des Erstrates, die dann zuhanden ihres Rates eine Vorlage auszuarbeiten hat - so geschehen im Falle der Standesinitiative des Kantons Aargau. Bejaht die zuständige Kommission des Erstrates den Handlungsbedarf nicht, muss sie ihrem Rat beantragen, der Initiative keine Folge zu geben - und dies trifft nun auf die vorliegende Standesinitiative des Kantons Zürich zu.

Weshalb beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, dieser Standesinitiative des Kantons Zürich keine Folge zu geben? In der Wintersession empfahl der Ständerat die Volksinitiative der Zürcher FDP klar zur Ablehnung. Ein Antrag von Kollege Frick, das Geschäft an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen indirekten Gegenvorschlag zu erarbeiten, wurde abgelehnt - allerdings nur recht knapp.

Die Kommission für Rechtsfragen hatte bereits im November letzten Jahres festgestellt, dass nebst den Gesetzgebungsarbeiten, die aufgrund und im Rahmen der parlamentarischen Initiative Hofmann 02.436 erfolgen, noch Handlungsbedarf auszumachen sei. Sie wies dabei insbesondere auf ihre Motion 04.3664 vom 15. November 2004 hin, welche den Bundesrat beauftragt, die erforderlichen Massnahmen, insbesondere gesetzlicher Natur, vorzuschlagen, welche für eine bessere Koordination von Raumplanungsrecht einerseits und Umweltschutzrecht andererseits erforderlich sind.

Die Kommission erklärte auch ihre Bereitschaft und ihren Willen, die Frage der Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen untereinander und gegenüber den privaten Interessen zu prüfen. Das gilt insbesondere für die Frage, wie in dieser Interessenabwägung "jene öffentlichen Interessen einzubeziehen sind, die zur gleichen Sache durch Parlaments- und/oder Volksentscheide zum Ausdruck gebracht worden sind". Also mit anderen Worten: Es geht genau um jene Bereiche, die Gegenstand der Volksinitiative, aber auch der beiden Standesinitiativen Zürich und Aargau sind.

Die Kommission hat dann beschlossen, der Standesinitiative Aargau 04.310, "Konkretisierung des Verbandsbeschwerderechtes hinsichtlich Verantwortlichkeit, Finanzierung und Verfahrensordnung", Folge zu geben.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer letzten Sitzung nun eine Subkommission eingesetzt, die - die Standesinitiative Aargau gleichsam als Gefäss nutzend - zuhanden der Kommission für Rechtsfragen entsprechende Vorschläge zu erarbeiten hat.

Nun mag man sich die Frage stellen, weshalb man der Standesinitiative Aargau Folge gegeben hat und nicht - oder zumindest nicht auch - der Standesinitiative Zürich. Man kann feststellen, dass beide Standesinitiativen Anliegen enthalten, die aufgrund der Gesetzgebungsarbeiten im Rahmen der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans bereits erledigt worden sind. Beide Standesinitiativen enthalten auch Punkte, die im Rahmen der Verordnung geregelt werden können.

Konzentriert man die Betrachtung der beiden Standesinitiativen auf das, was eigentlich auch Gegenstand des Anliegens der Volksinitiative ist, dann kann man feststellen, dass die Standesinitiative Aargau etwas softer daherkommt. Schon der Titel der Standesinitiative Zürich "Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes" lässt auf eine etwas härtere Gangart schliessen. Die Standesinitiative Aargau ist etwas zurückhaltender, indem sie festhält, es seien zwar auch Verbandsbeschwerden auszuschliessen bei Projekten, zu denen rechtskräftige Volksentscheide vorliegen, aber nur eventualiter, wenn Parlamentsentscheide mit qualifiziertem Mehr vorliegen; das ist der Grund. Wir wollten sicher nicht arbiträr sein, sondern wir wollten ein Gefäss haben, mit dem wir nun arbeiten können; und die Mehrheit hat die Standesinitiative Aargau als das geeignetere Gefäss angesehen.

Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen hiermit, der Standesinitiative Zürich keine Folge zu geben.