Rutschmann Hans · Nationalrat · 2008-05-27
Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-05-27
Wortprotokoll
Bei dieser Vorlage geht es um zwei Punkte. Einerseits geht es um die Genehmigung der Revisionsprotokolle zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie. Im Rahmen der OECD hat eine Reihe von europäischen Staaten ein internationales Übereinkommen ausgearbeitet, das die Grundzüge der zivilrechtlichen Nuklearhaftung international vereinheitlichen will. Andererseits geht es um die damit zusammenhängende Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes (KHG). Mit der Ratifizierung der internationalen Haftungsübereinkommen verpflichtet sich die Schweiz, das internationale Haftungsregime in ihrer Gesetzgebung anzuwenden. Dies führt dazu, dass die Deckungssumme erhöht werden muss. Gemäss geltendem Recht beträgt diese Summe heute 1 Milliarde Franken. Neu sollen es 1,8 Milliarden Franken sein. Das geltende KHG stammt aus dem Jahr 1983. Damals war es im internationalen Vergleich sehr innovativ. Das schon damals bestehende internationale Kernenergie-Haftpflichtübereinkommen sah eine summenmässig beschränkte Haftung von lediglich gut 500 Millionen Franken vor. Weil bei uns die Deckungssumme höher angesetzt war als in diesem internationalen Übereinkommen, verzichtete die Schweiz damals bewusst auf eine Ratifizierung.
Zwischen 1998 und 2004 wurden die Übereinkommen von Paris und Brüssel und damit auch die Haftungssummen revidiert. Dabei wurde auf eine maximale Haftungssumme verzichtet und stattdessen ein Mindesthaftungsbetrag festgelegt, der von den Vertragsstaaten nicht unterschritten werden darf. Das internationale Übereinkommen sieht ein Entschädigungssystem in drei Tranchen vor. Eine erste Tranche beträgt 700 Millionen Euro, das sind etwa 1,05 Milliarden Franken; diese Mittel sind von den Inhabern der Kernanlagen bzw. deren Versicherungen aufzubringen. Für eine zweite Tranche im Betrag von 500 Millionen Euro, etwa 750 Millionen Franken, ist der Staat verantwortlich, in dem sich die Anlage befindet. Für eine dritte Tranche in der Höhe von 300 Millionen Euro, etwa 450 Millionen Franken, haben im Schadenfall alle Vertragsstaaten nach einem bestimmten Schlüssel aufzukommen. Die erste Tranche basiert auf dem Pariser Abkommen, die Staatshaftung der zweiten Tranche und die internationale Haftung der dritten Tranche sind in der Brüsseler Zusatzvereinbarung geregelt.
Die gesamte Deckungssumme gemäss diesem internationalen Übereinkommen beträgt damit etwa 2,25 Milliarden Franken. Mit der vorgenommenen Revision des internationalen Übereinkommens und der damit verbundenen Betragserhöhung kann auch die Schweiz dieses Vertragswerk nun ratifizieren. Folgerichtig hat der Bundesrat deshalb im Februar 2004 die Revisionsprotokolle zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen vorbehältlich der Ratifikation unterzeichnet. Mit der Ratifizierung werden allfällige Schweizer Opfer bei einem nuklearen Schadenfall gleich wie Opfer in anderen Vertragsstaaten behandelt. Zudem kann die Schweiz mit dem Brüsseler Zusatzübereinkommen von den Mitteln der dritten Tranche in der Höhe von 450 Millionen Franken profitieren.
Der Bundesrat beantragt mit der Vorlage im Wesentlichen die Übernahme der Bestimmungen der internationalen Kernenergie-Haftpflichtübereinkommen von Paris und Brüssel in das schweizerische Recht und damit auch eine obligatorische Versicherungsdeckung in der Höhe von 1,8 Milliarden statt wie bisher in der Höhe von 1 Milliarde Franken. Dazu kommen die 450 Millionen Franken aus der dritten Tranche.
Die UREK hat die Vorlage an zwei Sitzungen behandelt. Dabei wurden verschiedene Anträge für die vorgängige Ausarbeitung einer unabhängigen Studie oder eines Berichtes oder die Abhaltung eines Hearings über das mögliche Ausmass von Schäden bei einem nuklearen Katastrophenfall gestellt. Die Kommissionsmehrheit ist jedoch mit dem Bundesrat der Meinung, dass es sinnvoll ist, sich bezüglich der Ausgestaltung der Versicherung wie auch der Höhe der Haftpflichtsumme dem internationalen Übereinkommen anzuschliessen. Gleichzeitig wird damit der finanzielle Schutz allfälliger Geschädigter gegenüber der heutigen Regelung deutlich erhöht. Umgekehrt wird damit aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft gewährleistet, indem die Versicherungssumme zwar hoch, aber noch versicherbar und bezahlbar ist.
Unser Rat ist bei diesem Geschäft Zweitrat. Der Ständerat hat in der letzten Session dem Entwurf des Bundesrates ohne Änderung zugestimmt. Namens der UREK beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag sowie in der Detailberatung alle Minderheitsanträge abzulehnen.