Reimann Lukas · Nationalrat · 2008-05-29
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-05-29
Wortprotokoll
Der Zugang zu sämtlichen Akten eines Zivilverfahrens ist zentraler Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Eine Einschränkung des Zugangs zu den Akten führt letztlich zu Geheimakten. Die Botschaft verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Es handelt sich beim zitierten Entscheid jedoch um ein öffentlich-rechtliches Verfahren und nicht um einen Zivilprozess. Dass bei einem öffentlich-rechtlichen Verfahren öffentliche Interessen tangiert sind, liegt in der Natur der Sache. Ich sehe jedoch nicht, welche öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit einem Zivilprozess, bei dem sich ja zwei Privatpersonen gegenüberstehen, eine Rolle spielen. Letzte Woche hat sich auch Professor Sutter-Somm, der Präsident der Expertenkommission, dazu geäussert und gesagt, er kenne kein Beispiel, wo das zutreffen würde.
Der Schutz von Drittinteressen ist durch Artikel 153 der Zivilprozessordnung hinreichend gewährleistet. Insbesondere kann das Gericht gewisse Stellen in einer Urkunde abdecken, also schwärzen. Die Möglichkeit, gewisse Informationen auf einem Dokument abzudecken, würde im Übrigen auch für Dokumente gelten, welche öffentliche Interessen tangieren, sofern es überhaupt solche gäbe. Die Partei eines Zivilprozesses hat meiner Ansicht nach einen Anspruch darauf zu wissen, auf welche Dokumente das Gericht sich bei einem Entscheid stützt, der in ihre privaten Rechte eingreift. Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist dieser Anspruch nur so weit einzuschränken, als es unbedingt notwendig ist. Die involvierten Drittinteressen können durch das Abdecken von gewissen Stellen in den Dokumenten hinreichend geschützt werden. Ein gänzliches Vorenthalten der Urkunden erscheint mir demgegenüber unverhältnismässig und könnte auch Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung widersprechen.