Wyss Brigit · Nationalrat · 2008-05-29
Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2008-05-29
Wortprotokoll
Bei Artikel 87 geht es um die Verbandsklage. Die Verbandsklage gibt es seit sechzig Jahren. Die Vorlage der Zivilprozessordnung sieht nun eine Klage vor, die sich auf das Persönlichkeitsrecht und natürlich auf die Spezialgesetzgebungen beschränkt. Die Organisationen müssen neu von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung sein. Die Statuten geben die Ziele vor, und nach diesen dürfen die Organisationen Beschwerde erheben. Es gibt keine positiven Leistungsklagen. Es gibt zwei Dinge, die bei dieser Regelung zuvorderst stehen: Die neue Regelung ist restriktiver als diejenige in der Spezialgesetzgebung; es gibt dieses kollektive Interesse - gesamtschweizerische oder regionale Tätigkeit -, es gelten ideelle und wirtschaftliche Interessen, so, wie das Bundesgericht Klagen beurteilt hat.
Wenn Sie die Fahne anschauen, dann sehen Sie, dass es beim Minderheitsantrag I (Menétrey-Savary) genau um ein Wort geht: ob man "von Angehörigen" oder "der Angehörigen" sagt. Hier geht es darum, wie gross die Gruppe sein muss, damit eine Organisation zur Beschwerde legitimiert ist. In der Debatte, die im Ständerat stattgefunden hat - es wurde auch ein Bericht dazu verfasst -, wurde gesagt, es bedeute nur eine kleine redaktionelle Retusche. Ich bitte Sie, zum Entwurf des Bundesrates zurückzugehen. Wir sind der Ansicht, dass es sich nicht um eine kleine redaktionelle Retusche handelt. Eine Organisation sollte auch dann immer die Möglichkeit haben, eine Verbandsklage einzureichen, wenn es um eine Minderheit einer Personengruppe geht.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, die Minderheit I (Menétrey-Savary) zu unterstützen.