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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, die Minderheitsanträge abzulehnen. Es stehen zwei Minderheitsanträge zur Diskussion. Der erste will die Formulierung des Bundesrates anstelle derjenigen des Ständerates, der zweite will in der Zivilprozessordnung lediglich einen Verweis auf das materielle Recht vorsehen.

Zuerst zum Antrag der Minderheit II (Reimann Lukas), zum Verweis auf das materielle Recht: Die Klagelegitimation der Verbände ist an sich eine materiell-rechtliche Frage, da haben die Vertreter des Minderheitsantrages II sicher Recht. Somit könnte die Regelung von Artikel 87 der Zivilprozessordnung an sich geradeso gut auch im ZGB stehen, nämlich bei den Artikeln 28ff. Es könnte an sich sogar auf eine Regelung verzichtet werden, dann bliebe es einfach bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht. Warum also trotzdem eine Regelung in der Zivilprozessordnung?

Durch eine gesetzliche Umschreibung der Klagelegitimation können wir Missbräuchen vorbeugen, denn im Vergleich mit der bundesgerichtlichen Praxis bringen diese Bestimmungen in der Zivilprozessordnung zusätzliche Präzisierungen. Erstens wird die Klagelegitimation enger gefasst. Klageberechtigt sind nur Verbände von gesamtschweizerischer oder mindestens regionaler Bedeutung. Das Bundesgericht verlangt dies für den Bereich Persönlichkeitsrechte heute nicht. Zweitens betont die Zivilprozessordnung das kollektive Interesse an der Klage. Es genügt nicht, dass sich ein Verband für eine einzelne Person wehrt. Vielmehr muss allgemein eine Personengruppe betroffen sein.

Heute ist die Verbandsklage bezüglich des Persönlichkeitsschutzes reines Richterrecht. Durch eine ausdrückliche Regelung im Gesetz können wir verhindern, dass sie sich unkontrolliert weiterentwickelt. Die Formulierung des Minderheitsantrages II würde demgegenüber dem Richterrecht wieder Tür und Tor öffnen.

Nun noch zum Minderheitsantrag I (Menétrey-Savary), also zu den Formulierungen des Bundesrates gegenüber jenen des Ständerates: Der Ständerat hat die Verbandsklage eine Spur restriktiver formuliert, als dies der Entwurf des Bundesrates tut: Nicht nur einzelne Vertreter einer Personengruppe müssen in ihrer Persönlichkeit verletzt sein, sondern die ganze Personengruppe. Durch diese Präzisierung kommt das Element der kollektiven Interessenwahrung besser zum Ausdruck. Dies wird vom Bundesrat begrüsst.

Ich möchte Sie daher bitten, dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zu folgen, d. h., der Fassung des Ständerates zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.