Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-05
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-05
Wortprotokoll
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat einer Verlängerung des Bundesbeschlusses zugestimmt, der die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den internationalen Strafgerichtshöfen für Ex-Jugoslawien, Rwanda und Sierra Leone regelt. Es geht bei dieser Vorlage einzig um die Frage, ob die befristete Rechtsgrundlage weiter gelten soll, die das Parlament 1995 für die Zusammenarbeit mit diesen Gerichten verabschiedet hat. Die drei Ad-hoc-Gerichte wurden vom Uno-Sicherheitsrat eingesetzt, um die in Ex-Jugoslawien, Rwanda und Sierra Leone begangenen Kriegsverbrechen und schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechtes in den Neunzigerjahren zu verfolgen. Die Tätigkeit der Gerichte für Ex-Jugoslawien und Rwanda ist auf Ende 2010 befristet, beim Sonderstrafgerichtshof für Sierra Leone wird ein Ende der Verfahren für 2009 anvisiert. Es zeichnet sich ab, dass bei allen drei Ad-hoc-Gerichten mit Verfahrensverzögerungen zu rechnen ist.
Da die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses - Sie haben es gehört - bis Ende 2008 befristet ist, beantragt Ihnen der Bundesrat, den Bundesbeschluss um fünf Jahre, also bis Ende 2013, zu verlängern. Eine erste Verlängerung hatte das Parlament schon 2001 ermöglicht; die zweite, jetzt beantragte Verlängerung drängt sich deshalb auf, weil wir sonst nach Ende 2008 keine gesetzliche Grundlage mehr hätten, um mit diesen drei internationalen Ad-hoc-Gerichten zusammenzuarbeiten.
Wir beantragen Ihnen auch noch einzelne gesetzestechnische Anpassungen und redaktionelle Änderungen.
Den Rückweisungsantrag der Minderheit bitte ich Sie abzulehnen. Die eidgenössischen Räte haben dem Bundesbeschluss am 21. Dezember 1995 zugestimmt. Der Ständerat war ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten, der Nationalrat hatte den Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat klar abgelehnt. In der Detailberatung wurden sämtliche Minderheitsanträge verworfen. Die Argumente, die heute von der Minderheit im Zusammenhang mit der Verlängerung des Bundesbeschlusses vorgebracht wurden, sind nicht neu. Das Parlament hat sich bereits bei der Beratung des Bundesbeschlusses ausführlich damit auseinandergesetzt und damals alle entsprechenden Anträge abgewiesen. Es besteht kein Grund, diese Fragen heute erneut aufzurollen. Der Bundesbeschluss stützt sich auf die Resolutionen des Uno-Sicherheitsrates, die der Bundesrat Anfang 1994, d. h. also vor dem Beitritt der Schweiz zur Uno, als selbstständig anwendbar erklärt hatte; er hat sich in der Praxis bewährt.
Die Vorlage erlaubt, wie erwähnt, keinen Aufschub; die Schweiz hat sonst nach Ende 2008 keine Rechtsgrundlage mehr, um mit den internationalen Gerichten zusammenzuarbeiten. Eine derartige Lücke kann und darf man sich als Vertragsland nicht erlauben.
Noch kurz zu einzelnen Punkten. Zum ersten Punkt: Die Delegationsnorm ermächtigt den Bundesrat, den Bundesbeschluss unter gewissen Voraussetzungen auf andere Ad-hoc-Gerichte der Uno auszudehnen. Diese Regelung wurde bereits 1995 in beiden Räten erfolglos bekämpft. Der Nationalrat lehnte damals zwei Minderheitsanträge ab, der Ständerat verwarf einen Minderheitsantrag. Dass der Bundesrat in naher Zukunft auf diese Kompetenznorm zurückgreifen muss, scheint unwahrscheinlich. In der Zwischenzeit ist der ständige Strafgerichtshof geschaffen worden, der u. a. auch Kriegsverbrechen beurteilen muss.
Zum zweiten Punkt: Die Regelung der Überstellung von Schweizer Bürgern an die internationalen Gerichte löste damals im Ständerat einen Minderheitsantrag aus, der abgelehnt wurde. Eine Überstellung an die internationalen Gerichte ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Schweizer Bürger bei einer Verurteilung seine Strafe in der Schweiz verbüssen kann. Bis heute kam diese Bestimmung noch nie zur Anwendung.
Zum dritten Punkt: Bei der Regelung über die spontane Rechtshilfe und die Durchlieferung folgten damals beide Räte dem Bundesrat. Auch diese Bestimmung führte bisher zu keinen Anwendungsschwierigkeiten.
Ich möchte Sie noch einmal bitten, den Rückweisungsantrag abzulehnen.