Schwander Pirmin · Nationalrat · 2008-06-05
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-05
Wortprotokoll
Die Kommissionssprecher haben es ausgeführt, es geht um die Verlängerung der Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten. Ich stelle Ihnen namens der Minderheit den Antrag, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen; dies mit dem Auftrag, erstens die Kompetenzen des Bundesrates in diesem Zusammenhang einzuschränken und zweitens die Bereiche, die die Überstellung eines Schweizer Bürgers an ein internationales Gericht, die Durchlieferung ohne Anhörung und die Weiterleitung von Beweismitteln an andere Staaten betreffen, vollständig zu überarbeiten. Es geht hier nicht um eine generelle Ablehnung, sondern um eine Modifikation des bestehenden Beschlusses aus dem Jahre 1995. Hauptpunkt des Rückweisungsantrages ist die Kompetenzbeschränkung des Bundesrates; deshalb spreche ich auch gleich zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 1 Absatz 2.
Die Zusammenarbeit mit den internationalen Strafgerichtshöfen für Ex-Jugoslawien, Rwanda und Sierra Leone ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist in diesen drei Fällen die Verlängerung der konkreten Zusammenarbeit. Es gibt aber unseres Erachtens keine Gründe, dem Bundesrat die generelle Kompetenz zu belassen oder zu erteilen, den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses auf die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gerichten auszudehnen - auch dann nicht, wenn neue internationale Gerichte im Rahmen der Vereinten Nationen ins Leben gerufen werden. Auch stehen wir nicht unter Zeitdruck, den vorliegenden Beschluss sofort zu fassen. Der bestehende Bundesbeschluss ist noch bis Ende 2008 in Kraft. Es gibt also genügend Zeit, den gestellten Rückweisungsantrag umzusetzen.
Die Einsetzung internationaler Gerichte ist nichts anderes als Interessen- und Aussenpolitik. Die Aussenpolitik ist ausschliesslich Aufgabe des Bundesrates. Umso wichtiger ist das Innenverhältnis zwischen Parlament und Bundesrat, das heisst die Handhabung der in der Bundesverfassung und im Gesetz festgeschriebenen Mitwirkungsrechte des Parlamentes im Bereich der Aussenpolitik. Das Parlament ist aufgefordert, die Aussenpolitik kritisch zu beaufsichtigen und die aussenpolitischen Tätigkeiten mitzugestalten. Nehmen wir diese Aufgaben wahr, insbesondere wenn es um die heikle Aufgabe geht, internationale Gerichte einzusetzen!
Die internationalen Gerichte, wie sie vor allem für Ex-Jugoslawien und Rwanda installiert sind, weisen eine gewisse [PAGE 791] Siegerjustiz-Mentalität auf. Gewisse Länder spielen sich als die grossen Verfolger und die grossen Wahrer der Interessen auf. Welche Interessen werden aber tatsächlich verfolgt? Ist es aus sicherheitspolitischer Sicht sinnvoll, der übrigen Welt im Rahmen internationaler Gerichte die westliche bzw. eurozentrische Sicht betreffend Menschenrechte, Demokratie, Sozialsysteme und andere politische Wertvorstellungen aufzudrängen? Über internationale Gerichte Weltverbesserungsaktionen einzuleiten, ist der falsche Weg.
Die schweizerische Aussenpolitik muss für Bürger und Parlament nachvollziehbar sein. Die aktuelle, grossklotzige Aussenpolitik des Bundesrates ist sicherheitspolitisch sehr bedenklich und liegt nicht im Interesse unseres Landes. Das Parlament muss deshalb in die heikle Frage der Einsetzung internationaler Gerichte mit einbezogen werden. Persönlichen Ambitionen einzelner Bundesräte und gegenwartsbezogenen Stimmungen ist rechtzeitig Einhalt zu gebieten.
Zu den drei übrigen Punkten, nämlich "Überstellung eines Schweizer Bürgers", "Durchlieferung ohne Anhörung" und "Weiterleitung von Beweismitteln an andere Staaten": Bei allen drei Punkten geht es letztlich um die Abtretung der Verfahren von den schweizerischen Gerichten an die internationalen Gerichte. Das entsprechende Bundesamt wird ein Ersuchen um Verfahrensabtretung gemäss geltender Praxis nur summarisch vorprüfen; das können Sie in den Artikeln 9 und 10 nachlesen. Genau diese summarische Vorprüfung der Überstellung eines Schweizer Bürgers an ein internationales Gericht muss überdacht werden. Die Identität der Person, die doppelte Strafbarkeit und eine allfällige Siegerjustiz-Mentalität der internationalen Gerichte muss sehr genau überprüft werden. Genau die gleichen Voraussetzungen sind bei der Rechtshilfe in Artikel 17 zu schaffen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dem Rückweisungsantrag oder, falls dieser abgelehnt wird, zumindest dem Minderheitsantrag bei Artikel 1 Absatz 2 zuzustimmen.