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preparatory:AB 85545

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-12

Wortprotokoll

Bei den Artikeln 206ff. geht es für die Mietenden um die Wurst. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte darauf hingewiesen, dass die Vorlage in Bezug auf das mietrechtliche Verfahren eine wesentliche Verschlechterung darstellt und wir deshalb die Beibehaltung der bisherigen Regelung oder zumindest eine äquivalente fordern. Es gibt keinen Grund, das seit 1990 geltende und bewährte Verfahren im Mietrecht zu ändern. Worum geht es?

Mit der letzten Mietrechtsrevision wurde der Schutz der Mietenden vor allem im Bereich Kündigung und Mängelrechte verbessert. Damit diese Rechte in der ganzen Schweiz einheitlich durchgesetzt werden können, enthält das geltende Mietrecht, das seit dem 1. Juli 1990 in Kraft ist, auch Prozessvorschriften. Bundesrat und Parlament gingen damals nämlich zu Recht davon aus, dass ein richtig verstandener Mieterschutz auch ein spezielles Verfahren benötigt. Was nützen die besten Gesetzesbestimmungen, wenn sie nicht einfach und ohne grosses Kostenrisiko durchgesetzt werden können? Im Obligationenrecht sind deshalb zwingend paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörden als Fachgremien vorgeschrieben; das haben wir in Artikel 197 ZPO aufgenommen. Diese Fachgremien sind im Kündigungsschutz- und Mietzinshinterlegungsverfahren wegen Mängeln heute entscheidungsbefugt. Wer den Entscheid nicht akzeptiert, muss an die je nach Kanton unterschiedliche richterliche Behörde gelangen. Bei Mietzinserhöhungen hat die Schlichtungsbehörde zwar keine Entscheidungskompetenz, es ist heute jedoch gesetzlich vorgesehen, dass die Vermieterschaft sich im Falle der Nichteinigung nach einer Schlichtungsverhandlung an das zuständige Gericht wenden muss.

Ich habe bereits einige Male gesagt - und ich werde nicht müde, es zu repetieren -, dass sich diese Regelung in der Praxis bewährt hat; insbesondere hat die Mieterseite mit der Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde gute Erfahrungen gemacht. Ohne Not soll nun einiges zulasten der Mietenden geändert werden. Der ursprüngliche Entwurf - er ist bereits ein bisschen verbessert worden - sah einen Kahlschlag vor. Die Schlichtungsbehörden werden zum Nachteil der Mietenden geschwächt; das ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel. Wir haben bereits in der Kommission längere Diskussionen über diese Besonderheiten geführt und eine leichte Verbesserung erreicht; sie ist jedoch noch unvollständig und genügt nicht.

Eine Minderheit beantragt Ihnen deshalb die Beibehaltung der heutigen obligationenrechtlichen Regelung, d. h. der Regelung in den Artikeln 259i, 273 sowie 274 bis 274g OR. Eventualiter beantragt Ihnen in etwa dieselbe Minderheit, gewisse Änderungen an den Artikeln 207 bis 208 anzubringen. Diese Minderheiten und ich sind nun bereit, sämtliche Anträge zur Beibehaltung der obligationenrechtlichen Vorschriften sowie sämtliche Minderheitsanträge zu den Artikeln 207 und 208 zurückzuziehen, wenn meine beiden Einzelanträge zu den Artikeln 206 und 208 von Ihnen angenommen werden.

Weshalb? Weil wir mit der Annahme dieser beiden Einzelanträge - es handelt sich um eine Kompromisslösung - in etwa eine äquivalente Regelung zum geltenden Recht haben. Sie gewährleistet erstens, dass die Partei, die einen Urteilsvorschlag ablehnt, klagen muss. Sie gewährleistet zweitens, dass der Urteilsvorschlag rechtskräftig wird, wenn nicht geklagt wird. Da besteht im jetzigen Vorschlag eine Lücke. Es ist nicht geregelt, was passiert, wenn eine Partei den Urteilsvorschlag nicht annimmt und nicht klagt. Das heisst, mein Einzelantrag zu Artikel 208 ist eine Vervollständigung der Regelung der Mehrheit. Drittens nimmt mein Minderheitsantrag zu Artikel 206 die heutige Regelung auf, wonach bei Mietzinserhöhungen und Pachtzinserhöhungen die Vermieterseite im Falle einer Nichteinigung oder einer Ablehnung des Urteilsvorschlages klagen muss. Das ist das heutige Recht. Es entspricht auch der Logik. Es ist die Vermieterseite, die etwas will, die eine Forderung stellt, die eine Mietzinserhöhung durchsetzen will.

Ich bitte Sie also - der langen Rede kurzer Sinn -, die Einzelanträge zu den Artikeln 206 und 208 zu akzeptieren. Dann wäre diese ganze Sache relativ schnell bereinigt.