Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-12
Wortprotokoll
Zu Artikel 195 liegt eine ganze Reihe von Minderheitsanträgen vor. Aus systematischen Gründen möchte ich mit dem Antrag der Minderheit V (Vischer) beginnen, denn bei diesem geht es um das Schlichtungsobligatorium ganz allgemein. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und am Schlichtungsobligatorium festzuhalten. Sein Vorteil ist ein doppelter: Einerseits sind die Schlichtungsbehörden ein wirksamer Filter zugunsten der Gerichte, andererseits sind die Schlichtungsbehörden bürgernahe und kostengünstige Anlaufstellen. Sie erleichtern den Leuten den Zugang zur Justiz.
Die Schweiz hat eine ausgesprochene Schlichtungstradition. Das schlägt sich denn auch in den meisten kantonalen Prozessordnungen nieder: Sie stellen dem formellen Prozess einen sogenannten Aussöhnungsversuch voran. Die Friedensrichter oder Vermittler sind in unseren Kantonen eine festverankerte Institution. Wenn Sie nun die Schlichtung ins freie Belieben der Parteien stellen, wäre das aus heutiger Optik eine Umkehr des Systems. Die Friedensrichter würden an Bedeutung verlieren. Wir meinen, das sei nicht zu verantworten in einer Zeit, in der die Ressourcen der Justiz knapp sind. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass die Friedensrichter heute eine Schlichtungsquote von über 50 Prozent haben.
Der Entwurf des Bundesrates erlaubt es den Parteien, ab einem Streitwert von 100 000 Franken gemeinsam auf die Schlichtung zu verzichten, dies in der Meinung, dass die Parteien bei solchen Streitwerten anwaltlich vertreten sind und die Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Lösung genügend ausgelotet haben. Das ist eine sachgerechte Lösung.
Ich möchte Sie daher bitten, hier der Mehrheit zu folgen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.
Zum Antrag der Minderheit I (Stamm), zum Schlichtungsverfahren im Scheidungsverfahren: Es ist sicher unbestritten, dass gerade im Scheidungsverfahren, soweit möglich, einvernehmliche Lösungen gefunden werden sollen. Kontrovers ist nur, wer bei den Einigungsverhandlungen die Regie führen soll: die Schlichtungsbehörde nach den Artikeln 194ff. der ZPO oder unmittelbar der Scheidungsrichter nach Artikel 286 ZPO? Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit sind der Überzeugung, dass es der Scheidungsrichter sein soll, und zwar auch bei der streitigen Scheidung. Warum dies? Der vorgängige Gang zur Schlichtungsbehörde würde den Scheidungsprozess nur verlängern und verkomplizieren. Denn selbst wenn sich die Parteien vor dem Friedensrichter über alles einigen würden, dürfte er selbst die Scheidung ja nicht aussprechen. Die Parteien müssen dann gleichwohl an das Scheidungsgericht gelangen, denn das ZGB verlangt bei Scheidungen ein Gerichtsurteil. Das Einzige, was der Friedensrichter tun kann, ist dies: die Parteien überreden, friedlich beisammen zu bleiben, d. h., die Scheidungsklage zurückzuziehen. Der Gang zur Schlichtungsbehörde wäre somit für Leute, die sich wirklich scheiden lassen wollen, ein absolut unnötiger Umweg. Gleiches gilt für die streitige Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Für die Konzentration des gesamten Scheidungsverfahrens beim Scheidungsrichter spricht im Übrigen auch, dass dieser auch für die vorsorglichen Massnahmen, also die vorläufige Regelung des Unterhalts und der Obhut und Sorge für die Kinder, sachlich zuständig ist.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen und zur Lösung des Entwurfes des Bundesrates zurückzukehren.
Zum Antrag der Minderheit II (Sommaruga Carlo) betreffend SchKG-Klagen: Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen. Buchstabe e nimmt jene SchKG-Klagen, welche heute im sogenannten beschleunigten Verfahren zu beurteilen sind, vom Schlichtungsverfahren aus. Die Mehrheit der Kommission möchte auch die Aberkennungsklage in diesen Ausnahmenkatalog aufnehmen. Der Bundesrat ist damit einverstanden, obwohl dies vom Entwurf abweicht, denn die meisten Kantone sehen für die Aberkennungsklage bereits heute eine Ausnahme von der vorgängigen Schlichtung vor. Daher lautet mein Antrag, die Mehrheit zu unterstützen und die Minderheit II abzulehnen.
Zum Antrag der Minderheit III (Moret) auf Schlichtung in gewissen Verfahren: Ich bitte Sie, den Antrag der Mehrheit abzulehnen und jenem der Minderheit III zuzustimmen. Warum? Erstens ist eine unterschiedliche Behandlung von Streitigkeiten im Immaterialgüterrecht nach Artikel 5 und Streitigkeiten im Handelsrecht nach Artikel 6 kaum gerechtfertigt. In beiden Fällen urteilt eine einzige Instanz; in einigen Fällen kann es sich sogar um das gleiche Fachgericht handeln. Zweitens ist es bei diesen Streitigkeiten sinnvoll, wenn direkt der urteilende Fachrichter und nicht zuerst noch ein Friedensrichter einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Das notwendige Fachwissen kann bei einer nichtspezialisierten Schlichtungsbehörde nicht vorausgesetzt werden. Drittens bringt der Verzicht auf eine vorgängige Schlichtung bei handelsrechtlichen Streitigkeiten eine Zeitersparnis und trägt zur Stärkung der Handelsgerichtsbarkeit bei.
Zum Antrag der Minderheit IV (Huber) betreffend die Frage des mietrechtlichen Verfahrens: Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen. An sich ist das Anliegen dieser Minderheit absolut berechtigt. Auch der Bundesrat will natürlich nicht, dass unberechtigte Kündigungsanfechtungen und Erstreckungsbegehren eine Ausweisung in die Länge ziehen. Zu diskutieren ist allein der Verfahrensweg. Die Minderheit IV will einfach die geltende Verfahrensbestimmung von Artikel 274g OR in die ZPO überführen. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission sind hingegen der Auffassung, dass diese Spezialbestimmung überflüssig wird, weil dem Vermieter nach Artikel 253 ZPO in klaren Fällen der schnelle Rechtsschutz zur Verfügung steht. Das Konzept ist einfach: Eindeutige Fälle gehen direkt zum Ausweisungsrichter, egal, ob es sich um eine ordentliche oder eine ausserordentliche Kündigung handelt. Nichtliquide Fälle hingegen beginnen bei der Schlichtungsbehörde. Das sind klare Spielregeln, die weder einseitig zugunsten oder zuungunsten des Vermieters noch einseitig zugunsten oder zuungunsten des Mieters gehen. Die mietrechtliche Sonderregelung von Artikel 274g OR, welche in der Praxis doch einige Schwierigkeiten bereitet, wird durch eine gleichwertige allgemeine Regel abgelöst. [PAGE 951]
Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag der Minderheit IV (Huber) abzulehnen.