Studer Heiner · Nationalrat · 2000-12-05
Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2000-12-05
Wortprotokoll
Ich bin weder Mieter noch Vermieter, wohne mit meiner Familie auch nicht unter einer Brücke, bin also in dieser Sache nicht Interessenvertreter, sondern einfach dankbar, dass wir mein Elternhaus bewohnen können. Aber ich habe die Sorge, dass dieser Gegenvorschlag zu einseitig zugunsten der Vermieter verändert wird.
Ich beantrage Ihnen, Absatz 1 wie folgt zu formulieren: "Mietzinse sind missbräuchlich, wenn sie die orts- und quartierüblichen Mietzinse um mehr als 15 Prozent, bei den seit 1970 erstellten oder erneuerten Bauten um mehr als 10 Prozent überschreiten."
Der Bundesrat schlägt zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Miete die Abstützung auf die Orts- und Quartierüblichkeit bzw. die Vergleichsmiete vor, wobei eine Miete, die diese Bezugsgrösse um nicht mehr als 15 Prozent übersteigt, als nicht missbräuchlich gilt. Eine solche Toleranzbreite ist im Lichte des blossen Missbrauchsschutzes richtig. Mit der Wahl von 15 Prozent hat der Bundesrat signalisiert, dass nicht einfach starre Grössen festgelegt werden können, sondern dass es einen gewissen Spielraum und Flexibilität braucht.
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft aber auch gesagt, dass die Details des Vergleichsmietekonzeptes noch ausgearbeitet werden müssen. Dafür hat er sich in den Übergangsbestimmungen einen Zeitrahmen von drei Jahren gesetzt. Das heisst, dass nach diesem Zeitraum auch die Frage der zweckmässigen Bandbreite nochmals aufs Tapet gebracht werden müsste.
Die vorberatende Kommission hat diesen generellen Verweis auf weitere Abklärungen zu Recht als etwas unbefriedigend taxiert und damals die Verwaltung beauftragt, das Vergleichsmietemodell bereits vor der Eintretensdiskussion weiter zu verfeinern und Analysen zur Anwendbarkeit durchzuführen. Aus diesem Grunde wurden ja damals die Beratungen verschoben. Während dieser Zeit wurde die Zusatzstudie erstellt, welche die Brauchbarkeit des Vergleichsmietemodells wissenschaftlich bestätigte, aber auch darauf hinwies, dass für die Festlegung des Toleranzbereiches ein differenziertes Vorgehen wünschbar wäre.
Die entsprechende Studie haben die Ratsmitglieder erhalten. Sie zeigt, dass eine einheitliche Toleranzmarge von 15 Prozent bei neueren Wohnungen praktisch alle Fälle des jeweiligen Wohnungstyps einschliesst und somit den vollen Markt abbildet und das Konzept der Missbrauchsverhütung illusorisch macht.
Von den Experten wird deshalb empfohlen, zwischen den vor und nach 1970 erstellten und renovierten Wohnungen zu unterscheiden. Für die ersteren bestätigen die statistischen [PAGE 1395] Untersuchungen die Zweckmässigkeit einer Marge von 15 Prozent, für die anderen, jüngeren Objekte ist eine solche von 10 Prozent sachgerecht. Mit meinem Antrag soll dieser Unterscheidung Rechnung getragen werden.
Nachdem die Kommission diese Zusatzabklärungen im Hinblick auf die frühzeitige Festlegung eines statistisch vertretbaren Vergleichsmietemodells ausdrücklich gewünscht und in Auftrag gegeben hat, sehe ich nicht ein, weshalb von den Ergebnissen nicht Gebrauch gemacht wurde und weshalb diese in den Beratungen keine nähere Erörterung fanden.