Reimann Lukas · Nationalrat · 2008-06-12
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-12
Wortprotokoll
Die Problematik des Novenrechts stellt sich bekanntlich nicht nur im Rechtsmittelverfahren, sondern auch im erstinstanzlichen Verfahren. Das Novenrecht sollte sich ausschliesslich auf neue Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen beziehen - nicht aber auf neue Beweismittel.
Die vorgeschlagene Regelung für die Artikel 225, 226 und 314 schränkt die zulässigen Beweismittel und damit die Wahrheitsfindung im Zivilprozess erheblich ein. Es ist beispielsweise möglich, dass sich erst im letzten Parteivortrag einer Partei herausstellt, dass sie eine bestimmte Tatsache nun doch bestreitet, oder dass das Gericht nach Abschluss der Parteivorträge bekanntgibt, dass eine bestimmte Tatsache als entscheidrelevant betrachtet wird, während die beweisbelastete Partei vorher davon ausgegangen ist, dass diese Tatsache nicht entscheidrelevant sei. Sofern nun aber neue Beweismittel nach dem betreffenden Parteivortrag bzw. Schriftenwechsel nicht mehr beantragt werden können, wäre der betroffenen Partei eine Beweisführung in diesen Fällen abgeschnitten. Diese Fälle werden auch nicht durch die beiden Ausnahmeregelungen in Artikel 226 Absatz 2 abgedeckt.
Wenn nach Abschluss des Behauptungsverfahrens keine neuen Beweismittel mehr offeriert werden können, stellt sich die Frage, ob der Artikel 152 noch Sinn macht. Ein separates Beweisverfahren macht doch nur dann Sinn, wenn auch noch neue Beweismittel in Bezug auf eine bestrittene und entscheidrelevante Frage offeriert werden können.
Der vom Bundesrat vorgeschlagene Wortlaut in den Artikeln 225, 226 und 314 würde meines Erachtens das verfassungsmässige Recht der Parteien auf den Beweis erheblich einschränken.
Er könnte im Zivilprozess zum Einfallstor werden, um ein an sich begründetes Anliegen eines Rechtsuchenden gestützt auf ein rein formales Argument - die verspätete Nennung des betreffenden Beweismittels - abzuweisen. Die Regelung führt also letztlich zu einer Erschwerung für die beweisbelastete Partei. Denn sie hat das Risiko zu tragen, dass sie ein bestimmtes Beweismittel nicht rechtzeitig genannt hat.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung ist Ausdruck einer überaus strengen Eventualmaxime. Diese Regelungen werden in der Wissenschaft als "Erbstück des gemeinrechtlichen Zivilprozesses" bezeichnet, welches vor allem "ältere Zivilprozessordnungen" präge. Es handelt sich also um eine antiquierte Form des Zivilprozesses, die nun für die ganze Schweiz übernommen werden soll. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung ist ein Schritt zurück. Wir wollen doch eine moderne Zivilprozessordnung schaffen, welche die Wahrheitsfindung ins Zentrum des Verfahrens stellt. Moderne Zivilprozessordnungen in den Kantonen gehen denn auch konsequent von einer gelockerten Eventualmaxime aus.
Der von mir beantragte Wortlaut orientiert sich an der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich; die Regelung hat sich dort bewährt. Es ist nicht prozessökonomisch, wenn eine Partei in einer komplexen Streitsache sämtliche Beweismittel in ihren Parteivorträgen vorbringen muss, wenn sich dann erst nach Abschluss des Behauptungsverfahrens herausstellt, welche Punkte eigentlich bestritten sind und welche Tatsachenbehauptungen das Gericht als entscheidrelevant erachtet. Anwälte würden gezwungen, eine Vielzahl von Beweisofferten präventiv einzugeben, auch wenn sich die Mehrzahl davon im späteren Verlauf des Prozesses als unnötig erweist. Dies erhöht in unnötiger Weise die Kosten für die beteiligten Parteien, und zwar sowohl die Kosten für den Kläger als auch die Kosten für die Beklagten. Es steigen aber auch die Kosten für die Gerichte, weil die Rechtsschriften dadurch ganz automatisch viel umfangreicher und grösser werden. Ist das im Interesse der Prozessökonomie und des Bürgers, der bei einem staatlichen Gericht Schutz sucht? Ich denke nicht und bitte Sie, den Minderheitsantrag anzunehmen.