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Vischer Daniel · Nationalrat · 2008-06-12

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-06-12

Wortprotokoll

Ich muss eine Vorbemerkung machen. Es ist möglich, dass der Antrag systematisch an einer falschen Stelle platziert ist und eigentlich in Artikel 314 eingebaut werden müsste. Ich denke, dies müsste dann im Differenzbereinigungsverfahren vorgenommen werden. Aber jetzt geht es um das Prinzip.

Worum geht es mir? Mir geht es darum, dass Noven im Berufungsverfahren vorgebracht werden können, und zwar nicht nur echte Noven. Das heisst, mein Konzept sieht so aus, wie ich es dargelegt habe: Jetzige Fassung erste Instanz; Novenmöglichkeit in der zweiten Instanz. Wir kannten diese Bestimmung bis heute im Scheidungsverfahren. Dort schreibt das Bundesrecht vor, dass Noven vorgebracht werden können. Diese Bestimmung wird jetzt durch dieses Gesetz derogiert. Auch im Scheidungsverfahren ging es um Fragen, die teilweise der Dispositionsmaxime unterstellt waren. Denken wir an den nachehelichen Unterhalt, denken wir an das Güterrecht.

Die Mehrheit will nun im zweitinstanzlichen Verfahren nur noch echte Noven zulassen, also Tatsachen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt waren, nicht zugänglich gemacht werden konnten etc. - es sind die bekannten Formeln. Ich meine, es sei laienfreundlich, wenn auch in einem zweitinstanzlichen Verfahren Noven aller Couleurs zulässig sind. Im Scheidungsverfahren hat sich dies rundweg bewährt. Es besteht eigentlich kein Grund, jetzt davon abzurücken; ich denke, es sei vielmehr sogar sinnvoll, dies auszuweiten.

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Welche Einwände gibt es? Man sagt, das würde dem unsorgfältigen Prozessieren Tür und Tor öffnen. Nein, ein Verfahren wird meist erstinstanzlich abgeschlossen. Viele Verfahren erledigen sich durch Vergleiche, andere durch Urteile; der grössere Teil der Verfahren geht gar nicht weiter. Bei jenen Verfahren aber, die weitergezogen werden, ist es sinnvoll, dass wir nicht von Anfang an mit der Frage konfrontiert sind, ob nun echte oder unechte Noven vorliegen. Die Schwierigkeit der zweiten Instanz ist es nämlich meist, dass wegen prozessualem Aufwand bis hin zur Spitzfindigkeit sehr viel Zeit aufgewendet werden muss, um eine saubere Abgrenzung vorzunehmen. Das kann wiederum dazu führen, dass dann höchstrichterlich ein Verfahren zurückgewiesen wird, weil eine unsaubere Abgrenzung bezüglich der Noven vorgenommen wurde. In diesem Sinne ist eben die Zulassung von Noven für das zweitinstanzliche Verfahren auch eine Vereinfachung des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Aus diesem Grunde, weil es einer modernen Zivilprozessordnung gut ansteht, schlage ich Ihnen vor, dies ins Berufungsverfahren einzubauen. Dies ist auch ein laienfreundlicher Antrag: Er erleichtert Laien, auch in der zweiten Instanz einen Prozess selber zu führen. Malen Sie aber jetzt nicht den Teufel an die Wand, und sagen Sie nicht, damit würden sich die Prozesse in der zweiten Instanz ausweiten. Das ist ja bei den jetzigen Scheidungsverfahren auch nicht der Fall; es gab gar kein Problem. In vielen Fällen ist es gar nicht möglich, unechte Noven vorzubringen, weil ja ein Prozess gewissermassen nicht beliebig auf einer Schiene A geführt werden kann und dann im Berufungsverfahren auf einer Schiene B. Solche Prozesse gibt es mehrheitlich gar nicht, obgleich dies als Gegenargument immer wieder behauptet wird, vor allem von Oberrichtern, die natürlich am liebsten hätten, dass die Kognition noch weiter eingeengt würde.

Wir wollen ein volkstümliches Verfahren. Wir haben ein erstinstanzlich strenges Verfahren. Machen wir in der zweiten Instanz ein sauberes Novenrecht, wie ich es vorschlage, dann haben wir schon fast den perfekten Zivilprozess.