Leuthard Doris · Nationalrat · 2000-12-05
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-05
Wortprotokoll
In Absatz 4 geht es um die Definition der massgeblichen Vergleichskriterien. Die Kommission hat die bundesrätliche Version verändert, indem sie durch Genossenschaften oder Gemeinwesen vermietete Objekte nicht berücksichtigen will. Der Antrag Aeschbacher nimmt nun den im Entwurf des Bundesrates enthaltenen Vorschlag wieder auf. Die Mehrheit der Kommission vertritt mit einem Stimmenverhältnis von 12 zu 9 Stimmen die Auffassung, dass es bei Genossenschaftswohnungen nicht um Markt geht, sondern dass dort bei der Mietzinsgestaltung andere Faktoren eine Rolle spielen, dass vor allem der Mietzins nach anderen Faktoren kalkuliert wird. Der Markt wird entsprechend verzerrt, genau wie bei Luxuswohnungen.
Die Kommission hat sich aber als Korrelat in Artikel 1 der unter Ziffer III enthaltenen Schlussbestimmungen dafür ausgesprochen, dass der Bundesrat für gemeinnützige Wohnbauträger besondere Regeln betreffend Mietzinsgestaltung aufstellen kann. Zusätzlich hat die Kommission den Absatz mit einer Zuständigkeitsnorm bezüglich der Definition und der Erfassung der für die Vergleichsmiete notwendigen Daten ergänzt sowie mit Angaben über den rein technischen Ablauf der Datenerfassung. Hier ergibt sich eine gewisse Sicherheit und Berechenbarkeit, indem dies im Gesetz verankert ist. Die Vergleichsmiete soll dem Publikum auch zugänglich gemacht werden; wir denken an die Möglichkeit, auf die Daten per Internet zugreifen zu können.
Die Minderheit II will grundsätzlich die bundesrätliche Version übernehmen und zusätzlich die bestehenden Mietverhältnisse, welche noch keine fünf Jahre bestehen, ausschliessen. Sie begründet dies mit dem Hinweis, dass Neuvermietungen im Vergleich zu länger dauernden Mietverhältnissen teurer sind. Statistisch ist dies fehlerhaft. Mit dem Vergleichsmietesystem vergleichen wir neu auf den Markt kommende Objekte mit den auf dem Markt bestehenden Statistiken, und wir vergleichen alte Objekte mit solchen, die auch alt sind. Also vergleichen wir immer Kategorien. Es macht daher keinen Sinn, irgendwo willkürliche Altersgrenzen zu setzen, da dies statistisch falsch ist.
Die Kommission hat daher mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung eine Zeitbeschränkung abgelehnt.
Bei der Minderheit IIIb geht es um die Frage, welche Instanz in der Zukunft die Vergleichsmieten definiert und erfasst. Das ist wichtig, um die Dynamik des Vergleichsmietesystems beeinflussen zu können. Die Minderheit will anstelle des Bundesrates die Bundesversammlung mittels Erlass einer Parlamentsverordnung für zuständig erklären. Die Kommission hat sich für die Zuständigkeit des Bundesrates als erlassende Behörde ausgesprochen, mit der Begründung, dass das Parlament zeitlich nicht so rasch wie der Bundesrat reagieren kann und die Gefahr besteht, dass die einander gegenüberstehenden politischen Interessengruppen sich bei ewigen Differenzen hier in diesem Saal nicht einigen können und so das System unflexibel und langatmig wird.
Die Kommission hat sich daher mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Version Bundesratsverordnung ausgesprochen.