Pfisterer Thomas · Ständerat · 2007-03-07
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-07
Wortprotokoll
Diese überwältigenden Gründe gibt es, lesen Sie das Protokoll zum Fusionsgesetz nach, das Votum von Herrn Carlo Schmid. Ich stelle Ihnen den Antrag, die Steuerbefreiung auf den Bereich des Bundes zu beschränken - dies dürfen wir selbstverständlich im Bundesgesetz vorsehen - und nicht auf die Bereiche der Kantone und sogar noch der Gemeinden auszudehnen.
Warum ein Antrag dieser Art erst heute? Er war vorher gar nicht möglich. Das Thema der Steuerbefreiung kam erst in einer Morgensitzung in der Wintersession durch einen Vorschlag der Verwaltung auf. Ich meldete damals Bedenken an. Die Kommission behandelte das Thema am 20. Februar. Der Herr Kommissionspräsident hatte auf den damaligen Zeitpunkt einen Vertreter der Steuerverwaltung eingeladen. Dieser verwies auf Gutachten des Bundesamtes für Justiz und von zwei Professoren. Das Gutachten des Bundesamtes für Justiz stützt im Wesentlichen meine These, tat das schon beim Fusionsgesetz. Die beiden Gutachten der Professoren gibt es gar nicht. Das weiss ich seit gestern. Es gibt nur Meinungsäusserungen dieser beiden Herren. Damit müssen wir in der Sache entscheiden. Es gibt Einzelpunkte, und es gibt ein grundsätzliches Problem.
Zu den Einzelpunkten: Wie Herr Schmid ausgeführt hat, ist das Problem nicht so gross, weil der Bereich der Handänderungssteuer für den Fall, dass eine Fusion vorgenommen wird, durch das Fusionsgesetz abgedeckt ist. Mit der Übergangsfrist wird man sich arrangieren können. Hier aber liegt ein anderer Rechtsgrund vor als beim Fusionsgesetz. Hier geht es nicht um die Privatrechtskompetenz des Bundes. Man muss also die Frage stellen, ob die Überlegungen, die damals richtig waren, heute beim StromVG auch überzeugen. Ebenso wenig hilft der Hinweis des Fachmannes der Steuerverwaltung auf das Verwaltungsorganisationsgesetz bzw. das alte Garantiegesetz. Beim Garantiegesetz geht es um das alte Problem, dass die Kantone selbstverständlich den Bund nicht besteuern dürfen. - Das waren ein paar Einzelpunkte.
Nun geht es um eine grundsätzliche Frage: Wieweit darf der Bund den Kantonen bei der Besteuerung dreinreden? Das ist das Thema, das wir gestern diskutiert haben und das wir auch bei anderer Gelegenheit diskutieren. Natürlich dürfen die Kantone das Bundesrecht nicht vereiteln. Das heisst: Kantonale Steuern sind verboten, wenn sie die Netzgesellschaft verhindern. Nochmals: Kantonale Steuern sind nur verboten, wenn sie die Netzgesellschaft verhindern; ob das zutrifft, ist nicht erwiesen und wurde auch in der Kommission nicht diskutiert. Wir, die Kommissionsmitglieder, haben keine Unterlagen, um uns dazu ein Urteil zu bilden. Nicht jedes Bundesrecht geht vor; es muss abgewogen werden, ob die kantonale Massnahme durch bundesverfassungsrechtlich wichtigere Interessen der Kantone gestützt wird. Das ist einigermassen in der Lehre und ich hoffe auch in der Praxis erstellt.
Es ist im Übrigen generell problematisch, wenn man "einzelsprungweise" in Spezialgesetzen die Steuerordnung abändert. Wir kämpfen gegen Ausnahmen im Steuerrecht und führen neue ein.
Und schliesslich geht es um den Respekt vor den Kantonen. Das hat doch Gewicht! Jedenfalls muss das in der Ständekammer Gewicht haben. Die Kantone sind durch diese Vorschrift überrascht; sie haben keine Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern. Ich habe mich hierzu bei der Präsidentin der Finanzdirektorenkonferenz vergewissert. Sie hat mir gesagt, dass es ja übrigens schon beim Fusionsgesetz so [PAGE 47] gewesen sei, dass man sie vor dem entsprechenden Entscheid nicht angehört habe. Wenn man also die Kantone schon zwingt, dann soll man ihnen nicht noch unnötig Steuerausfälle zumuten. Das ist die Antwort an Herrn Schmid.
Nun dürfen wir die Geschichte nicht dramatisieren; es geht nicht darum - noch einmal -, die Netzgesellschaft zu verhindern. Die Lösung kann nun wirklich darin bestehen, heute meinem Antrag zuzustimmen und den Rest der Praxis zu überlassen. Wer zustimmt, liefert die Netzgesellschaft nicht dem kantonalen Fiskus aus. Die Netzgesellschaft kann sich gegen eine Steuerverfügung, die hoch ausfällt, wehren; sie kann einwenden, der Kanton vereitele das Bundesrecht; und sie kann sich dagegen bis vors Bundesgericht wehren. Die Lösung kann also wirklich darin bestehen, jetzt hier zuzustimmen und wenigstens die Diskussion im Nationalrat zu ermöglichen. Nur so ist sichergestellt, dass die nationalrätliche Kommission die Diskussion auch nachholen kann.
Ich bitte Sie, diesem Einzelantrag zuzustimmen.