Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-03-13
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-13
Wortprotokoll
Wir sind uns wahrscheinlich in diesem Saal alle einig, dass das CO2-Gesetz, um dessen Umsetzung es hier geht, das eigentliche Herzstück der gesetzgeberischen Erlasse zur schweizerischen Klimapolitik ist. Nachdem - der Kommissionspräsident hat es erwähnt - Bestrebungen, in der Schweiz Gaskraftwerke zu bauen, zeitlich gesehen in die Beratungen dieses Bundesbeschlusses gefallen sind, war es nichts als logisch, dass diese Problematik diskutiert wurde und auch Eingang in diesen Bundesbeschluss gefunden hat. Zumindest in dieser Frage sind sich ja beide Räte einig.
Man muss auf die Feststellung Wert legen, dass Artikel 1 Absatz 2 primär nichts mit dem Für und Wider von Kernkraftwerken zu tun hat, sondern einzig und allein eine klimapolitische Bestimmung enthält. Wäre oder bliebe sie nämlich nicht, in welcher Art auch immer, Bestandteil des Bundesbeschlusses, würden für die Ersteller von Gaskraftwerken einfach die Bestimmungen des CO2-Gesetzes gelten. Das aber würde bedeuten, dass Betreiber von Gaskraftwerken lediglich die CO2-Abgabe zu bezahlen hätten. Kompensieren würden sie sicher nicht, denn - ich darf Ihnen das CO2-Gesetz in Erinnerung rufen - wir haben in Artikel 8 die Abgabepflicht und in Artikel 9 die Abgabebefreiung. Wenn Sie diese Bestimmung lesen, sehen Sie, dass es eigentlich eine Rechtswohltat ist, wenn ich das so sagen darf, nämlich: Wer grosse Mengen von fossilem Brenn- oder Treibstoff verbraucht oder wer durch die Einführung der CO2-Abgabe in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird, wird von der Abgabe befreit. Das ist die Philosophie des CO2-Gesetzes. Auch in dieser Frage sind wir uns wohl alle einig: In diesen Fällen die CO2-Abgabe zu bezahlen wäre klimapolitisch das Sinnloseste, denn die CO2-Abgabe ist eine reine Lenkungsabgabe. Das Geld würde zurückerstattet, und klimapolitisch hätten wir überhaupt nichts getan.
Nun muss ich einfach feststellen, dass dieser Makel natürlich auch der Variante gemäss Nationalrat anhaftet: Diese Variante impliziert nämlich ausdrücklich, dass man auch die CO2-Abgabe bezahlen kann, und sie suggeriert zudem, die Abgabe sei härter und die Kompensation sei eine Vergünstigung. Dies entspricht zwar, wie ich bereits erwähnt habe, der Philosophie des CO2-Gesetzes, doch verhält es sich eben bei den Gaskraftwerken gerade umgekehrt: Die Abgabe ist das Einfachste, das am wenigsten Einschneidende. Daher unterschreibe ich jederzeit, was der Kommissionspräsident gesagt hat: Wir brauchen eine gesetzliche Grundlage dafür, dass Betreiber von Gaskraftwerken kompensieren müssen, im Unterschied dazu, dass sie die Abgabe bezahlen könnten. Wir haben diese rechtliche Grundlage bis anhin nicht, also müssen wir eine solche schaffen; aber das können wir nur für die Zukunft tun, im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Jetzt stellt sich eben die Frage: Was sehen wir für die Zwischenzeit vor, für die zeitliche Dauer dieses Beschlusses?
Ich teile die Auffassung, dass wir die richtige oder auch nur die angemessene Lösung noch nicht gefunden haben. [PAGE 118] Wenn Ihnen die Kommission beantragt, einstweilen festzuhalten, so ist dies tatsächlich Ausdruck einer gewissen Ratlosigkeit. Die Kommission ist sich aber sicher darin einig - auch das wurde schon erwähnt -, dass nicht dem Nationalrat gefolgt werden kann.
Nun hat Herr Kollege Lauri einen Antrag gestellt. Auch bei diesem Antrag würde - er hat es ja selber gesagt - die Möglichkeit bestehen, dass man die Abgabe bezahlen kann. Wir wollen aber eine Kompensationspflicht. Herr Kollege Lauri hat nun die rechtliche Frage - ich betone: die rechtliche Frage - aufgeworfen, ob allenfalls eine Lösung darin bestehen könnte, dass man den Beschluss dem Referendum unterstellen würde. Rechtlich gesehen hätten wir diese Möglichkeit; ich verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, wonach Einzelakte der Bundesversammlung, für welche die notwendige gesetzliche Grundlage weder in der Bundesverfassung noch in einem Bundesgesetz besteht, in der Form des Bundesbeschlusses dem Referendum unterstellt werden. Unser ehemaliger Kollege, Professor René Rhinow, hat in seinem Werk "Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts" mit Bezug auf diese Bestimmung festgehalten: "Auf diese Weise kann die Bundesversammlung auf eine individuell-konkrete Sachlage reagieren, mit einer Anordnung, die eigentlich einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, welche der Gesetzgeber aber nicht geschaffen hat." Wie gesagt, müssen wir die gesetzliche Grundlage unbedingt noch schaffen. Aber für den jetzt zur Diskussion stehenden Zeitraum haben wir noch nichts. Daher würde ich meinen, dass wir rein rechtlich gesehen mit der Möglichkeit, diesen Beschluss dem Referendum zu unterstellen, einen Lösungsansatz hätten. Ob das politisch klug ist - ich habe die Unmutsäusserung von Herrn Bundesrat Leuenberger sehr wohl zur Kenntnis genommen -, ist natürlich eine andere Frage. Ich will, dass dieser Beschluss möglichst bald in Rechtskraft erwächst. Ich glaube allerdings, es würde, zumal in der jetzigen Zeit, kaum jemand wagen, gegen einen solchen Bundesbeschluss das Referendum zu ergreifen.
Es gibt vielleicht noch andere Lösungen. Ich bitte Sie ebenfalls, einstweilen der Kommission zuzustimmen oder allenfalls dem Antrag Lauri, in jedem Fall aber eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, und hoffe, dass es uns in der Kommission gelingt, einen Weg zu finden. Wir wären natürlich auch für gute Lösungsvorschläge seitens des Departementes dankbar, Herr Bundesrat.