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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-03-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-03-14

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Das ist ein wesentlicher Punkt der Revision. Die Mehrheit der Kantone hat deutlich verlangt, dass man hier eine klare Zuständigkeit schafft und eine klare Zuweisung vornimmt, weil es sich sonst im Nebel auflöst, namentlich in Bezug auf Forderungen, die aufgrund von Straftaten im Ausland entstanden sind.

Nach dem Minderheitsantrag wird die Grundregel des örtlichen Geltungsbereiches, das sogenannte Territorialprinzip, gestrichen. Es entspricht einer gewissen Logik, dass sich der Staat, der in seinem Staatsgebiet für die Sicherheit verantwortlich ist, der Opfer annimmt, wenn in seinem Staatsgebiet gegen die Sicherheit verstossen wird. Das muss nicht allein über die Opferhilfe geschehen, da haben wir verschiedene Regelungen - die Regelung bezüglich des Strassenverkehrs, obligatorische Versicherungen, Kausalversicherungen usw. -, das ist ein ganzes System. Der Staat hat aber nur in seinem Rechtsgebiet die Möglichkeit, das zu tun; im Ausland hat er die Möglichkeit nicht.

Der Minderheitsantrag befasst sich nur noch mit dem atypischen Fall der Opferhilfe nach einer Straftat im Ausland, die Erwähnung der Grundregel fehlt dagegen. Inhaltlich geht es beim Minderheitsantrag darum, Entschädigung und Genugtuung nach einer Straftat im Ausland beizubehalten und neu allen Personen zu gewähren, die zur Zeit der Tat in der Schweiz wohnten. Er geht also noch über die jetzige Regelung hinaus. Ähnliche Vorschläge sind bereits ausgiebig in den Kommissionen und im Nationalrat diskutiert worden.

Zwei wesentliche Gründe sprechen für die einschränkende Lösung des bundesrätlichen Entwurfes, welcher vom Nationalrat und der Kommissionsmehrheit unterstützt wird.

1. Zum Praktischen: Eine Straftat im Ausland setzt Abklärungen im Ausland voraus. Diese sind oft sehr schwierig, um nicht zu sagen: gar nicht möglich. Denn ein Strafverfahren oder gar ein Strafurteil braucht es für die Opferhilfe nicht. Man kann also nicht warten, bis im Ausland ein Strafurteil erfolgt ist. Das ist nicht Voraussetzung für Opferhilfe, Voraussetzung ist lediglich eine Straftat. Das ist auch der Hauptgrund, warum die Mehrheit der Kantone in der Vernehmlassung die Streichung des Anspruches auf Entschädigung oder Genugtuung nach einer Tat im Ausland verlangt hat.

2. Es gibt auch eine Aufteilung der Verantwortung. Wer ins Ausland reist, der muss sich bewusst sein, dass er sich in ein Risikogebiet begibt, das der eigene Staat nicht mehr beeinflussen kann. Darum muss er gegen die entsprechenden allfälligen Unfälle oder Straftaten im Ausland auch die notwendigen Vorkehrungen treffen, bei den Versicherungen usw., oder er muss ein solches Land entsprechend meiden. Es gibt ja gefährliche und weniger gefährliche Länder.

Vor allem ist es bei Reisen in ferne Länder mit schlecht ausgebautem Rechtssystem nicht Aufgabe des Wohnsitzstaates, sondern des anderen Staates, für die Risiken aufzukommen. Und wenn der andere Staat diese Risiken nicht abdecken kann, muss man sich dessen als Einzelner bewusst sein. Die Schweiz hat keinen Einfluss auf die Sicherheit vor Straftaten im Ausland; und es geht zu weit, sie anstelle der Täterschaft - darauf läuft der Antrag nämlich hinaus - zur Entschädigung von materiellem und immateriellem Schaden zu verpflichten.

Hingegen erachten wir es als Pflicht - das ist die Verantwortung des Wohnsitzstaates, die Pflicht der staatlichen Gemeinschaft -, dem von einer Straftat im Ausland betroffenen Einwohner bei der Bewältigung der Folgen der Tat zu helfen. Das ist ausdrücklich aufgenommen. Er hat Beratung, er hat Opferhilfeberatung usw. Das stellt der Staat zur Verfügung: im eigenen Land oder sogar im fernen Land über die Botschaften. Genau das sieht der Entwurf in der Fassung von Bundesrat, Nationalrat und Kommissionsmehrheit vor.

Ich bitte Sie, diese klare Regelung nicht zu durchbrechen. Sie hat auch vom Verantwortlichkeitsgedanken her eine klare Struktur und bietet die Möglichkeit, die Verantwortungen von Anfang an deutlich zuzuweisen. Dieser Kompromiss ist auch von den Opfern und den Opferhilfestellen sehr begrüsst worden.