Frick Bruno · Ständerat · 2007-03-15
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-15
Wortprotokoll
Alle Anträge und die Artikel 32 bis 69bis betreffen die Verkaufspreiskontrolle. Allerdings sind die Grundsätze gemäss Kommissionsmehrheit erst in Artikel 66 und 69bis genannt. Darum sollten wir an dieser Stelle über das Konzept sprechen und darüber abstimmen. Anschliessend sollten wir zu den Artikeln 32ff. zurückgehen; die Änderungen werden sich aus dem Konzeptentscheid ergeben.
Es geht hier um die Frage der Preiskontrolle, also darum, ob der Höchstpreis eines Grundstückes, das verkauft werden soll, kontrolliert oder frei sei. Vorweg sei gesagt, dass alle weiterhin wollen, dass Landwirtschaftsland nur an selber wirtschaftende Bauern verkauft werden kann. Wohl können Nichtlandwirte erben, aber am Prinzip des Selbstbewirtschafters wird im Verkaufsfall in keiner Weise gerüttelt. Es liegen uns drei Konzepte vor, und die möchte ich Ihnen skizzieren und sie im Sinne der Kommission abwägen.
Das erste Konzept schlägt der Bundesrat vor. Er will die Preiskontrolle ersatzlos aufheben. Er ist der Ansicht, dass genügend Schutz bestehe, indem nur Selbstbewirtschafter Landwirtschaftsboden erwerben dürften, und im Übrigen sollen die Landwirte genau gleich gehalten sein wie alle anderen Gewerbe, nämlich dem freien Wettbewerb unterstellt. Dieser freie Wettbewerb soll den Preis festlegen und nicht eine Behörde. Die Bauern, so ist der Bundesrat überzeugt, seien selber fähig zu entscheiden, ob und wie viel sie zahlen können. Der Bundesrat hofft auch auf mehr Markt im Handel mit Landwirtschaftsland. Er hofft, dass mehr Land feil wird. Heute sind nur etwa 1 Prozent des landwirtschaftlichen Bodens jährlich im Markt. Bei einem höheren Preis würde mehr auf den Markt kommen, weil viele, die heute das Land behalten, bei einem höheren Verkaufpreis verkaufswillig würden. So überlegt der Bundesrat. Er hat allerdings in der Kommission keine Anhänger gefunden.
Das zweite Konzept ist jenes der Kommissionsmehrheit. Ihr geht die Haltung des Bundesrates zu weit. Die Kommissionsmehrheit befürchtet eine Preisüberhitzung, namentlich in Regionen, wo einzelne Bauern Bauland kaufen und teilweise fast jeden Preis zu zahlen fähig und gewillt sind, um ihren Landwirtschaftsbetrieb zu erhalten und auszubauen. Ein hoher Preis würde auch Pächtern verunmöglichen, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, weil Pächter in der Regel eben kaum in der Lage sind, sehr viel Geld auf die Seite zu schaffen und hohe Preise zu bezahlen.
Die Kommissionsmehrheit möchte aber, dass für den Fall der Preisüberhitzung die Kantone in ihrer Gesetzgebung einen Höchstverkaufspreis vorsehen - also eine Notfallgesetzgebung für den Fall, wo die Preise bereits stark gestiegen sind, oder für den Fall, wo sie stark zu steigen drohen. In welcher Erlassform das geschieht, bestimmt natürlich das kantonale Recht und nicht der Bund. Je nach kantonalem Recht ist es ein Gesetz, eine Verordnung oder welche Regelung der Kanton auch immer vorsieht. Allerdings - das ist eine wichtige Einschränkung der Kommissionsmehrheit - wird die Höchstgrenze nicht für den Kanton generell eingeführt werden, ausser wenn ein kleiner Kanton ein geschlossener Raum ist, sondern sie kann nur für einzelne Gegenden, wo ein überhitzter Verkaufspreis besteht oder zu entstehen droht, eingeführt werden. Erst dann, also reaktiv und nicht proaktiv, kann der Kanton handeln.
Damit sind auch die Stärken und die Schwächen des Konzeptes der Mehrheit dargelegt. Seine Stärke ist, dass die Kantone nur dort aktiv werden, wo eine Überhitzung bereits manifest ist oder unmittelbar bevorsteht. Seine Schwäche ist, dass der Kanton erst reaktiv auf bestehende Marktsituationen reagiert und vielleicht zu spät kommt, weil die Massnahme nur für konkrete einzelne Gegenden angeordnet werden darf.
Das dritte Konzept ist jenes der Minderheit. Sie will die heutige Preiskontrolle beibehalten. Sie sei durchaus geeignet, eine Überhitzung der Preise überhaupt zu verhindern. Allerdings will sie mehr Preisflexibilität, indem die Kantone den Zuschlag zum Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre auf maximal 15 Prozent erhöhen können; heute sind es maximal 5 Prozent.
Sowohl die Kommissionsmehrheit als auch die Kommissionsminderheit bewirken mit ihren Anträgen, dass jene Bauern weiterhin Land erwerben können, welche kein Bauland verkaufen konnten und welche nicht über Erbschaften zu besonderen finanziellen Mitteln kamen. Die Kommission gewichtet den Nachteil der Preiskontrolle, dass weniger Land auf dem Markt ist, geringer als den Vorteil, dass mit einer Preiskontrolle die Bauern leichter Land erwerben können, auch wenn sie nicht über besondere Mittel verfügen.
Bevor wir nun in die Arena zur Diskussion der drei Lösungen steigen, möchte ich noch Folgendes sagen: Wie gestaltet sich das Verfahren in den Kantonen, wenn man Land erwerben will? Nach dem Entwurf des Bundesrates braucht es nur eine Verfügung, nämlich die Feststellung, dass der Käufer Selbstbewirtschafter ist. Dann erhält er die Bewilligung zum Erwerb. Um den Preis kümmert sich keine Behörde. Nach der Mehrheit sind ein oder zwei Verfügungen zu treffen; in der Regel ist es nur eine, nämlich die Feststellung der Selbstbewirtschaftung. Dort, wo der Kanton für einzelne konkrete Gegenden Höchstgrenzen eingeführt hat, müsste er zusätzlich feststellen, dass der Preis nicht übersetzt ist. Nach dem Konzept der Minderheit braucht es im Verfahren immer zwei Verfügungen, nämlich zu den Fragen: Ist erstens Selbstbewirtschaftung gegeben, und ist zweitens der Kaufpreis überhöht oder nicht?
Die Kantone und die bäuerlichen Organisationen haben sich in der Vernehmlassung für die Fassung der Minderheit ausgesprochen. Allerdings kannten sie nur den Vorschlag des Bundesrates, nicht den Vorschlag der Kommissionsmehrheit. Aber sie haben sich zumindest gegen den Entwurf des Bundesrates ausgesprochen.
Nun hat mich Herr Bürgi in seinem Eintretensvotum - und das sei mein letztes Wort - gefragt, ob ich tatsächlich glaube, dass das System der Mehrheit tauge. Nun, ich kann Ihnen das Glaubensbekenntnis abgeben: Ich bekenne mich zur Minderheit. Mein Name ist nicht auf der Fahne, weil wir in der WAK sehr strenge Regeln haben: Ich wurde in jener Sitzung durch Herrn Bieri ersetzt, aber ich gehöre auf diese Seite. Ich selber glaube auch, dass es nicht nur im Falle einer bereits bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden Überhitzung ein kantonales Gesetzgebungsverfahren braucht, sondern dass die heutige Lösung gemäss Antrag der Minderheit Wicki der Situation besser Rechnung trägt.