Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-15
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-15
Wortprotokoll
Ich habe den Bericht des EVD über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vor mir. Ich zitiere aus den Stellungnahmen zur Frage der Abschaffung der Preisgrenze für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe: "Alle Kantone mit [PAGE 189] Ausnahme von dreien .... wehren sich gegen die Abschaffung der Preisgrenze für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe." Weiter unten steht: "Alle politischen Parteien ausser einer (LPS) wollen das Verbot, landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke zu übersetzten Preisen zu verkaufen, aufrechterhalten." Und dann: "Nahezu alle nationalen und kantonalen Bauernorganisationen und die Vertreter von Milchwirtschaft, Tierproduktion, Pflanzenproduktion, Weinbau, Umwelt-, Natur- und Tierschutz sowie die Institutionen der Forschung, Bildung und landwirtschaftlichen Beratung sprechen sich für die Beibehaltung der Preisbegrenzung für landwirtschaftliche Grundstücke aus." Das sind nur Zitate aus der Vernehmlassung.
Gemäss dieser klaren, eindeutigen Ablehnung, welche die Vernehmlassung aufzeigte, beschloss Ihre Kommission in einem ersten Durchgang die Beibehaltung der heutigen Bundesregelung mit 7 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Später stellte Ihre Kommission die ganze Frage der Preisbindung nochmals zur Diskussion. Schliesslich obsiegte mit einer Stimme Unterschied der heutige Mehrheitsantrag. Nach dieser Version soll die Preisvorschrift des Bundes fallengelassen werden; die Kantone sollen die Kompetenz erhalten, falls sie dies überhaupt wollen, für bestimmte Gegenden einen Höchstverkaufspreis per Gesetz vorzuschreiben, aber immer vorausgesetzt, dass in diesen Gegenden bereits ein starker Anstieg der Verkaufspreise für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erfolgt ist oder ein solcher zu erfolgen droht.
Sie haben beim Eintreten das Votum von Herrn Bürgi gehört. Ihm sträubten sich bei diesem Vorschlag der Kommissionsmehrheit die Nackenhaare, und ich kann Ihnen bestätigen: Ich konnte es von hinten feststellen, es war tatsächlich so. (Heiterkeit) Ich begreife Herrn Bürgi. Auch ich kann diesem Mehrheitsantrag nicht zustimmen, und zwar aus folgenden Gründen.:
Die Abschaffung der Preisgrenze auf Bundesebene ist der falsche Ansatz. So schreibt die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren in ihrer Zuschrift vom 8. März 2007 an alle Ständerätinnen und Ständeräte: "Die Abschaffung der Preisgrenze beurteilen die Kantone eher als Rückschritt. Sie bringt für das Landwirtschaftsland die Bodenspekulation zurück." Es trifft zu, was dort gesagt wird: "Die Gliederung des Bodenmarktes in einen Markt für landwirtschaftliche Grundstücke und einen Baulandmarkt wird aufgehoben." Damit schwäche der Bundesrat aber auch einen zentralen Pfeiler der Raumplanung, nämlich die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, und leiste der Zersiedlung der Landschaft und der Zerstörung der nichterneuerbaren Ressource Boden Vorschub.
Mit Recht weisen die Landwirtschaftsdirektoren auch darauf hin, dass mit der Aufhebung der Preisgrenze die Produktionskosten in die Höhe getrieben werden. Gerade dies scheint mir ein sehr wichtiger Punkt zu sein. Wir dürfen nicht ausser Acht lassen: Die Landwirtschaft wird mit Bundesbeiträgen massgeblich unterstützt, und hier hinkt der vom Bundesrat gemachte Vergleich mit dem Gewerbe. Bei der Aufhebung der Preisgrenze wird das Bauernland für einen zu hohen Preis gekauft werden müssen, und das anschliessende Lied kennen wir, es ist für mich auch sehr verständlich. Es wird dann tönen: Wir haben zu hohe Produktionskosten, und dies nicht zuletzt wegen der hohen Bodenpreise. Der Ruf nach erhöhter Bundeshilfe wäre so vorprogrammiert.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit bei Artikel 69bis würde zu einer unübersichtlichen Situation mit einer Vielzahl von kantonalen beziehungsweise regionalen Sonderlösungen führen. Abgesehen davon, dass die Kantone diese kantonalen Sonderlösungen gar nicht wollen, hat der Antrag der Kommissionsmehrheit zur Folge, dass die Kantone ein kompliziertes Verfahren in einem Gesetz festlegen müssen. Gemäss dieser Version muss nämlich zuerst festgestellt werden, ob in gewissen Gegenden bereits ein starker Anstieg des Verkaufspreises für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erfolgt ist oder ein solcher droht. Frühestens wenn ein solcher droht, könnte vorgeschrieben werden, welcher Höchstpreis gelten soll. Daher müsste dann auch noch definiert werden, was "starker Anstieg des Verkaufspreises" überhaupt heisst. Wenn diese amtliche Feststellung des starken Anstieges des Verkaufspreises dann vorläge, käme man ja viel zu spät. Die massive Steigerung des Bodenpreises wäre bereits da. Das Gesetz und die Behörden kämen dann längst hintennach, bei uns würde man sagen: "Si chömid hindedri wi di alt Fasnecht." Daher der Minderheitsantrag.
Mit dem Minderheitsantrag behalten wir grundsätzlich die Bundesregelung bei und anerkennen damit auch die klaren Stellungnahmen, welche in der Vernehmlassung abgegeben wurden. Der Antrag der Minderheit gibt aber doch eine gewisse Flexibilität, indem die Kantone die Möglichkeit haben, den Begriff des übersetzten Erwerbspreises gemäss Artikel 66 etwas flexibler und grosszügiger zu definieren. In Artikel 66 heisst es heute ja: "Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt." Die Kantone könnten diesen Prozentsatz gemäss Minderheitsantrag - er fügt dafür einen zweiten Absatz ein - in ihrer Gesetzgebung auf maximal 15 Prozent erhöhen. Je nach ihren Bedürfnissen könnten die Kantone zum Beispiel festlegen, dass der Erwerbspreis - ausgehend von der Bestimmung gemäss Absatz 1 - dann als übersetzt gilt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Gründstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 10 Prozent übersteigt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Mehrheitsantrag abzulehnen und der Minderheit zuzustimmen.