Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-03-15
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-03-15
Wortprotokoll
Wir unterscheiden ja im LPG - es ist wichtig, dass man sich dieser Konzeption bewusst ist - zwischen den Gewerben und den landwirtschaftlichen Grundstücken. Bei Gewerben, zu denen ja auch Grundstücke gehören, haben wir im Gesetz stärkere Schutzbestimmungen; so ist etwa bei der erstmaligen Verpachtung für Gewerbe eine Minimaldauer von 9 Jahren und für Grundstücke eine solche von 6 Jahren vorgeschrieben. Auch beim Pachtzins haben wir heute eine unterschiedliche Konzeption: Gewerbe unterstehen einer Bewilligungspflicht, die vorliegenden Grundstücke nur einem behördlichen Einspracherecht. Wir regeln hier also nur die einzelnen Grundstücke, bei denen wir mit der Aufhebung des Einspracherechtes eine Anpassung an die Realität beantragen. Die wichtigsten Schutzrechte für den Pächter - die Mindestpachtdauer, die Pachterstreckung und die Pachtzinskontrolle für Gewerbe - sind der Kerngehalt des LPG und werden mit dieser Revision nicht angetastet.
Im Markt hat sich gezeigt, dass die Einsprachemöglichkeit, die das heutige Gesetz vorsieht, praktisch nicht genutzt wird. In den Kantonen, in denen wir nachgefragt haben und aus denen eine Äusserung eingegangen ist, gab es praktisch keine Anwendungsfälle. Es war auch interessant zu erfahren, dass die Pachtzinse in der Regel über den nach Gesetz und Verordnung regional gültigen Pachtzinsen liegen; somit müsste der Vollzug des Gesetzes de facto eine ganz andere Einspracheintensität nach sich ziehen.
Da die Pachtzinse heute offenbar deutlich über dem Betrag gemäss Pachtzinsverordnung liegen, sind wir daher der Meinung, dass sich das am Markt eingespielt hat und daher der Wegfall der Einsprachemöglichkeit auch das allgemeine Pachtzinsniveau kaum beeinflussen wird. Wir haben aber eine Ungleichbehandlung derjenigen Landwirte, die sich an diese Vorschriften halten. Deshalb rechtfertigt sich dieser Staatseingriff nicht. Die Bauern entscheiden unseres Erachtens im Bereich des Pachtzinses für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke selber richtig. Wir meinen daher, dass man das problemlos aufheben kann.
Deshalb empfehle ich Ihnen, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.