Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2000-12-07
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-07
Wortprotokoll
Einleitend möchte ich ein letztes Mal daran erinnern, dass sich die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche zu keiner Zeit und in keinem Land auf der ganzen Welt über das Strafrecht regulieren liess oder lässt. Ein Schwangerschaftsabbruch ist ein Ausweg aus einem höchst persönlichen Dilemma einer betroffenen Frau, das ihr weder die Gesellschaft noch die Kirche abnehmen kann. Aufgabe der Gesellschaft ist es hingegen, mittels Aufklärung, Zugang zu Verhütungsmitteln und weiterer Angebote, die den Frauen das Leben als Mütter erleichtern sollen, dafür zu sorgen, dass sie nie in dieses Dilemma geraten. Sie wissen alle, dass hier auch noch viele Lücken bestehen, die durch die Gesellschaft zu füllen wären.
Ich versuche, den Anträgen der Reihe nach nachzugehen. Zuerst hat Herr Cina das CVP-Modell vertreten; ich will auch dazu Stellung nehmen: Der Nationalrat hat das so genannte Schutz- oder Zwangsberatungsmodell im Herbst 1998 mit 106 zu 56 Stimmen bei 21 Enthaltungen abgelehnt. In der Kommission für Rechtsfragen wurde es mit 14 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen nochmals deutlich abgelehnt. Die CVP-Fraktion hat einen intensiven Prozess hinter sich. Ein Paradigmenwechsel in dieser Frage ist eine Leistung, die klarerweise Anerkennung verdient.
Auf der anderen Seite haben sich aber auch die Befürworter und die Befürworterinnen der Fristenregelung auf die CVP zu bewegt, besonders im Ständerat. Dem Bedürfnis nach einer eingehenden Beratung der schwangeren Frau vor einem allfälligen Eingriff wurde Rechnung getragen. Die Unterlassung der Beratung und des Hinweises auf weitere Hilfestellungen wird neu sogar als Übertretung mit Haft oder Busse bedroht. Schwangere unter 16 Jahren müssen sich in eine spezialisierte Beratung, eine Zweitberatung begeben. Der Arzt oder die Ärztin, die sich nicht vergewissert, dass diese Beratung stattgefunden hat, macht sich einer Übertretung schuldig.
Eigentlich hätte sich die CVP-Fraktion mit diesen Kautelen zufrieden geben und sie als ihren Erfolg verbuchen können. Es genügt ihr aber offenbar nicht. Ich muss Ihnen aber auch sagen, dass viele Frauen, die sich als verantwortungsbewusste Menschen verstehen, schon grosse Mühe damit haben werden, sich einer eingehenden Beratung unterziehen zu müssen - in der Form, wie sie jetzt der Ständerat vorgesehen hat - und sich Broschüren über Adoptionsvermittlungsstellen und andere Beratungsstellen aushändigen zu lassen. Das ist für viele Frauen eine Art Bevormundung, die für sie schwer erträglich ist, weil sie es sich gut überlegt haben, was sie wollen oder tun müssen.
Vorderhand scheint die CVP-Fraktion daran festzuhalten, dass der behandelnde Arzt nicht in der Lage ist, der schwangeren Frau diese Beratung angedeihen zu lassen oder sie im Bedarfsfall weiterzuverweisen. Ich kann Ihnen dazu sagen, dass die meisten öffentlichen Spitäler interne Beratungsstellen haben, an welche sie Frauen verweisen, von denen sie den Eindruck haben, dass sie unentschlossen oder ambivalent sind, oder mit denen es Verständigungsprobleme gibt - teils aus sprachlichen, teils aus kulturellen Gründen. Dort kann ihnen geholfen werden, sei das mit sozialen Angeboten, sei das mit Verständigungsangeboten. Ich kann Ihnen auch sagen, dass sich Ärzte nicht darum reissen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Solche Eingriffe sind auch für viele von ihnen eine Belastung. Sie tragen damit einen Teil des Dilemmas der Frau mit.
Zur internationalen Situation ist zu sagen, dass die Behauptungen, wie sie Frau Leuthard heute wieder vorgebracht hat - dass nämlich sechs von neun Staaten eine obligatorische Beratung vorsehen -, schlicht falsch sind. Die Situation sieht wie folgt aus:
Deutschland ist letztlich das einzige Land, das eine obligatorische Zweitberatung verlangt. Auch Frankreich hatte eine solche, hat sie aber vor zwei Tagen abgeschafft; sie gilt nur noch für Minderjährige. Italien verlangt eine Beratung durch eine Familienberatungsstelle, eine sozialmedizinische Einrichtung oder den Vertrauensarzt. In Holland und Belgien, notabene in jenen Ländern mit den niedrigsten Abbruchraten, muss die Frau das Vorhaben mit dem Arzt besprechen, und die Klinik muss dafür sorgen, dass ein Angebot an psychologischer und sozialer Beratung vorhanden ist. In Norwegen und Schweden ist die Beratung freiwillig, es besteht aber eine Informationsverpflichtung des Arztes. Griechenland verlangt keine explizite Beratung. Das österreichische Gesetz sagt nichts.
Mit anderen Worten: Von zehn europäischen Ländern ist es jetzt nur noch Deutschland, das eine Beratungspflicht vorsieht, wie sie die CVP-Fraktion möchte.
Es lassen sich im Übrigen aus dem deutschen Modell auch noch keine Schlüsse hinsichtlich der Abbruchrate ziehen, dafür ist es noch zu jung, und die statistischen Erhebungen sind nicht mit der früheren Praxis vergleichbar. Pro Familia sagt, es würden 10 Prozent der Frauen, die ihre Beratung aufsuchen, die Meinung noch ändern. Aus Holland weiss man, dass auch dort rund 10 Prozent der Frauen, die beim Arzt waren, ihre Meinung noch ändern. Es kommt also nicht unbedingt darauf an, wer oder welche Stelle mit den Frauen [PAGE 1437] ins Gespräch tritt, sondern vor allem, dass ein Gespräch stattfindet. Beweise, dass der obligatorische Besuch einer Beratungsstelle die Schwangerschaftsabbruchrate senkt, existieren somit nicht.
Noch ein Wort zum Vergleich, den Herr Cina mit dem Fortpflanzungsgesetz gemacht hat: Das Fortpflanzungsgesetz hat einen ganz anderen Zweck. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen medizinische Eingriffe in den natürlichen Fortpflanzungsprozess zulässig sind, einerseits in ethischer Hinsicht und andererseits wegen der Kinder, für die die leiblichen und die sozialen Eltern nicht die gleichen sind. Es geht also um ganz andere Rechtsgüter als beim Schwangerschaftsabbruch. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Verwendung von Keimzellen von anderen Personen als den sozialen Eltern und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in den natürlichen Fortpflanzungsprozess zulässig sind. Die künstliche Fortpflanzung ist ein Prozess, der sich sehr oft über Wochen, Monate, ja teilweise sogar Jahre hinzieht. Es ist mehr als verständlich, dass dabei eine Begleitung und eine Beratung über längere Zeit hinweg nötig sind. Beim Schwangerschaftsabbruch geht es um andere Rechtsgüter, nämlich das Selbstbestimmungsrecht der Frau, das Recht der Frau auf persönliche Freiheit, auf der einen Seite und den Schutz des ungeborenen Lebens auf der anderen Seite.
Ich bitte Sie, das Modell der CVP-Fraktion abzulehnen.
Zum "Konzept" Föhn: Da will ich mich etwas kürzer fassen. Dieses Konzept geht, entgegen dem, was Herr Föhn gesagt hat, hinter das geltende Recht zurück, von dem wir wissen, das es seit Jahrzehnten gar nicht mehr angewendet wird. Vielmehr ist die Praxis eigentlich so, wie wir sie jetzt mit dem Recht regeln müssen: Eine Frau, die ungewollt schwanger wird und sich entscheidet, die Schwangerschaft abzubrechen, kann auf ihr eigenes Begehren mit Hilfe von zwei fachärztlichen Gutachten in aller Regel und in praktisch allen Kantonen einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Denn es besteht, wie gesagt, in all diesen Fällen ohnehin eine Notlage.
Herr Föhn, ich glaube auch nicht, dass Ihr Antrag ein Referendum verhindern wird. Denn wenn ein entsprechender Beschluss vom Parlament käme, dann gäbe es garantiert auch ein Referendum, allerdings von der anderen Seite. Ich denke, dass wir dieses Modell problemlos ablehnen können. Denn wir werden ja in näherer Zukunft ohnehin über ein sehr restriktives Modell ähnlich dem Ihrigen abzustimmen haben, nämlich über die Volksinitiative "für Mutter und Kind - für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not". Also müssen wir hier nicht noch ein weiteres Modell zur Diskussion stellen. Abgesehen davon lässt das Modell sehr viele Fragen offen, die Sie auch in Ihrer Begründung nicht beantwortet haben. Was ist für Sie der äusserste Notfall? Sind Sie wirklich der Meinung, dass dann ein Abbruch gemäss Ziffer 2 während der ganzen Schwangerschaft noch vorgenommen werden kann? Sie sehen nämlich überhaupt keine Frist dafür vor. Wie stellen Sie sich zur Frage, dass das heutige Recht und die heutige Praxis schon längst weit auseinander klaffen und dass mit Ihrem Antrag aber noch ein Schritt hinter das Recht, das ohnehin nicht mehr angewendet wird, zurückgegangen werden soll?
Ich bitte Sie, das Modell Föhn abzulehnen. Wir sind in unserer Diskussion einige Schritte weiter. Im Nationalrat, im Ständerat und in den zuständigen Kommissionen sind intensive Diskussionen geführt worden. Wir sind heute in der Lage, einen fundierten Entscheid zu treffen, der der Sache gerecht wird. Diese Entscheide liegen aber nicht auf der Linie, wie sie nun von Herrn Föhn verlangt wird.
Zum Antrag Gonseth: Frau Gonseth, wir haben das letzte Mal vierzehn Wochen beantragt. Ich denke, es gibt gute Gründe für diese vierzehn Wochen, es gibt aber auch Gründe für zwölf Wochen. Es ist, wie ich schon in der Einleitung gesagt habe, eine Abwägung zwischen dem Vorteil eines früheren Abbruches, der weniger medizinische Risiken mit sich bringt, und dem Nachteil der Verkürzung der Bedenkfrist für die betroffenen Frauen. Wir haben uns in der Kommission aus politischen Gründen dem Beschluss des Ständerates angeschlossen, und ich möchte Sie bitten, diesen Beschluss mitzutragen. Die Kommission beantragt Ihnen das so.
Ferner wird verlangt, auf ein schriftliches Begehren sei zu verzichten. Auch hier bitte ich Sie, den Antrag Gonseth abzulehnen. Ich denke, dass das schriftliche Begehren der Frau hilft, sich über ihren Willen und über ihre Gedanken Klarheit zu verschaffen. Sie muss sich noch einmal mit ihren eigenen Zweifeln auseinander setzen. Wenn sie das Ganze dann schriftlich vor sich hat, dann weiss sie, dass sie richtig entschieden hat. Das mag allenfalls auch spätere Zweifel verhindern, und es entlastet auch den Arzt oder die Ärztin, die den Eingriff vornimmt, vor allfälligen späteren Vorwürfen, der Eingriff sei zu wenig bedacht gewesen. Das schriftliche Begehren in Artikel 119 Ziffer 2 ist eine sinnvolle Ergänzung.
Zu den Anträgen Hess Walter: zunächst zur Ergänzung von Artikel 119 Ziffer 5: Der Antrag Hess Walter verlangt, dass nicht nur die Schwangerschaftsabbrüche als solche, sondern auch die Gründe dafür an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Sie müssen sich noch einmal vergegenwärtigen, Herr Hess, dass das Gesetzesprojekt auf der Annahme basiert, dass schwangere Frauen innerhalb von zwölf Wochen in eigener Verantwortung entscheiden können, ob sie die Schwangerschaft zu Ende führen oder abbrechen wollen. Das heisst eben gerade, dass sie über die Gründe ihres Entscheides niemandem rechenschaftspflichtig sind. Das ist die Idee, die diesem Gesetz zugrunde liegt. Sie müssen sich zwar auf eine Notlage berufen, aber über die Gründe dafür entscheiden sie selber. Insofern sind sie nur sich selber verantwortlich. Sie müssen diese Gründe von niemandem beurteilen lassen.
Von daher würde die Pflicht zur Meldung der Gründe für den Schwangerschaftsabbruch eigentlich den ganzen Gesetzeszweck ins Gegenteil verkehren, weil dann nämlich die Gründe wieder objektiviert werden müssten. Ganz abgesehen davon wäre eine Meldung der Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch auch ein Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Frau.
Ich bitte Sie also, auch den Antrag Hess Walter zu Artikel 119 Ziffer 5 abzulehnen.
Was den Antrag Hess Walter in Bezug auf das Zustimmungserfordernis der Eltern respektive des gesetzlichen Vertreters von Frauen unter 16 Jahren betrifft, kann ich Ihnen sagen, dass wir in der Kommission diese Frage sehr ausführlich diskutiert haben. Wir sind u. a. aus rechtlichen Gründen zum Schluss gekommen - es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht der betroffenen jungen Frau -, dass sie selber entscheiden soll, wessen Rat sie beiziehen will. Wenn sie sich mit ihren Eltern oder mit ihrem gesetzlichen Vertreter nicht mit diesem Problem auseinander setzen will, soll sie nicht dazu gezwungen werden. Denn wenn sie das nicht tun will, ist davon auszugehen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis nicht das beste ist. Normalerweise würde sie sich ja mit ihren Eltern darüber unterhalten, aber wenn sie das nicht tut, muss davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen gestört ist. Dann ist es eben zweckmässiger und sinnvoller, dass sie sich an eine spezialisierte Beratungsstelle wendet, wie es das Gesetz jetzt in Artikel 120 Litera c vorsieht.
Ich bitte Sie deshalb, auch den Antrag Hess Walter zu Artikel 120 Litera c abzulehnen. Es wäre ein Verstoss gegen die persönliche Freiheit der Betroffenen.
Schliesslich noch zum Antrag Haering auf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, d. h., ihm in Artikel 119 Ziffer 2 zu folgen und bei Ziffer 2 von Artikel 119 den Nebensatz "die sich auf eine Notlage beruft" nicht zu streichen. Ich rekapituliere kurz, warum die Kommission diesen Nebensatz gestrichen hat: Aus der Beratung im Ständerat wurde nicht ganz klar, was damit bezweckt wird. Es wurde zwar gesagt, dass die Notlage einzig und allein von der Frau zu definieren und von keiner Drittperson zu beurteilen sei. Damit wurde zumindest klargestellt, dass nicht durch das Hintertürchen eine Art von Indikation eingeführt werden soll. Die Kommission geht davon aus, dass keine Frau ohne Not eine Schwangerschaft abbricht. Nach ihrem Verständnis ist die [PAGE 1438] Frau, die ungewollt schwanger ist, immer in einer Notlage. Die Feststellung einer solchen gehört damit nicht in ein Gesetz und schon gar nicht in ein Strafgesetz, dessen Aufgabe es ist, Sachverhalte zu definieren, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Berufung auf eine Notlage ist rechtlich betrachtet bedeutungslos und gehört daher nach Ansicht der Mehrheit der Kommission nicht ins Gesetz.
Es kommt noch dazu, dass unklar bleibt, insbesondere im französischen Text, ob im schriftlichen Begehren, das für einen Schwangerschaftsabbruch verlangt wird, auch ein Hinweis auf die Notlage enthalten sein muss. Gemäss dem deutschen Text ist das nicht unbedingt der Fall, gemäss französischem Text ist es jedoch zweifelhaft. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen kam deshalb zum Schluss, dass ein Nebensatz, der nicht ohne weiteres verständlich ist und keine Rechtspflichten mit sich bringt, besser gestrichen wird.
Wir behielten uns aber schon in der Kommission aus politischen Gründen vor, allenfalls darauf zurückzukommen, falls der Ständerat daran festhalten wird. Jetzt wird dieser Antrag schon von der Initiantin selber in unserem Rat gestellt. Persönlich könnte ich mich dem Antrag anschliessen, unter der Voraussetzung, dass die Redaktionskommission sicherstellt:
1. dass die Berufung auf die Notlage nicht Bestandteil des schriftlichen Begehrens sein muss;
2. dass die Notlage ausschliesslich von der schwangeren Frau definiert wird und nicht begründet werden muss;
3. dass der französische Text mit dem deutschen Text übereinstimmt.
Die Kommission hat aber einen anderen Entscheid gefällt. Ich überlasse es Ihnen, ob Sie dem Antrag Haering zustimmen wollen.
Das Gleiche gilt für den Zusatz, den die Mehrheit der Kommission am Ende von Ziffer 2 vorgenommen hat, nämlich dass nicht nur eine Beratung stattfinden soll, sondern auch ein Gespräch zwischen Arzt oder Ärztin und betroffener Frau. Die Mehrheit der Kommission wollte damit der Beratung den hierarchischen Anstrich nehmen, weil dieser dem Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht ganz gerecht wird. Wir haben auch hier den Antrag Haering, sich dem Ständerat anzuschliessen. Das ist dann folgerichtig, wenn sich die Meinung durchsetzt, dass es politisch klüger wäre, sich in Ziffer 2 ganz dem Ständerat anzuschliessen und jede Differenz zu beseitigen.
Im Übrigen möchte ich zu den Voten der Fraktionssprecher nicht ausdrücklich Stellung nehmen, vor allem nicht zu den gegnerischen Voten betreffend die Verantwortung für das ungeborene Leben. Ich lasse diese unkommentiert, denn im Abstimmungskampf, der ohne Zweifel stattfinden wird, werden wir genügend Gelegenheit haben, uns mit den Argumenten auseinander zu setzen. Im Übrigen kann ich mich auch auf das engagierte Votum von Frau Polla beziehen.
Zurückweisen möchte ich lediglich den Vorwurf der oberflächlichen Behandlung dieses Geschäftes und den Vorwurf von Herrn Baumann Alexander, es habe keine richtige Güterabwägung stattgefunden; ich möchte dazu Folgendes festhalten: Als Präsident der Kommission für Rechtsfragen hat er den ganzen Prozess mitverfolgt und müsste sich eigentlich erinnern, wie ernsthaft und gründlich wir uns mit den anstehenden Fragen um den Schwangerschaftsabbruch und mit der Rechtsgüterabwägung auseinander gesetzt haben.