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Hess Walter · Nationalrat · 2000-12-07

Hess Walter · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-07

Wortprotokoll

Ich habe zwei Anträge zu den Artikeln 119 und 120 eingereicht.

Zu Artikel 119: In Ziffer 5 wird vorgeschlagen, dass die Schwangerschaftsabbrüche für statistische Zwecke der Gesundheitsbehörde zu melden seien. Bisher wurden in der Schweiz weder für legale noch für illegale Abtreibungen offizielle Statistiken erarbeitet. Das Bundesamt für Statistik hat zwar 1989 und 1990 ein entsprechendes Projekt verfolgt. Es musste aber aufgegeben werden, weil nicht alle Kantone die entsprechenden Daten liefern konnten. Ich begrüsse die Meldepflicht für statistische Zwecke ausdrücklich. So richtig Sinn macht die Statistik aber erst, wenn, wie in vielen andern Ländern, auch die Motive bekannt sind, die zum Schwangerschaftsabbruch geführt haben. Weshalb? Wir alle wollen die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche vermindern. Für jede ernst gemeinte Prävention mit diesem Ziel müssen aber aussagekräftige und zuverlässige Daten vorliegen. Erst wenn die Gründe bekannt sind, hat eine entsprechende Prävention Erfolgsaussichten. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.

Zu Artikel 120: In diesem Artikel werden die Tatbestände aufgezählt, mit denen ein Arzt oder eine Ärztin das Gesetz übertritt und bestraft werden kann. In Artikel 120 Buchstabe c hat nun der Ständerat auf das Problem der Minderjährigen aufmerksam gemacht und verlangt von der Ärztin oder vom Arzt, sich vor dem Eingriff zu vergewissern, dass sich eine schwangere Frau unter 16 Jahren an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. Was mir fehlt, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin. Bei kleinsten Eingriffen im Alltag wird von den Eltern Minderjähriger die Zustimmung verlangt, sei es für eine Operation, für den Kauf eines Gutes oder für irgendetwas anderes. Bei diesem Eingriff, der ja von viel, viel grösserer Tragweite ist als all die anderen Dinge, die ich hier aufzählen könnte, traut man der minderjährigen werdenden Mutter zu, den Entscheid ohne Eltern bzw. ohne gesetzlichen Vertreter fällen zu können. Ich gehe davon aus, dass dies ein Versehen ist und jetzt gut korrigiert werden kann. Alles andere wäre fast eine Ungeheuerlichkeit.

In Artikel 119 Ziffer 3 wird zwar bei nicht urteilsfähigen Frauen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter generell verlangt. Diese generelle Vorschrift greift hier aber nicht. Eine beispielsweise 14-jährige werdende Mutter kann durchaus urteilsfähig sein, aber sie ist noch nicht mündig. Ich bin überzeugt, dass Sie mir hier zustimmen und diesen vermutlich unbeabsichtigten Fehler korrigieren.