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Cina Jean-Michel · Nationalrat · 2000-12-07

Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-07

Wortprotokoll

Beim Thema Schwangerschaftsabbruch hat die CVP einen grossen Schritt getan. Sie hat im Rahmen einer vertieften, intensiven und verantwortungsbewussten Auseinandersetzung ethischer und rechtspolitischer Natur eine Antwort auf diese gesellschaftspolitisch aktuelle, aber auch umstrittene Frage gesucht. Im Ergebnis kann sie sich heute der Lösung anschliessen, wonach ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer Frist von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode nicht mehr mit einer Strafe zu belegen ist - dies jedoch nur bei Einhaltung klarer Bedingungen, bei denen nicht einmal ein Millimeter Verhandlungsspielraum besteht. Dazu gehört namentlich die obligatorische, unabhängige und umfassende Beratung. Nur diese bietet Gewähr dafür, dass sowohl dem Selbstbestimmungsrecht der Frau als auch der verfassungsrechtlich begründeten Schutzpflicht des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben Rechnung getragen wird.

Wir anerkennen dabei gleichzeitig, dass die heutige Situation unbefriedigend ist und gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Was bringt eine restriktive Indikationenlösung, wenn sie in Wirklichkeit von allen Beteiligten nicht mehr anerkannt wird und de facto die Verstösse gegen die entsprechende Strafnorm nicht mehr verfolgt und auch nicht mehr geahndet werden?

Im Fortpflanzungsmedizingesetz - Inkrafttreten 1. Januar 2001 - wird geregelt, dass vor der Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens das betreffende Paar sorgfältig zu informieren und damit auch zu beraten ist. Die zu behandelnden Personen sind auf mögliche psychische und physische Belastungen sowie rechtliche und finanzielle Aspekte aufmerksam zu machen. Des Weiteren ist im Beratungsgespräch - notabene im obligatorischen Beratungsgespräch - in geeigneter Weise auch auf andere Möglichkeiten der Lebensgestaltung und der Erfüllung des Kinderwunsches hinzuweisen. Hinzu kommt, dass in der Regel eine Bedenkfrist von vier Wochen besteht und zudem vom Arzt oder der Ärztin der Hinweis auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung gemacht werden muss. Vor, während und nach der Behandlung ist eine psychologische Begleitung anzubieten, und was die Durchführung des Fortpflanzungsverfahrens betrifft, werden diese Anwendungen einer Bewilligungspflicht unterstellt und sind Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, welche nebst der spezifischen Ausbildung und Erfahrung auch Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit bieten. Zusätzlich müssen diese zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine umfassende medizinische, fortpflanzungsbiologische und sozialpsychologische Beratung und Betreuung der zu behandelnden Personen gewährleisten.

Soll wirklich die Beratungspflicht, welche für die Erfüllung des lang gehegten Kinderwunsches gilt, nicht auch für den Abbruch der Schwangerschaft gelten? Wo liegt denn hier die konsequente Haltung, wie man sie sich auch von der Politik und vor allem von ihren Akteuren wünscht? Erstaunlich und schlichtweg unbegreiflich erscheint mir in diesem Zusammenhang deshalb die Hartnäckigkeit, mit welcher man sich beim Schwangerschaftsabbruch, dort, wo werdendes Leben ausgelöscht wird, der obligatorischen und umfassenden Beratung, wie sie im CVP-Modell vorgeschlagen wird, widersetzt.

Warum braucht es zwingend eine obligatorische, umfassende, kompetente, jedoch nicht beeinflussende Beratung? Es braucht sie, weil der schwangeren Frau erst im Rahmen einer gesamthaften Beratung wirklich alle Grundlagen zum Fällen eines reiflich überlegten Entscheides dargelegt werden können und ihr damit bei diesem Entscheid wahre Hilfe geleistet werden kann. Es braucht sie, weil der schwangeren Frau die Möglichkeit geboten wird, diesen Entscheid ohne Druck von dritter Seite und wirklich unabhängig und verantwortungsbewusst zu treffen. Es braucht sie, weil damit die Gefahr eines überstürzten Entscheides erheblich reduziert werden kann und weil dadurch bei der vorliegenden Rechtsgüterkollision in zumutbarer Weise nebst den Interessen der schwangeren Frau auch die Perspektive und die Interessen des werdenden Lebens eingebracht werden können. Letztlich braucht es sie, weil die Beratung auch zum Zweck hat, künftige ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

Die Beratung muss unabhängig sein, weil der Arzt von seinem Kenntnis- und Erfahrungsstand her gar nicht in der Lage ist, eine umfassende Beratung und Begleitung anzubieten. Sie muss unabhängig sein, weil in der Erfüllung des von der Patientin erteilten Auftrages zur Abtreibung und der daran geknüpften Beratung eine Interessenkollision beim Arzt nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Sie muss unabhängig sein, weil der Arzt aufgrund des bekannten Kostendrucks oft nicht über die nötige Zeit für eine umfassende Beratung und Begleitung verfügt und weil letztlich beim hohen Anteil von abtreibungswilligen ausländischen Frauen die Ärzte eine einwandfreie sprachliche Betreuung und Beratung nicht gewährleisten können.

Ich habe vorhin von Ihnen Konsequenz verlangt. Da möchte ich selbst nicht hintanstehen und ziehe deshalb den Hauptantrag der Minderheit zu Artikel 120 StGB zurück. Es macht wirklich wenig Sinn und wäre durchaus kaum konsequent, die Strafbarkeit der Frau noch aufrechtzuerhalten. Die CVP-Fraktion hat, wie gesagt, in der Frage des Schwangerschaftsabbruches einen grossen Schritt getan. Machen Sie nun bitte einen entscheidenden Schritt hin zu unserem Schutz- und Beratungsmodell. Es ist ein kleiner Schritt für ein verantwortungsbewusstes Mitglied dieses Parlamentes. Es bedeutet aber einen grossen Schritt für die Bevölkerung, welche längst auf eine vertretbare, mehrheitsfähige Lösung wartet.

Unterstützen Sie deshalb die Lösung der CVP-Fraktion und damit unseren Minderheitsantrag zu Artikel 119 Ziffer 2 sowie den auf der Fahne als Eventualantrag der Minderheit gekennzeichneten Antrag zu Artikel 120. Ich danke Ihnen wirklich für diese Unterstützung und Ihre Aufmerksamkeit.