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Müller Thomas · Nationalrat · 2008-03-10

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-10

Wortprotokoll

Beim vorliegenden Geschäft geht es nicht nur um Verkehrssicherheit, sondern auch um Rechtssicherheit. Der Erarbeitung des Entwurfes von Artikel 16cbis ging eine nicht gerade überzeugende Abfolge von Bundesgerichtsurteilen voraus, die belegt, dass Rechtsunterworfene innerhalb von zehn Jahren zur gleichen Rechtsfrage mit unterschiedlichen Urteilen zu rechnen hatten: 1997 liess das Bundesgericht den Entzug des schweizerischen Führerausweises sogar dann zu, wenn am ausländischen Begehungsort kein Fahrverbot ausgesprochen wurde; 2002 verlangte das Bundesgericht zumindest, dass am ausländischen Begehungsort ein Fahrverbot ausgesprochen wurde; und schliesslich das bekannte Urteil vom 14. Juni 2007, wonach die Rechtsgrundlage für den Entzug des schweizerischen Führerausweises fehlt.

Artikel 16cbis, wie er Ihnen vorgeschlagen wird, schafft nun die Gesetzesgrundlage und schränkt zugleich die Fälle ein, in denen der schweizerische Führerausweis wegen einer Auslandtat entzogen werden darf. Dieser erste Teil der Gesetzesbestimmung ist grundsätzlich nicht zu kritisieren. Hingegen bedarf die Bestimmung über die Entzugsdauer in Absatz 2 einer Ergänzung, wenn wir die Autofahrerinnen und Autofahrer mit Wohnsitz in der Schweiz nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland nicht nochmals den Zufälligkeiten der Rechtsprechung des Bundesgerichtes aussetzen wollen. Der zweite Satz von Absatz 2 bestimmt, dass die schweizerische Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf. Auch dies ist nicht zu kritisieren. Wir schaffen aber Klarheit im Sinne von Rechtssicherheit, wenn wir auch eine Grenze nach oben setzen - im Sinne meines Antrages, dass die Entzugsdauer in der Schweiz die am Begehungsort verfügte Entzugsdauer nicht überschreiten darf. Damit wird dem Unrechtsgehalt einer Verkehrsregelverletzung am ausländischen Begehungsort Rechnung getragen.

Ich weiss, dass der Führerausweisentzug formell als Verwaltungsmassnahme qualifiziert wird, aber im Rechtsempfinden eines Durchschnittsmenschen wird der Führerausweisentzug heute als Strafe aufgefasst. Die von mir beantragte Ergänzung von Absatz 2 beeinträchtigt die von uns allen angestrebte präventive Wirkung auf die Verkehrssicherheit nicht; und ich weise darauf hin, dass in Artikel 7 Absatz 3 StGB auch das schweizerische Strafrecht eine ähnliche Bestimmung für Auslandtaten kennt. Dort heisst es: "Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes."

Ich ersuche Sie, meinem Antrag zuzustimmen.