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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-12

Wortprotokoll

Wie die Kommission für Rechtsfragen ist auch der Bundesrat der Meinung, dass es richtig ist, die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht zu verlängern. Heute verjähren Schadenersatzansprüche nach Artikel 60 Absatz 1 des Obligationenrechts in der Regel 10 Jahre nach dem schädigenden Ereignis; das ist die absolute Verjährungsfrist. Bei Spätschäden - es wurde darauf hingewiesen - kann es deshalb passieren, dass Schadenersatzforderungen verjährt sind, bevor das Opfer überhaupt merkt, dass es geschädigt worden ist. Ein solches Ergebnis ist klarerweise unbefriedigend.

Trotzdem darf man die mit der Verlängerung der Verjährungsfristen verbundenen Probleme nicht unterschätzen. So möchte ich einmal daran erinnern, dass es nach zehn und mehr Jahren schwieriger wird, den Schaden auf eine ganz bestimmte Ursache zurückzuführen, oder anders formuliert: Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nützt dann nichts oder führt dann nicht zum gewünschten Ergebnis, wenn das Opfer schliesslich an einer Beweishürde wegen Ablaufs der Dauer scheitert.

In der Praxis ist es ferner auch so, dass in der Regel nicht die zehnjährige, absolute Verjährungsfrist das Problem ist, sondern immer mehr die einjährige, relative Verjährungsfrist nach Artikel 60 Absatz 1 des Obligationenrechts. Danach muss der Geschädigte, der seinen Schaden kennt, binnen Jahresfrist diesen auch geltend machen. Was bedeutet eine solche Regelung gerade bei Spätschäden, die häufig erst nach und nach ans Licht bzw. ins Bewusstsein des Geschädigten kommen? Die Frage zeigt, dass es hier nicht nur um die Frage der absoluten Verjährungsfrist gehen kann, sondern dass auch die relative Verjährungsfrist überdacht werden muss und, wie ich meine, neu zu regeln ist.

Mit dem für mich unabdingbaren Miteinbezug der relativen Verjährungsfrist kommen weitere Probleme hinzu. In welchem Verhältnis steht beispielsweise die deliktische zur vertraglichen Haftung? Wie gehen wir mit Regressansprüchen um? Wie werden Freizeichnungsklauseln behandelt? Soll die Verlängerung der Verjährungsfrist der privatrechtlichen Fälle, also die privatrechtliche Verjährungsfrist, auch im Bereich Staatshaftung gelten? Das sind alles Fragen, die wir noch zu klären haben werden.

Ich möchte Sie damit aber nicht davon abhalten, der Motion der Kommission für Rechtsfragen zuzustimmen. Wir sind im Gegenteil der Meinung, dass diese Motion eine gute Gelegenheit bietet, die Diskussion um die Weiterentwicklung des Haftpflichtrechtes wieder aufzunehmen. Sie wissen, dass eine umfassende Neuordnung des Allgemeinen Teils des Haftpflichtrechts bereits in den Jahren 1998 und 1999 Gegenstand der Diskussion war. Die damalige Vorlage sah eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren und eine relative Verjährungsfrist von 3 Jahren vor. Die Vorlage scheiterte bereits in der Vernehmlassung daran, dass man sich in Bezug auf die Grundlage der Haftung nicht einigen konnte. Es gab verschiedene Vernehmlassungsadressaten, die da ganz unterschiedlicher Auffassung waren. Wir wollen aber die Revision des Haftpflichtrechts wieder aufnehmen. Sie ist Gegenstand des Gesetzgebungsprogramms 2008 bis 2011. Ich denke auch, dass die Zeit jetzt reifer ist als vor zehn Jahren, nicht zuletzt, weil verschiedene Kantone jetzt das Staatshaftungsrecht regeln müssen und sehen, dass ihnen eine Regelung im Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts fehlt.

Wir sind also mit einer Annahme dieser Motion sehr einverstanden.

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