Hutter Markus · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-12
Wortprotokoll
Die Finanzkommission befasst sich in Zusammenarbeit mit der GPK jeweils im Frühjahr mit der Oberaufsicht über die ausgelagerten Bundesunternehmen. Zu diesen zählen SBB, Post, Swisscom, Skyguide und Ruag.
Anlässlich der Beratung des totalrevidierten Finanzhaushaltgesetzes im Jahr 2005 überwies die Finanzkommission die Motion "Sogenanntes Vierkreisemodell" (05.3003), welche den Bundesrat beauftragte, eine Vorlage auszuarbeiten, in welcher Leitsätze für dieses Modell aufgestellt und Kriterien für den Übergang von einem Kreis zum anderen erarbeitet werden sollten. Zur gleichen Thematik hatte schon die GPK des Ständerates das Postulat "Verwaltungsführung im dritten Kreis" (04.3441) eingereicht.
Der Bundesrat erfüllt diesen parlamentarischen Auftrag mit dem Bericht zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben, dem sogenannten Corporate-Governance-Bericht, den wir heute hier behandeln. Nachdem zuerst sowohl die Finanzkommission wie auch die GPK als zuständige Kommissionen eingesetzt worden waren, hat das Büro auf Antrag der GPK, das Geschäft aus Praktikabilitätsgründen [PAGE 239] nur einer Kommission zuzuweisen, die GPK als zuständige Kommission eingesetzt.
Ihre Finanzkommission befasste sich an mehreren Sitzungen mit den Aspekten des Berichtes, welche die Finanzoberaufsicht betreffen; sie setzte eine Arbeitsgruppe ein, die den Auftrag hatte, gewisse Aspekte zu vertiefen. Mitglieder dieser Arbeitsgruppe waren der Präsident der Finanzkommission, Hermann Weyeneth, der Sekretär der Finanzkommission, als externer Experte Prof. Dr. Philippe Mastronardi von der Universität St. Gallen sowie der Direktor und weitere Spezialisten der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Die Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe war sehr konstruktiv. Unter Einbezug von Fachleuten aus dem Bundesamt für Justiz und den Parlamentsdiensten wurden vom externen Experten das vorliegende Postulat und die Grundzüge einer parlamentarischen Initiative ausgearbeitet. Letztere befasst sich mit einer massgeschneiderten Ausweitung des Parlamentsgesetzes.
Das Postulat war Bestandteil des Mitberichtes der Finanzkommission an die GPK. Dem Mitbericht wurde von der Finanzkommission - bei einer Enthaltung - zugestimmt. Die GPK unterstützt dieses Postulat ebenfalls, sodass es sich eigentlich um ein gemeinsames Postulat der beiden Aufsichtskommissionen handelt. Die weiteren Feststellungen der Finanzkommission sind im Mitbericht an die GPK enthalten und wurden entsprechend dargestellt. Ein kurzer Hinweis sei aber erlaubt: Die Finanzkommission erachtet den Bericht des Bundesrates als einen wertvollen Beitrag zur Transparenz des Verhältnisses zwischen dem Bund und den verselbstständigten Einheiten, welche Bundesaufgaben erfüllen.
Worum geht es nun beim Postulat? Der Corporate-Governance-Bericht arbeitet mit Leitsätzen, nach denen die Beziehungen zu den ausgelagerten Einheiten geregelt werden sollen. Das Postulat lädt nun den Bundesrat ein zu prüfen, ob im Bericht nicht drei weitere Leitsätze einzuführen und als Richtlinie für die Steuerung verselbstständigter Einheiten anzuwenden sind. Die nachfolgenden Leitsätze sind teilweise eine Verdeutlichung, denn die Forderungen sind zum Teil schon in anderen Leitsätzen des Berichtes vorhanden. Es handelt sich um folgende Leitsätze:
Im 29. Leitsatz - er wurde von der Kommissionssprecherin schon erwähnt - geht es um die Controllingkompetenz des Bundesrates. Es heisst dort: "Bei privatrechtlichen Aktiengesellschaften nutzt das Controlling des Bundesrates die obligationenrechtlichen Steuerungsmittel des Bundes als Aktionär. Bei spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten sieht der Organisationserlass eine Rechtsgrundlage des Controllings zu den strategischen Zielen des Bundesrates vor." Die parlamentarische Oberaufsicht bezieht sich auf die Frage, ob der Bundesrat seine Aufsicht über die ausgelagerten Einheiten wahrnimmt. Er soll diese im Rahmen eines äusseren Controllings wahrnehmen, welches den Freiraum der ausgelagerten Einheiten respektiert, aber im Sinne eines Management by exception in der Lage ist, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und wenn nötig zu korrigieren.
Der Leitsatz sieht deshalb vor, dass der Bundesrat im Rahmen seiner strategischen Steuerungsbefugnisse und unter Wahrung des Autonomiebereiches der verselbstständigten Einheiten und des Aktienrechtes gegenüber diesen eine entsprechende Kompetenz erhält und dafür einschlägige Rechtsgrundlagen schafft.
Der zweite zusätzliche Leitsatz ist der 30. Leitsatz; es geht dabei um die Steuerung über strategische Ziele. "Bei der Festlegung der strategischen Ziele beachtet der Bundesrat sowohl seine Rolle als Gewährleister der öffentlichen Aufgabe wie jene als Eigner der verselbstständigten Einheiten. Er misst die Erreichung der Ziele aufgrund vorgängig definierter Kriterien während und am Schluss der Leistungsperiode." Der 30. Leitsatz ist eine Verdeutlichung des 16. Leitsatzes des Berichtes. In diesem umschreibt der Bundesrat, wie er als Eigner die verselbstständigten Einheiten auf strategischer Ebene mit übergeordneten und mittelfristigen Zielvorgaben steuern will. Dabei will er sowohl unternehmensbezogene wie aufgabenseitige Vorgaben machen. Damit diese strategischen Ziele als Gegenstand der parlamentarischen Oberaufsicht dienen können, sollte dieser Leitsatz präzisiert werden.
Das gibt dann den 31. Leitsatz und somit den dritten von uns vorgeschlagenen Leitsatz. Es geht um die folgenden Massnahmen: "Der Bundesrat kann bei Fehlentwicklungen folgende Massnahmen treffen:
- Ergänzung bzw. Änderung der Zielvorgaben;
- Verweigerung der Genehmigung des Geschäftsberichtes;
- Verweigerung der Entlastung;
- Abberufungen bzw. Ersatz von Personen;
- Verantwortlichkeitsansprüche;
- Anträge zu Massnahmen der Gesetzgebung."
Im Bericht des Bundesrates sind die Massnahmen, die der Bundesrat im Rahmen seines Controllings treffen kann, nicht in einem Leitsatz zusammengefasst. Diese Massnahmen bilden aber Ansatzpunkte für die parlamentarische Oberaufsicht und sollten daher besonders hervorgehoben werden. Für das Verhältnis von Bundesversammlung und Bundesrat ist dies auch dann bedeutsam, wenn der Bundesrat diese Massnahmen bei privatrechtlichen und spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften zum Teil nur im Rahmen seiner Stellung als Aktionär durchsetzen kann.
Die Finanzkommissionen und die GPK - es wurde schon gesagt, ich kann es hier nochmals wiederholen - beantragen Ihnen, dieses Postulat anzunehmen.