Hany Urs · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-12
Wortprotokoll
Der vorliegende Bericht verfolgt zwei Ziele: Erstens sollen künftige Auslagerungen systematisch und nach einheitlichen Kriterien vorgenommen werden können, zweitens soll die Steuerung verselbstständigter Unternehmen optimiert und vereinheitlicht werden. Grundlage für die Auslagerung und die Steuerung von verselbstständigten Einheiten bildet eine Aufgabentypologie. Diese erfasst die von der Bundesverwaltung bzw. von den verselbstständigten Einheiten des Bundes erfüllten Aufgaben idealtypisch nach auslagerungs- und steuerungsrelevanten Eigenschaften und gruppiert sie in vier Aufgabentypen, nämlich Ministerialaufgaben, Dienstleistungen mit Monopolcharakter, Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht und Dienstleistungen am Markt. Ich werde nicht näher auf diese Aufgabentypen eingehen; sie wurden bereits eingangs von der Kommissionssprecherin und vom Kommissionssprecher erwähnt.
Die Entscheidkriterien zur Beurteilung der Auslagerungseignung werden in der Regel nach rechtlichen, politikwissenschaftlichen, volks- und betriebswirtschaftlichen Aspekten gruppiert. Aus rechtlicher Sicht von Bedeutung ist, inwieweit die Auslagerung einzelner Aufgaben mit den staatsrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist. Aus politikwissenschaftlicher Sicht steht die Frage nach dem Grad der politischen Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung im Vordergrund. Aus volkswirtschaftlicher Sicht steht die Frage nach Kosten und Nutzen der internen Leistungserbringung im Vergleich zur Auslagerung im Vordergrund.
Ab dem Kapitel 4 des Berichtes wird dann die Steuerung der verselbstständigten Einheiten beschrieben respektive werden deren Kriterien festgelegt. Das Eigentum bzw. die Beteiligung des Bundes an diesen Einheiten steht in untrennbarer Verbindung mit den übertragenen Bundesaufgaben. Die organisationsrechtliche Konzeption hat erstens der verselbstständigten Einheit die für eine optimale Aufgabenerfüllung nötigen Kompetenzen und Freiräume einzuräumen und zweitens dem Bund als Eigner den Einfluss und die Kontrolle zu sichern, die der öffentlichen Zweckbestimmung seines Eigentums bzw. seiner Beteiligung entspricht.
Bei der Erarbeitung des Berichtes sind verschiedene verselbstständigte Einheiten hinsichtlich ihrer organisationsrechtlichen Konzeption analysiert worden, vor allem jedoch hinsichtlich der Steuerungs- und Kontrollrechte, die dem Bund in seiner Funktion als Eigner zustehen. Die Quintessenz dieser Analyse sind neun Steuerungselemente mit 28 darin enthaltenen Leitsätzen. Sie sollen zukünftig die Grundlage für eine optimierte und harmonisierte [PAGE 240] organisationsrechtliche Konzeption und damit für eine kohärente Steuerung verselbstständigter Einheiten des Bundes bilden. Eines der neun Steuerungselemente ist die Rechtsform; die Wahl der Rechts- bzw. Organisationsform ist entscheidend für die weiteren Steuerungselemente. Diese sind: Organe, Bundesvertreter, Haftungen, besondere Kompetenzen, strategische Ziele, Kontrolle des Bundesrates, Oberaufsicht des Parlamentes sowie Finanzen und Steuern.
Erläuterungen zu den 28 Leitsätzen sprengen den zeitlichen Rahmen meines Votums. Diese Leitsätze sind aber die Kernpunkte dieses Berichtes. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass der Bericht bei Ihnen allen auf dem Nachttisch gelegen hat und Sie ihn detailliert studiert haben. Noch nicht enthalten in diesem Bericht zur Corporate Governance ist das Steuerungselement Personalpolitik mit den entsprechenden Leitsätzen. Der entsprechende Bericht liegt im Entwurf vor und muss zuerst verwaltungsintern konsultiert werden.
Die vorliegenden Kommissionspostulate wird die CVP-Fraktion annehmen.