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Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-18

Wortprotokoll

Es handelt sich bei Artikel 33ter um die erste ganz wichtige Bestimmung dieser Vorlage, die sonst ja die Flexibilisierung des Rentenalters enthält. Die Bestimmung in der Fassung der Mehrheit - der Entwurf des Bundesrates ist ja nicht weiterverfolgt worden - greift die Rentenhöhe an. Artikel 33ter regelt den sogenannten Mischindex, mit dem die Renten an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden. Wesentlich ist zu wissen, dass diese Bestimmung nicht nur für die laufenden Renten gilt, sondern gemäss Artikel 30 des AHV-Gesetzes auch für die Berechnung der zukünftigen Renten.

Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit soll die Rentenanpassung unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden; das heisst auf gut Deutsch nichts anderes, als dass die Renten nicht mehr so angepasst werden, wie sie nach Gesetz unter diesen Voraussetzungen angepasst werden sollten. Das heisst, dass die Kommissionsmehrheit die Rentenhöhe infrage stellen will. Die Rentenhöhe ist für die Rentnerinnen und Rentner und all jene, die es in Zukunft einmal sein werden, aber das Entscheidende. Wir wissen, dass die Renten in der heutigen Höhe den Existenzbedarf nicht abdecken, sie bleiben hinter dem verfassungsmässigen Auftrag der Existenzsicherung zurück. Trotzdem garantiert der Mischindex, wie er in dieser Bestimmung verankert ist, eine gewisse Minimalhöhe. Genau diese wird durch die von der Kommissionsmehrheit beantragte Bestimmung aber nun infrage gestellt. Es gab in der Vergangenheit schon mehrere Versuche von freisinnigen Bundesräten, diese Bestimmung infrage zu stellen; sie sind damit jedes Mal gescheitert - dafür gibt es gute Gründe.

Hier wird eine Koppelung mit der Höhe des Ausgleichsfonds der AHV vorgesehen; das ist, mit Blick auf die Rentenhöhe, keine sachgerechte Verknüpfung. Die Rentnerinnen und Rentner müssen von der Rente leben können, sie müssen sich auf sie verlassen können. Es ist deshalb sach- und zweckwidrig, die Rentenhöhe mit der Höhe des Ausgleichsfonds zu verknüpfen, insbesondere, weil die Höhe des AHV-Ausgleichsfonds ausserordentlich stark manipuliert werden kann. Wir erleben es gerade jetzt, am Rande dieser Debatte: Eigentlich haben wir heute einen Fondsstand von historisch einmaliger Höhe, im AHV-Ausgleichsfonds sind über 40 Milliarden Franken. Nun will die Kommissionsmehrheit aber - weil es ihr nicht passt, dass der AHV-Ausgleichsfonds einen Stand von über 40 Milliarden Franken hat - in Absatz 4 vorsehen, dass die 7 Milliarden Franken, die dem AHV-Ausgleichsfonds als Gegenvorschlag zur Gold-Initiative zugewiesen worden sind, von vornherein nicht berücksichtigt werden. Die Rentnerinnen und Rentner müssten also auf den Teuerungsausgleich verzichten, nur weil mit einer Bestimmung total manipulativ dafür gesorgt werden soll, dass die reale Fondshöhe hier keine Rolle spielt. Das ist absurd.

Es kommt dazu, dass Bundesrat Couchepin, aber auch der BSV-Direktor im Sinne von freisinnigen Parteisoldaten nun plötzlich zu behaupten beginnen, der Fonds habe nicht die reale Höhe, die er heute aufweist; er liegt nämlich mit 122 Prozent deutlich über einer Jahresausgabe. So hoch war er nie, und trotzdem wird behauptet, der Fonds habe nicht den nötigen Stand. Der Hintergrund dieser irreführenden Behauptungen ist, dass die freisinnigen Politiker - auch der BSV-Direktor gehört letztlich dazu - davon ausgehen, dass man die IV-Schuld letztlich einfach dem AHV-Ausgleichsfonds anhängt. Diese Pläne sind bisher immer gescheitert. Trotzdem zeigt sich, dass diese Bestimmung für die Rentner, welche bezüglich der Tilgung der IV-Schuld der Manipulation ausgeliefert wären, zentral ist. So gesehen, muss diese Bestimmung gemäss Kommissionsmehrheit abgelehnt werden.

Ich bin überzeugt: In einer Volksabstimmung hätte eine solche Bestimmung, welche die Rentenhöhe nun negativ beeinflusst und die Rente für die Bezügerinnen und Bezüger beeinträchtigt, keine Chance.