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Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-11

Wortprotokoll

Bei einem Systemwechsel sind die Übergangsbestimmungen immer besonders wichtig. Wenn sich nun der Hypothekarzins in der Zukunft nicht mehr auf den Mietzins auswirken soll, so stellt sich die Frage, was mit den bisherigen Mietverhältnissen passiert. Absatz 1 im Entwurf des Bundesrates, den die Kommissionsmehrheit übernommen hat, sieht vor, dass der Vermieter den Mietzins nur erhöhen kann, wenn er den Mietzins an den Hypothekarzins anpasst, d. h,, einen allfälligen Senkungsanspruch des Mieters berücksichtigt.

Entgegen den Ausführungen von Frau Thanei hat die Kommission sehr wohl diskutiert, dass tendenziell in der Vergangenheit Hypothekarzinssenkungen nicht im gleichen Ausmass weitergegeben wurden wie -erhöhungen. Umso mehr erweist sich eben diese Lösung in Absatz 1 nach dem Entwurf des Bundesrates als sachlich korrekt und auch nötig.

Das will an sich auch die Minderheit in den Absätzen 1 und 1bis, jedoch beinhaltet dieser Antrag sämtliche nicht weitergegebenen Senkungen, während die bundesrätliche Version auf die Situation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt.

Die Kommission hat den Antrag der Minderheit mit 14 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Der Antrag Keller lag der Kommission vor und wurde entsprechend auch diskutiert. Man hat sich vor allem daran gestossen, dass mit dem Begriff "dannzumaligen" ein irreführender Begriff im Text vorhanden ist, der wieder auslegungsbedürftig wäre. Der Antrag wurde daher mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt. Ich empfehle Ihnen, dasselbe zu tun.