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Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-11

Wortprotokoll

Absatz 1 nimmt eigentlich die geltende Regelung auf. Unbestritten ist, dass man den Anfangsmietzins anfechten kann.

Die geltende Regelung gibt dafür eine Frist von 30 Tagen nach der Übernahme des Mietobjektes vor.

Die Minderheit III (Bosshard) will diese Frist vorverlegen und bereits mit dem Unterzeichnen des Vertrages beginnen lassen. Die Kommission hat diesen Antrag mit 11 zu 9 Stimmen abgelehnt. Sie ist der Überzeugung, dass der Mieter das Objekt zuerst kennen soll. Er soll darin leben, er soll es bis ins Detail studieren können, damit er beurteilen kann, ob es den Preis, der vereinbart worden ist, wirklich wert ist. Diese Regelung hat in der Praxis kaum zu Problemen geführt.

Die Minderheit II will Litera a und b streichen und damit entsprechend einem Anliegen der Initiative die Anfechtungsmöglichkeiten gegen den Anfangsmietzins ausdehnen. Die Kommission lehnt diese Ausdehnung ab. Zu Beginn eines Mietverhältnisses besteht eine klare Ausgangslage: Beide Parteien müssen sich über Objekt und Mietzins einigen und die Anpassungsmodalitäten regeln. Mit dem Unterzeichnen des Mietvertrages steht die Vereinbarung. Im Nachhinein sollte die Vereinbarung nur in Ausnahmefällen angefochten werden können. Auch beim neuen System der Vergleichsmiete ist das nach Auffassung der Mehrheit nicht anders, kann der Mieter doch die Vergleichsmiete überprüfen und so den Wert seiner Wohnung kontrollieren.

Die Kommission hat den Antrag der Minderheit II daher ebenfalls abgelehnt.

Ich bitte Sie, den Antrag der Mehrheit, der mit dem Entwurf des Bundesrates übereinstimmt, zu übernehmen.