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Hofmann Urs · Nationalrat · 2008-09-22

Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Es ist allgemein anerkannt, dass einer gut funktionierenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung eine zentrale Bedeutung zukommt. Als Grundlagen dieser Zusammenarbeit dienen heute das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), die multinationalen Instrumente des Europarates und die bilateralen Rechtshilfeverträge.

Heute geht es um den Rechtshilfevertrag mit Chile, mit welchem die Grundlagen für eine wirkungsvolle und einfache Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den chilenischen Behörden geschaffen werden können. Der [PAGE 1214] Vertrag übernimmt die Grundsätze des IRSG und des Rechtshilfeübereinkommens des Europarates und dessen Zweitem Zusatzprotokoll. Er liegt auf der Linie der bereits mit anderen lateinamerikanischen Staaten - Peru, Ecuador, Brasilien und Mexiko - abgeschlossenen Verträge. So enthält auch dieser Vertrag einen Katalog von Gründen, aus denen die Rechtshilfe verweigert werden kann. Zudem wird im Rahmen des sogenannten Spezialitätsprinzips festgehalten, dass ein Vertragsstaat die rechtshilfeweise erhaltenen Auskünfte und Beweismittel nicht in einem Strafverfahren verwenden darf, in dem Rechtshilfe nicht zulässig wäre. Dies gilt aus bekannten Gründen auch für die Verwendung von Informationen in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Die Kommission für Rechtsfragen ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat dieser, wie bereits der Ständerat, einstimmig zugestimmt. Im Rahmen der Diskussion wurden namentlich zwei Fragen aufgeworfen. Zwar handelt es sich heute bei Chile um einen demokratischen Rechtsstaat, die Zeit der Militärdiktatur unter General Pinochet liegt jedoch keine zwanzig Jahre zurück. Es wurde deshalb die Frage aufgeworfen, inwieweit Rechtshilfe auch bei einer unsicheren Entwicklung der Menschenrechtslage in diesem Staat gewährt werden müsste. Seitens der Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen eines ordnungsgemässen justiziellen Rechtsschutzes in solchen Fällen im Einzelfall geklärt werden und auch geklärt werden können. Es wurde auf das Beispiel Yukos hingewiesen, wo gegenüber Russland aufgrund der Hintergründe des Strafverfahrens schliesslich keine Rechtshilfe gewährt wurde. Eine unsichere Menschenrechtslage ist ausdrücklich ein Grund für die Verweigerung von Rechtshilfe.

Bezüglich der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten gilt auch unter dem Regime des Vertrages mit Chile die Regelung gemäss IRSG, wonach bei solchen Delikten grundsätzlich keine Rechtshilfe gewährt wird. Mit anderen Worten: Es liegt in solchen Fällen ein Verweigerungsgrund vor. Die Gründe sind allerdings fakultativ ausgestaltet. Sollte somit das inländische Recht, konkret das IRSG, geändert werden und auch in Fiskalsachen künftig eine weiter gehende Zusammenarbeit statuiert werden, so stünde die vertragliche Regelung einer umfassenderen Rechtshilfe nicht entgegen. Der Vertrag mit Chile bietet somit im Hinblick auf Änderungen unserer inländischen Gesetze die nötige Flexibilität.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen mit der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen, dem Geschäft zuzustimmen.

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