Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b zur Zuständigkeit des Jugendgerichtes bei Bussen ab 1000 Franken der Minderheit zu folgen, d. h. dem neuen Antrag des Bundesrates vom 22. August 2007 und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Nach der Fassung der Mehrheit sollen alle Bussen unabhängig von ihrer Höhe durch die Untersuchungsbehörde im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden können. Der überarbeitete Entwurf sieht demgegenüber vor, dass für Bussen ab 1000 Franken das Jugendgericht zuständig sein soll. Wie Sie wissen, hat der Ständerat diesem neuen Antrag zugestimmt.
Die Kritiker der Regelung bringen nun zum Ersten vor, eine Busse von 1000 Franken entspreche bei einem Umwandlungssatz von 60 Franken pro Tag einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen - was richtig ist -; für eine solche sei auch nicht das Jugendgericht zuständig. Zum Zweiten wird argumentiert, Bussen von über 1000 Franken seien in der Praxis äusserst selten; auch dies trifft zu, und gerade dieses Argument spricht dafür, die Version des Bundesrates zu übernehmen. Eine Busse von mehr als 1000 Franken wird nur in seltenen, in ganz besonderen Fällen ausgesprochen. Gerade die Schwere des Falles rechtfertigt es dann aber, dass darüber nicht eine Einzelperson, sondern eben das Jugendgericht entscheidet. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Busse von mehr als 1000 Franken für Jugendliche doch eine sehr einschneidende Strafe ist und deshalb von einem Kollegialgericht ausgesprochen werden soll.
Ich möchte Sie daher noch einmal bitten, der Minderheit, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.
Zu Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, der Zuständigkeit des Jugendgerichtes beim Freiheitsentzug: Ich ersuche Sie, hier der Mehrheit und damit der Fassung des Bundesrates vom 22. August 2007 bzw. dem Ständerat zu folgen. Nach der Fassung der Mehrheit ist das Jugendgericht zuständig für Fälle, bei denen ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Betracht kommt. Die Minderheit will nun die Grenze auf sechs Monate erhöhen. [PAGE 1237]
Ich habe schon darauf hingewiesen, dass der Sinn von Sanktionen im Jugendstrafrecht teilweise ein anderer ist als im Erwachsenenstrafrecht. Die Sanktion soll vor allem bessernd und erziehend wirken. Dieser Umstand ist auch beim Verfahren zu berücksichtigen. Das Verfahren hat gerade auch den Zweck, dass sich Jugendliche mit der Tat und mit der Strafe auseinandersetzen müssen. Diese Auseinandersetzung wird nun aber ohne Zweifel viel intensiver sein, wenn ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, als wenn dem Jugendlichen bloss ein Strafbefehl zugestellt wird. Eine gerichtliche Verhandlung mit ihrer Formstrenge soll auch Eindruck auf den beschuldigten Jugendlichen machen und ihm zeigen, dass der Staat sein Fehlverhalten ahndet. Diese Gründe sprechen dagegen, die Grenze für die Strafbefehlskompetenz auf sechs Monate zu erhöhen.
Die beantragte Erhöhung wird auch damit begründet, im Erwachsenenverfahren betrage die Strafbefehlskompetenz sechs Monate. Hierbei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber im Erwachsenenstrafverfahren mit der Grenze von sechs Monaten sehr weit gegangen ist; er ist in jedem Fall viel weiter gegangen als die kantonalen Regelungen, die bis vor kurzer Zeit noch gegolten haben. Bis zur Inkraftsetzung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lag die Grenze in den meisten Kantonen bei drei Monaten, in verschiedenen Kantonen sogar bei einem Monat. Die Erhöhung auf sechs Monate im Erwachsenenstrafrecht findet ihren Grund heute darin, dass die Freiheitsstrafen nach dem neuen Strafrecht in der Regel mindestens sechs Monate betragen. Im Jugendstrafrecht ist die Situation nun aber eine ganz andere. Zudem darf bei Jugendlichen angesichts der erhöhten Strafempfindlichkeit die Grenze nicht auf das gleiche Mass angehoben werden wie im Erwachsenenstrafrecht.
Ich möchte Sie auch bitten zu bedenken, dass Urteile mit mehr als drei Monaten Freiheitsentzug sehr selten sind und wirklich nur gravierende Fälle betreffen. In der Regel geht es um Jugendliche, die nicht zum ersten Mal in ein Strafverfahren involviert sind. Gerade bei diesen wiederholt delinquierenden Jugendlichen vermöchte ein Strafbefehlsverfahren kaum Eindruck zu erwecken, da es einfach und wenig formell abläuft.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit und dem Ständerat zu folgen.
Noch zu Artikel 33 Absatz 6, zur Frist für die Aussprechung des Urteils durch das Jugendgericht: Ich möchte Sie bitten, hier der Minderheit II (Fluri) zu folgen und damit der Fassung des Bundesrates und des Ständerates. Ich habe bereits bei Artikel 32 Absatz 1 die Argumente aufgeführt, die gegen die Statuierung einer Frist zum Erlass von Entscheiden sprechen. Die Argumentation ist hier dieselbe wie dort. Gegen die Festlegung einer Frist für das Urteil durch das Jugendgericht spricht zudem, dass in diesen Verfahren oft Faktoren die Festlegung eines Gerichtstermins bestimmen, die das Gericht gar nicht beeinflussen kann. Denken Sie an die Verfügbarkeit von Sachverständigen, denken Sie an die Verfügbarkeit von Parteivertretern oder auch an die Verfügbarkeit von Laienrichtern. Während es beim Strafbefehl die Untersuchungsbehörde weitgehend selbst in der Hand hat, wann sie einen Strafbefehl erlässt, hat es das Jugendgericht weit weniger in der Hand, wann es ein Urteil erlässt.
Ich ersuche Sie deshalb, bei Artikel 33 Absatz 6 für die Minderheit II (Fluri) und damit für die Regelung des Ständerates zu stimmen.