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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Antrag Hurter Thomas abzulehnen. Der Antragsteller geht offenbar davon aus, dass jede Straftat vom Jugendgericht, das ein Kollegialgericht ist, beurteilt wird. Er verlangt deshalb, dass in weniger schwer wiegenden Fällen eine einzelrichterliche Beurteilung möglich sein müsse.

Seine Annahmen sind nicht ganz zutreffend. Nach Artikel 33 des Entwurfes der Jugendstrafprozessordnung beurteilt das Jugendgericht nur jene Straftaten, für die eine Unterbringung, eine Busse von mehr als 1000 Franken oder ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten infrage kommt. Alle anderen Delikte werden von den Untersuchungsbehörden - also je nach Modell vom Jugendrichter bzw. der Jugendrichterin oder vom Jugendanwalt bzw. der Jugendanwältin - durch den Erlass eines Strafbefehls erledigt. Das ist heute so vorgesehen.

Das Jugendgericht ist also nach dem bundesrätlichen Entwurf genau für jene Fälle zuständig, für welche es auch nach Auffassung von Herrn Nationalrat Hurter zuständig sein soll. Der Antrag verlangt somit etwas, was im Entwurf bereits vorgesehen ist, meines Erachtens ist er daher überflüssig.

Er ist aber auch aus einem weiteren Grund abzulehnen: Wie gesagt sieht die Jugendstrafprozessordnung vor, dass nur schwere Straftaten vom Jugendgericht beurteilt werden, für alle leichteren dagegen das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt. Würde dem Antrag Hurter nun stattgegeben, so wäre nicht mehr klar, ob und in welchen Fällen ein Strafbefehl erlassen werden kann. Würde dann anstelle des Strafbefehlsverfahrens, das heute vorgesehen ist, ein einzelrichterliches Verfahren treten, oder wäre dies nur in den Verfahren in Kantonen mit dem Jugendrichtermodell der Fall? Die beantragte Änderung würde somit in das in sich stimmige Konzept, wie es vom Bundesrat vorgeschlagen wird, eingreifen. Das heisst, es würde dieses Konzept infrage stellen.

Ich möchte Sie bitten, zu beachten, dass der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates auf Begehren der Kantone in zwei Punkten geändert wurde, welche nun Gegenstand des vorliegenden Antrages sind. Zum einen wurde auf Begehren der Kantone zwecks Vereinfachung und Beschleunigung das einzelrichterliche Verfahren aufgegeben und durch das Strafbefehlsverfahren ersetzt. Zum anderen hat Ihre Kommission durch den neuen Absatz 2bis von Artikel 33 - ebenfalls aufgrund von Anliegen aus den Kantonen - die Bestimmung eingefügt, dass Kantone mit dem Jugendanwaltmodell vorsehen können, dass bei Übertretungen ein Einzelgericht anstelle des Jugendgerichtes Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilen kann.

Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag abzulehnen. Er ist durch die Vorlage, wie wir Sie Ihnen präsentieren, in weiten Teilen bereits erfüllt.