Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Das Strafprozessrecht war traditionell ein Geschäft in kantonaler Zuständigkeit, und die Kantone - jeder einzelne - haben bekanntlich verschiedene Strafprozessordnungen ausgearbeitet und ihre Straffälle entsprechend unterschiedlich abgewickelt. Das gilt sowohl für das Erwachsenen- wie auch für das Jugendstrafprozessrecht.
Im Jahr 2000 wurde neu eine Bundeszuständigkeit für das Strafprozessrecht geschaffen. Das gilt sowohl für das Erwachsenenstrafrecht als auch für das Jugendstrafrecht. Es wurde deshalb das Konzept verfolgt, auf Bundesstufe eine Strafprozessordnung für alle Kantone zu schaffen; einerseits für die Erwachsenen, das ist die Strafprozessordnung, über die wir bereits beraten haben, die bereits angenommen worden ist und die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird; andererseits soll der Bereich des Jugendstrafrechts in der Jugendstrafprozessordnung geregelt werden, über die wir heute beraten müssen. Es geht also um die Abwicklung der Strafprozesse, die Jugendliche betreffen, das heisst um diejenigen, die dem Jugendstrafgesetzbuch unterliegen.
Das grundsätzliche Konzept ist, dass die Jugendstrafprozessordnung als Ergänzung des Erwachsenenstrafprozessrechtes, als sogenannte Lex specialis, ausgestaltet worden ist. Es gilt also in der Jugendstrafprozessordnung einzig, die abweichenden Bestimmungen festzuhalten. Damit besteht die Möglichkeit, auf der Basis des bereits angenommenen Strafprozessrechtes auf die speziellen Bedürfnisse jugendlicher Straftäter einzugehen.
Mit dem nun vorliegenden Strafprozessrecht, das für Jugendliche gelten soll, werden die kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Die Verfolgung, die Beurteilung und der Vollzug der entsprechend ausgefällten Strafe unterliegen aber nach wie vor den Kantonen. Dass eine Vereinheitlichung auf eidgenössischer Stufe stattfinden soll, ist unbestritten, und es ist sicherlich auch angemessen. Es geht hier um die gleichen Überlegungen, wie sie auch im Zusammenhang mit der Schaffung einer Schweizerischen Strafprozessordnung gemacht worden sind. Es geht um die Harmonisierung der entsprechenden Bestimmungen; es geht auch darum, die interkantonale Kooperation optimal regeln zu können.
Vom Grundkonzept her anerkennt die Jugendstrafprozessordnung, dass es bisher unterschiedliche kantonale Lösungen gegeben hat. Man will diese unterschiedlichen Lösungen auch nicht zwingend aufheben. Nach wie vor soll den Kantonen einiger Gestaltungsspielraum bleiben, damit sie sich im Rahmen des groben Konzepts der Jugendstrafprozessordnung individuell organisieren können.
Weiter gilt der Grundsatz, dass das Jugendstrafrecht ein Täterstrafrecht ist. Es geht in erster Linie darum, Erziehung, Resozialisierung zu ermöglichen. Es geht darum, den jugendlichen Straftäter auf den sogenannten guten Weg, auf den richtigen Weg zurückzubringen. Deshalb soll er auch mit möglichst wenigen Personen innerhalb des Verfahrens in Kontakt treten, die dann aber optimal auf ihn eingehen können.
Die Grunddiskussion, die im Zusammenhang mit der Jugendstrafprozessordnung stattfinden muss, betrifft die Frage, welches Grundmodell man wählen will, was den Aufbau der Behörden betrifft. Es gibt das Jugendrichtermodell und das Jugendanwaltmodell. Das Jugendrichtermodell beruht auf dem Konzept der Personalunion zwischen richterlicher und untersuchender Funktion. Es hat den Vorteil, dass der Jugendliche im Verfahren nur mit einer Person konfrontiert wird, die den Fall untersucht und gleichzeitig auch die Entscheidung fällt und die Strafe ausspricht. Auf der anderen Seite gibt es das Jugendanwaltmodell auf der Basis der Untersuchung durch einen Jugendanwalt, der vor einem Gericht Anklage erhebt; ein separates Gericht entscheidet und fällt die Strafe aus. Das hat wiederum den Vorteil einer gewissen Unabhängigkeit, die von der richterlichen Instanz sicherlich zu Recht gefordert wird.
In der Praxis unterscheiden sich die beiden Modelle nicht wesentlich, weil im Jugendanwaltmodell der Jugendanwalt im Rahmen der Strafbefehlskompetenz einige Entscheidungsmöglichkeiten und Entscheidungskompetenzen hat, sodass die meisten Fälle ohnehin gleich organisiert sind. Die Kantone sollen aber frei entscheiden, welchem Modell sie den Vorzug geben wollen.
Für die vorberatende Kommission war es wichtig, dass das Jugendstrafverfahren sehr rasch durchgeführt werden kann; dem Beschleunigungsgebot soll erhöhte Bedeutung beigemessen werden. Die Kommission geht davon aus, dass nur eine rasche Strafe wirklich auch resozialisierend wirken kann und dass es schlecht ist, wenn zwischen einem Delikt, dem Urteil und dem Vollzug einer Strafe eine sehr lange Wartezeit besteht. Deshalb soll dem Beschleunigungsgebot prioritäre Bedeutung beigemessen werden.
Es sollen ausserdem alternative Möglichkeiten bestehen, das Verfahren mit einem Vergleich und einer Mediation abzuschliessen. Solche Vorschläge wurden auch aufgenommen und werden von der Kommission unterstützt. Sie geht davon aus, dass das eine gute Möglichkeit des [PAGE 1219] Täter-Opfer-Ausgleichs bildet, dass es für das Jugendstrafverfahren adäquat ist, mit solchen Instrumenten konstruktiv umzugehen, und dass damit die Resozialisierungschancen erhöht werden.
Der Grundsatz, dass Jugendstrafverfahren nicht öffentlich sind, besteht weiterhin; einzelne Ausnahmen sind vorgesehen. Weiter wird der Grundsatz festgehalten, dass der Vollzug einer Jugendstrafe auch jugendgerecht ausgestaltet ist.
Ziel des Jugendstrafverfahrens muss einmal der Opferschutz sein, das ist selbstverständlich; es geht um die Durchsetzung der Rechtsordnung auch gegenüber Jugendlichen, das ist ebenfalls selbstverständlich. Ein wichtiger Pfeiler ist nach Meinung der Kommission aber auch der Resozialisierungsgedanke; es geht darum, den Straftäter zu resozialisieren. Gerade bei Jugendlichen sind hier die Möglichkeiten sehr gut. Die allermeisten Jugendlichen, die einmal straffällig geworden sind, finden auf den richtigen und guten Weg zurück. Das Jugendstrafrecht ist daher auch eine Chance, und es gilt, diese Chance wahrzunehmen.
Der vorliegende Entwurf ist ausgewogen. Die Resozialisierung steht im Vordergrund. Es geht auf der einen Seite darum, individuelle, massgeschneiderte Lösungen für jeden einzelnen Jugendlichen zu finden, auf der anderen Seite geht es aber auch darum, klar darzulegen, dass die Gesellschaft Verstösse gegen die Rechtsordnung nicht anerkennt. Es geht also auch um die konsequente Durchsetzung des Rechtes.
Daher beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.