AB 88771
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Bei Artikel 4 geht es um die Grundsätze des Verfahrens und nicht um Kriterien der Strafzumessung. Wir haben bereits in der Eintretensdebatte darüber diskutiert, welches die Grundsätze sind, die für ein Strafprozessverfahren, in welchem Täter oder Täterinnen Jugendliche sind, gelten sollen. Es scheint uns wichtig, dass man diese Grundsätze nun auch in Artikel 4 festhält. Deshalb beantrage ich Ihnen, dass bei Absatz 1 die ursprüngliche Version des Bundesrates übernommen wird.
Wegleitend für das Verfahren sollen also nicht nur Schutz und Erziehung der Jugendlichen sein, sondern es sollen auch das Alter und der Entwicklungsstand zugunsten des betroffenen Jugendlichen berücksichtigt werden. Es gibt einen guten Grund für die ursprüngliche Fassung des Bundesrates, und es ist auch davon auszugehen, dass er sich dabei etwas überlegt hat. Der Umgang im Verfahren mit Jugendlichen muss dem Alter und dem Entwicklungsstand angepasst werden, und zwar im Sinne des Schutzgedankens zugunsten der Jugendlichen. Wenn seitens der Verwaltung nachher behauptet wird, es mache keinen Unterschied, wenn man diesen zweiten Teil einfach streicht, dann muss ich darauf hinweisen, dass dem nicht so ist, denn sonst hätte der Bundesrat das in seiner ursprünglichen Version auch von Anfang an weggelassen.
Ich bitte Sie also, zur ursprünglichen Fassung zurückzukehren.
Dann erlaube ich mir, im Namen der SP-Fraktion bereits zu Absatz 5 Stellung zu nehmen. Es geht hier um einen neuen Absatz. Hier will die Mehrheit ein gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht strengeres Beschleunigungsgebot statuieren. Verlangt wird, dass Statistiken geführt werden und dass bei übermässiger Verfahrensdauer Massnahmen zu deren Senkung ergriffen werden. Ich möchte hier auf die Kritik von Frau Markwalder eingehen: Sie warf vorhin der SP Inkonsequenz vor, weil wir einerseits sagen, dass wir für das Beschleunigungsgebot sind, aber "in dubio pro Grundrechte". Das stehe in Widerspruch zu Absatz 5. Dem ist nicht so; die Massnahmen, welche bei übermässiger Verfahrensdauer ergriffen werden sollen, sind nämlich aus Sicht der SP folgende: Es sollen mehr Mittel bereitgestellt werden; es geht hier nicht um organisatorische Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung oder allenfalls -verkürzung.
Aus unserer Sicht ist es erforderlich, dass im Rahmen der Jugendstrafprozesse allenfalls mehr Mittel eingesetzt werden können, damit die Verfahren beschleunigt werden können und nicht zwei, drei oder vier Jahre dauern.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, bei Absatz 5 die Mehrheit zu unterstützen.