Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-24
Wortprotokoll
Der Ständerat hat sich an seiner gestrigen Sitzung mit der Differenzbereinigung bei dieser Vorlage befasst. Betreffend Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 GwG konnte sich der Ständerat den Beschlüssen Ihres Rates anschliessen. Drei Differenzen bestehen noch: bei Artikel 9 Absatz 1bis, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 1 GwG.
Sie haben sich mit dieser Vorlage bereits eingehend befasst. Ich möchte Sie bitten, diese Vorlage jetzt möglichst rasch zu bereinigen. Eine Verzögerung der Bereinigung würde zu einer Verzögerung des Inkrafttretens des Geldwäschereigesetzes führen, und das wiederum hätte negative Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz. Sollte nämlich das revidierte Geldwäschereigesetz erst nach Ende April 2009 in Kraft gesetzt werden, würde die Mitgliedschaft der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) in der Egmont-Gruppe sistiert. Das wäre sehr schlecht für uns. Die Egmont-Gruppe ist die weltweite Vereinigung von Meldestellen. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, unter den Meldestellen einen gesicherten, schnellen und rechtlich zulässigen Informationsaustausch in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Damit ein Land Mitglied in der Egmont-Gruppe sein kann, muss es selbst eine formelle und in Kraft gesetzte Rechtsgrundlage haben, welche die Meldestelle als nationale Zentralstelle zum Empfang und zur Analyse von Verdachtsmeldungen betreffend Terrorismusfinanzierung bezeichnet. Wir haben heute nur eine De-facto-Regelung, und deshalb hat man diese Geldwäschereigesetz-Bestimmungen nun explizit in den Entwurf aufgenommen. Wir müssen, damit die MROS Mitglied der Egmont-Gruppe bleiben darf, diese Gesetzesgrundlage nun bis spätestens Ende April 2009 in Kraft setzen; ich habe es gesagt. Der Bundesrat hat darum grosses Interesse daran, dass die Vorlage noch in dieser Session bereinigt werden kann. Wir sind aus diesem Grunde auch kompromissbereit; das haben wir signalisiert.
Nach den ersten Debatten in den Kommissionen und in den beiden Räten hat der Bundesrat festgestellt, dass das Bedürfnis nach Einführung einer ausdrücklichen Regelung zum Schutz des meldenden Finanzintermediärs und seines Personals in Artikel 9 Absatz 1bis bzw. Artikel 32 Absatz 3 GwG gross ist. Er hat deshalb pragmatisch festgestellt, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass alle diesbezüglichen Anträge ersatzlos abgelehnt würden. Der Bundesrat hat sich daher Gedanken gemacht, welche Fassung noch vertretbar wäre, und er hat dann auch entsprechende Fassungen vorgeschlagen. Der Bundesrat ist zwar immer noch der Meinung, dass beide Bestimmungen, sowohl Artikel 9 Absatz 1bis als auch Artikel 32 Absatz 3 GwG, an sich unnötige Rechtsnormierungen sind, stimmt aber den Kompromissformulierungen des Ständerates und Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu und möchte sich damit dem Normierungswunsch des Parlamentes beugen. Es ist aber wichtig, eine Gesetzesformulierung zu finden, die für die Rechtsanwender klar ist, die unmissverständlich ist, die nicht zuletzt auch praxistauglich [PAGE 1307] ist und die schliesslich auch den Anforderungen gemäss Empfehlungen der Gafi entspricht.
Zur Anonymisierungsklausel in Artikel 9 Absatz 1bis GwG: Der Beschluss Ihres Rates birgt, da er ungenau ist, die Gefahr vieler verschiedenen Interpretationen. Er lässt vor allem die Frage offen, was genau zu anonymisieren ist. Ich möchte an dieser Stelle klar festhalten, dass sich eine allfällige Anonymisierung nur auf die Identität des Personals des Finanzintermediärs beziehen kann, nicht aber auf den übrigen Inhalt einer Meldung, beispielsweise den meldenden Finanzintermediär, betroffene Vermögenswerte, Konti, wirtschaftlich Berechtigte. Andernfalls wird die Meldung untauglich, ausgehöhlt, die Meldepflicht zur Farce, und die Schweiz könnte die internationalen Standards gemäss Gafi nicht mehr erfüllen und würde dann unter Druck geraten. Somit wird mit der neuen Textvariante des Ständerates vorgeschlagen, dass der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein muss, jedoch das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs in der Meldung anonymisiert werden darf, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. Letzteres ist insofern wichtig, als damit Unklarheiten in Bezug auf die Meldung unverzüglich behoben und auch fehlende Unterlagen ergänzt werden können, damit die MROS innerhalb der vorgesehenen Fünftagefrist die Analyse durchführen kann. Damit ist klargestellt, dass der Finanzintermediär selber und nicht die Meldestelle die Anonymisierung vornimmt. Das ist beim Beschluss Ihres Rates nicht klar. Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit der Textvariante des Ständerates dem Anliegen Ihres Rates nach Schutz der Persönlichkeit der natürlichen Person innerhalb des Finanzinstituts Rechnung getragen werden kann. Wir beantragen Ihnen daher, anstelle des Textes Ihres Rates jenen des Ständerates zu übernehmen.
Zur Amtshilfe der Meldestelle, Artikel 32 Absatz 3 GwG: Hier unterstützen wir die Mehrheit, also die Formulierung des Ständerates. Die Formulierung der Minderheit möchten wir ablehnen. Sie möchte zusätzlich die Selbstregulierungsorganisationen erwähnt haben. Diese Ergänzung ist abzulehnen, weil die Meldestelle MROS nie Namen von meldenden Finanzintermediären - dazu gehören auch subsidiär Meldepflichtige wie eben Selbstregulierungsorganisationen, die Kontrollstelle sowie spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden - an ausländische Meldestellen weitergibt; solche Namen werden nie weitergegeben. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass es in Artikel 32 GwG um Amtshilfe geht, welche sich Meldestellen gegenseitig geben. Dabei dürfen aufgrund dieser Rechtsgrundlage nur Personendaten über gemeldete Personen, also nie Daten über Finanzintermediäre, das Personal des Finanzintermediärs oder andere nach dem Geldwäschereigesetz Anzeigepflichtige, beispielsweise eben auch Selbsthilfeorganisationen, weitergegeben werden.
Nochmals: Informationen über die Meldenden beziehungsweise Anzeigenden und andere Finanzinformationen - Bankkontennummern, Informationen zur Geldtransaktion, Kontostand - unterliegen dem Bankkundengeheimnis und können nur auf dem ordentlichen Rechtsweg übermittelt werden. Dies ist geltendes Recht, womit eine explizite Regelung, wie sie nun der Ständerat und die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates vorschlagen, eigentlich überflüssig wäre. Machen wir es also nicht noch komplizierter, indem wir auch noch Selbstregulierungsorganisationen aufnehmen. Es ist schon so kompliziert genug. Verzichten wir auf weitere Differenzbereinigungsrunden. Es macht keinen Sinn, noch mehr aufzunehmen, wenn man ja an sich überhaupt nichts aufnehmen müsste. Das ist der erste Grund.
Ein zweiter Grund ist die Seltenheit der Anzeigen der Selbstregulierungsorganisationen. Seit es die MROS gibt, also seit zehn Jahren, sind von 6220 eingegangenen Meldungen gerade 7 von Selbstregulierungsorganisationen eingegangen - 7 Meldungen, das sind 0,1 Prozent aller Meldungen.
Ein dritter Grund: Man müsste beim Antrag der Minderheit, wenn man die Selbstregulierungsorganisationen aufnimmt, der Vollständigkeit halber auch die anderen subsidiär Anzeigepflichtigen aufnehmen. Man könnte dann nicht nur die Selbstregulierungsorganisationen aufnehmen; es gibt noch andere subsidiär Anzeigepflichtige, beispielsweise die Finma, die Eidgenössische Spielbankenkommission usw. Damit würde diese Bestimmung, die es nicht braucht, noch mehr überladen, was ja an sich nicht viel Sinn macht.
Ich möchte Sie daher bitten, dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Noch zu Artikel 41 Absatz 1 GwG: In dieser Frage haben Sie eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Ich bin etwas erstaunt, dass man in einer solchen Nebensache noch eine Differenz schafft. Der Ständerat hat in Artikel 41 aus Sicherheitsüberlegungen einen Verweis auf Artikel 17 und auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c aufgenommen. Diese beiden Artikel gelten, wie Sie wissen, unabhängig davon, ob dieser Verweis besteht oder nicht und gehen in jedem Fall vor. Der Vorbehalt dient einfach der Klarstellung, er verursacht keinen Schaden, aber auch keinen Nutzen.
Ich möchte Sie darum einfach bitten, hier nicht eine Differenz zu schaffen, die an sich unnötig ist.